2004-10

An der Landratssitzung vom 10. und 11. Dezember 2003 hat der Landrat diverse Budgetanträge behandelt. Bei einigen Anträgen wurden Beträge nicht bewilligt und ins Budget gestellt, die gemäss Gesetz zwingend bezahlt werden müssen. Bei anderen beschloss die Ratsmehrheit Einnahmen im Budget stehen zu lassen, für die es noch gar keine gesetzlichen Grundlagen gibt.

Angesichts der Tatsache, dass eine Ratsmehrheit einerseits offenkundig nicht realisierbare Einnahmen budgetierte und andererseits zwingend vorgeschriebene Ausgaben nicht in den Voranschlag aufnehmen wollte, stellen sich eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Umsetzung des Budgets.


Es wurde so argumentiert, dass "die Regierung innerhalb ihres Direktionssaldos einen Posten finden" müsse, um die zusätzlichen Ausgaben zu bestreiten bzw. die fehlenden Einnahmen zu kompensieren.


Der Landrat hat teilweise entschieden, als ob Globalbudgets bestehen würden. Viele Landrätinnen und Landräte fragen sich deshalb, wie die Regierung und die Verwaltung die einzelnen Vorgaben umsetzen werden. Der Klärungsbedarf ist gross.


Die SP bittet deshalb die folgenden Fragen schriftlich zu beantworten:


Finanzhaushaltgesetz GS 29.492

§ 29 Kreditverschiebung
1 Kredite sind grundsätzlich für den umschriebenen Zweck zu verwenden.
2 Der Regierungsrat kann in der Investitionsrechnung im Rahmen des bewilligten gesamten Investitionsvolumens zwischen den einzelnen Objekten und in der Laufenden Rechnung im Rahmen des gesamten Lohnkredites Kreditverschiebungen vornehmen.
2 bis Das Dekret bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Regierungsrat innerhalb von Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen Kreditverschiebungen in der Laufenden Rechnung vornehmen kann. (44)
2 ter Vom Landrat beschlossene Budgetanträge sind verbindlich. Der Landrat kann zudem einzelne Budgetpositionen als verbindlich erklären. (45)
3 Die Kreditverschiebungen sind auszuweisen. (46)


Dekret zum Finanzhaushaltgesetz GS 32.578


§ 4 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann einzelnen Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen einen Leistungsauftrag erteilen.
2 Er beantragt dem Landrat, diesen Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen die Kreditverschiebungskompetenz zu erteilen. 3
Er erlässt Weisungen über die einheitliche Darstellung der Leistungsaufträge. (3)


§ 5 Kreditverschiebung
Der Landrat bestimmt die Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen, innerhalb derer Kreditverschiebungen vorgenommen werden können.



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