Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Systembeschwerden | |
vom: | 21. Oktober 2003 | |
Nr.: | 2003-246 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
B. Änderung Anhang I (Einreihungsplan) des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret)
I. Problemstellung
Der Regierungsrat hat entschieden, das Lohnsystem aufgrund der Ergebnisse der FKS punktuell zu ändern.
Die Vorschläge der FKS beinhalten Änderungen hinsichtlich der Lohnklassen, der Pflichtstunden und der A2-Jahre. Die Änderungen in den A2-Jahren müssen in den MU nachvollzogen werden.
Überall dort, wo Funktionen in eine andere Lohnklasse einzureihen sind, ist der Einreihungsplan anzupassen. Diese Anpassung bildet eine Änderung des Personaldekrets, die in die Kompetenz des Landrats fällt. Die Modifikationen bei den Pflichtstunden bewegen sich alle innerhalb des von § 5 Absatz 1 Personaldekret gesetzten Rahmens. Die vorzunehmenden Anpassungen betreffend die Pflichtstunden stellen damit Änderungen der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 15. Mai 2001 (2) und der Modellumschreibungen dar. Im weiteren sind die Änderungen im Merkmal A2 (Zusatzkenntnisse) in den Modellumschreibungen nachzuvollziehen. Sowohl die Revision der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen als auch die Revision der Modellumschreibungen liegen in der Kompetenz des Regierungsrats.
Der Landrat hat folglich einzig den Einreihungsplan anzupassen. Der Regierungsrat wird im Anschluss daran, die Änderungen der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen und der Modellumschreibungen vornehmen.
II. Anpassung Einreihungsplan Funktionsgruppe Gesundheit und Soziales
1. Leitung Fachbereich klein im Pflegebereich (MU 304.15)
Im Bereich Pflege ist der Einreihungsplan bezüglich der Funktion "Leitung Fachbereich klein" anzupassen. Für die Gründe hierfür ist zunächst auf die Funktion "dipl. Krankenpflege DN II" einzugehen.
1.1 Dipl. Krankenpflege DN II (MU 303.17a)
Die dipl. Krankenpflege DN II bildet die Grundfunktion im Pflegebereich. Die Arbeitsgruppe Gesundheit ist zum Schluss gelangt, dass die Bewertung im Merkmal A1, also bezüglich der Ausbildung, anzupassen ist. Die Ausbildung erfolgt an der Berufsschule für Pflege. Formelle Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme an diese Schule sind neben dem Erreichen des 18. Altersjahres und einem Pflegepraktikum ein Real- oder Sekundarschulabschluss sowie die Absolvierung eines 10. Schuljahres. Die Praxis zeigt aber, dass es kaum Auszubildende mit einem Realschulabschluss gibt. Die Auszubildenden verfügen in der Regel über einen höheren Schulabschluss. Dem ist in Merkmal A1 Rechnung zu tragen. Im Merkmal A1 kann aber nur der direkte und systemkonforme Ausbildungsweg berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes der Arbeitsbewertung ist die Bewertung im Merkmal A1 bei der Funktion "dipl. Krankenpflege DN II" um einen halben Punkt zu erhöhen. Auf die Einreihung der "dipl. Krankenpflege DN II" in die Lohnklasse hat diese Erhöhung jedoch keine Auswirkung.
1.2 Auswirkung auf andere Pflegefunktionen
Der erhöhten Bewertung der Ausbildung bei der Funktion "dipl. Krankenpflege DN II" kommt deshalb eine entscheidende Bedeutung zu, weil die meisten anderen Pflegefunktionen auf derselben Grundausbildung basieren. Dies und die Tatsache, dass der Pflegebereich durch einen hierarchischen Aufbau geprägt ist, führen dazu, dass die höhere Bewertung der Ausbildung in der Grundfunktion "dipl. Krankenpflege DN II" Auswirkungen auf weitere Pflegefunktionen hat. Diese bleiben grundsätzlich ohne Einfluss auf die Lohnklassen, da mit der überarbeiteten Bewertung die einer bestimmten LK zugeordnete Bandbreite von Arbeitswertpunkten nicht überschritten wird.
Die Ausnahme bildet die Funktion "Leitung Fachbereich klein im Pflegebereich" (MU 304.15). Die Funktion verfügt über die gleiche Grundausbildung wie die "dipl. Krankenpflege DN II". Folgerichtig ist auch hier die Bewertung im Merkmal A1 um 0.5 Punkte zu erhöhen, was in diesem Fall dazu führt, dass die Funktion statt in die bisherige Lohnklasse 15 in die Lohnklasse 14 einzureihen ist.
Die Funktion "Leitung Fachbereich klein im Pflegebereich" ist damit in der gleichen Lohnklasse wie die "Leitung Fachbereich mittel im Pflegebereich" (MU 304.14) und kann aus dem Einreihungsplan gestrichen werden.
2. Physiotherapiefunktionen (MU 323.16b, MU 323.15b, 324.14b)
2.1 Dipl. Physiotherapie (MU 323.16b), Gruppenleitung Physiotherapie (MU 323.15b)
Die Ausbildung im Bereich Physiotherapie erfolgt auf Fachhochschulniveau. Dem Rechnung tragend ist die Bewertung im Merkmal A1 anzupassen. Dies führt bei beiden Funktionen dazu, dass sie um je eine Lohnklasse höher einzureihen sind.
Die Funktion "dipl. Physiotherapie" ist statt in die Lohnklasse 16 in die Lohnklasse 15 einzureihen.
Die Funktion "Gruppenleitung Physiotherapie" ist statt in die Lohnklasse 15 in die Lohnklasse 14 einzureihen .
2.2 Leitung Physiotherapie (MU 324.14b)
Auch hier ist im Merkmal A1 zunächst die Ausbildung auf Fachhochschulniveau zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die Führungsausbildung angemessen einzubeziehen. Diese ist bis anhin im Merkmal A2 berücksichtigt worden. Da die Führungsausbildung aber systematisch erfolgt, ist ihr richtigerweise im Merkmal A1 Rechnung zu tragen. Sowohl die Bewertung in Merkmal A1 als auch in A2 sind entsprechend zu korrigieren, was im Ergebnis zu einer Einreihung in eine höhere Lohnklasse führt.
Die Funktion "Leitung Physiotherapie" ist statt in die Lohnklasse 14 in die Lohnklasse 13 einzureihen.
3. Kunsttherapie (MU 323.16a)
Hierbei handelt es sich um eine spezielle Therapietätigkeit, die im Kanton derzeit von drei Personen ausgeübt wird. Auf Grund der sehr unterschiedlichen und nicht standardisierten Ausbildungswege hat die FKS eine Bewertung durch summarische Zuweisung vorgenommen. Der Vergleich mit der Funktion Ergotherapie hat ergeben, dass bei der Kunsttherapie höhere Anforderungen an die Kreativität und die individuelle therapeutische Betreuung gestellt werden. Weiter wird der künstlerisch kreative Teil vertieft und in einem breiteren Gebiet wahrgenommen, und die psychotherapeutische Qualifizierung bildet einen wesentlichen Ausbildungsschwerpunkt. Insgesamt werden damit an die in der Kunsttherapie tätigen Mitarbeitenden höhere Anforderungen gestellt als in der Ergotherapie, was eine Verbesserung um eine Lohnklasse rechtfertigt.
Die Funktion "Kunsttherapie" ist statt in die bisherige Lohnklasse 16 in die Lohnklasse 15 einzureihen.
4. Assistenzärzte und -ärztinnen (MU 332.12)
Die Assistenzarzt- und ärztinnenfunktion ist bis anhin im Einreihungsplan eingereiht. Assistenzärzte und -ärztinnen befinden sich jedoch noch in Weiterbildung. Der Lohn ist verbindlich festgelegt (Lohnklasse und Erfahrungsstufe). Entsprechend ist diese Funktion auf der Grundlage des Personaldekretes in einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung zu regeln.
Die Funktion Assistenzärzte und -ärztinnen ist aus dem Einreihungsplan zu streichen.
III. Anpassung Einreihungsplan Funktionsgruppe Bildung
1. Gymnasium Allgemeines Fach und Sport II (MU 408B.10/09)
Unterrichtet eine Lehrperson auf Gymnasialstufe ein Allgemeines Fach und das Fach Sport, ist die Lehrtätigkeit im allgemeinen Fach bis anhin nach Lohnklasse 9, die Lehrtätigkeit im Fach Sport nach Lohnklasse 10 entlöhnt worden. Die Differenz beruht darauf, dass bisher zwischen dem Unterricht in wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern unterschieden worden ist. Diese Unterscheidung ist aufzuheben. Die Unterscheidung, welche Fächer als nichtwissenschaftlich und welche als wissenschaftlich gelten, erweist sich als willkürlich. Zudem wird auch in der Ausbildung der Lehrpersonen nicht mehr zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern unterschieden. Mit der Aufhebung der Differenzierung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern, entfällt auch die unterschiedliche Einreihung bei der Lohnklasse.
Die Funktion "Gymnasium Allgemeines Fach und Sport II" ist ausschliesslich der Lohnklasse 9 zuzuordnen.
2. Gewerblich Industrielle Berufsschule/BMS/Allgemeines Fach und Sport II (MU 409C.10/09)
Wie bei der vergleichbaren Funktion auf Stufe Gymnasium (vgl. Ziffer B., III.,1.) ist bis anhin hinsichtlich der Lohnklasse zwischen der Lehrtätigkeit im Fach Sport und im allgemeinen Fach unterschieden worden. Diese Unterscheidung ist aufzuheben. Für die Begründung wird auf Ziffer B., III., .1. verwiesen.
Die Funktion "Gewerblich Industrielle Berufsschule/BMS/Allgemeines Fach und Sport II" ist ausschliesslich der Lohnklasse 9 zuzuordnen.
3. Gewerblich Industrielle Berufsschule/Fachabteilung/Allgemeines Fach und Sport (MU 409H.11/10)
Wie bei den vorerwähnten Funktionen ist auch hier bis anhin hinsichtlich der Lohnklasse zwischen der Lehrtätigkeit im Fach Sport und im Allgemeinen Fach unterschieden worden. Die Unterscheidung ist aufzuheben. Für die Begründung wird auf Ziffer B., III., 2. verwiesen.
Die Funktion "Gewerblich Industrielle Berufsschule/Fachabteilung/Allgemeines Fach und Sport" ist ausschliesslich in die Lohnklasse 10 einzureihen.
4. Handelsschule/KV
4.1 Vorbemerkungen
Bezüglich der Handelsschulen ist vorweg ein ergänzender Hinweis anzubringen. Die Schulen des KV-Baselland sind privatrechtlich organisiert. Die Mitarbeitenden konnten daher bei der Überführung des alten in das neue Lohnsystem keine Beschwerde anbringen, sondern wurden auf den zivilrechtlichen Klageweg verwiesen. Auf Gesuch der Schulen des KV-Baselland hin, hat die FKS die Funktionen der Handelsschule/KV trotzdem in ihre Prüfung miteinbezogen und ist bezüglich des Einreihungsplans zum Schluss gekommen, dass die folgenden beiden Funktionen einer anderen Einreihung bedürfen.
4.2 Handelsschule/KV E-Strang Sport und wiss. Fach (MU 410 D.10/09)
Wie bei den vergleichbaren Funktionen auf Stufe Gymnasium (vgl. Ziffer B., III, 1.) und Gewerblich Industrielle Berufsschule (vgl. Ziffer B., III., 2., 3.) ist auch hier bis anhin hinsichtlich der Lohnklasse zwischen der Lehrtätigkeit im Fach Sport und im allgemeinen Fach unterschieden worden. Die Unterscheidung ist aufzuheben. Für die Begründung wird auf Ziffer B., III., 2. verwiesen.
Die Funktion "Handelsschule/KV E-Strang Sport und wiss. Fach" ist ausschliesslich in die Lohnklasse 9 einzureihen.
4.3. Handelsschule/KV Gestalten (MU 410.I.11)
Die Lehrtätigkeit Gestalten an der Handelsschule/KV ist gleich wie die vergleichbare Funktion am Gymnasium (Gymnasium Kunst, MU 408.D/E.10) zu bewerten. Diese ist in die Lohnklasse 10 eingereiht.
Die Funktion "Handelsschule/KV Gestalten" ist statt in die bisherige Lohnklasse 11 in die Lohnklasse 10 einzureihen.
5. Psychomotorik (MU 414B.13)
Die Funktion Psychomotorik ist angesichts der Ausbildungsdauer im Merkmal A1 unterbewertet. Die der Ausbildungsdauer angemessene Bewertung führt dazu, dass die Psychomotorik höher einzureihen ist.
Die Funktion "Psychomotorik" ist statt in die bisherige Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 12 einzureihen.
IV. Anpassung Einreihungsplan Funktionsbereich Polizei
Die Polizeiaspiranten und -aspirantinnen befinden sich in Ausbildung. Dementsprechend ist diese Funktion aus dem Einreihungsplan zu streichen und in der Verordnung über die Vergütung während der Ausbildung (SGS 155.11) zu regeln.
Die Funktion Polizeiaspirant/in ist aus dem Einreihungsplan zu streichen.
C. Inkraftsetzung
Da die mit dieser Vorlage unterbreiteten Änderungen des Einreihungsplans auf die infolge der Überführung des alten ins neue Lohnsystem eingereichten "Systembeschwerden" zurückzuführen sind, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Inkraftsetzung des ursprünglichen Einreihungsplans (3) und der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen.
Dementsprechend sind die Änderungen für den Gesundheitsbereich und den Polizeibereich rückwirkend auf den 1. Januar 2001, jene für den Bildungsbereich auf den 1. August 2001 in Kraft zu setzen.
Fussnoten:
2 SGS 156.95
2 Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret), Inkraftsetzen 1. Januar 2001 bzw. 1. August 2001
Fortsetzung >>>
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