2003-263

Pflegeheime gehören zu den Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Versicherung übernimmt dabei die Kosten der Leistungen in einem Pflegeheim, die aufgrund einer Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden. Zu dieser Bedarfsabklärung gehört gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (Art. 7) "die Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten ...".

Die Daten werden heute systematisch (mit Fragebogen) erhoben. In einigen Kantonen erfolgt diese Datenerhebung mit dem System RAI/RUG. Dieses System umfasst ca. 250 Fragen, die zum Teil die Privat- und Intimsphäre der Pflegeheimbewohner betreffen. Eine Arbeitsgruppe des schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat dieses System im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Bereich untersucht. Sie hat dabei festgestellt, dass die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Verhältnismässigkeit "gar nicht beachtet" bzw. "nicht respektiert" wurden, und verweist auf die im Fragebogen verlangte Informationen über z.B. die Berufsbildung, die morgendliche schlechte Laune, den regelmässigen Kirchenbesuch, spirituelle/religiöse Aktivitäten, Konsumierung eines alkoholischen Getränks mindestens einmal pro Woche (vgl. Bericht unter www.dsb-cpd.ch ; vgl. auch Tages-Anzeiger vom 26.5.2003, S. 9).


Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:


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