2003-228 (1)


1. Ausgangslage

1.1 Anlass zur Revision


Das Kantonalbankgesetz wurde letztmals im Jahre 1999 revidiert. Dabei ging es vor allem um die Unterstellung der Bank unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Im Bericht der Finanzkommission wurde damals darauf hingewiesen, dass eine Gesamtrevision baldmöglichst folgen sollte.


Auslöser der vorliegenden Gesetzesrevision war die Ueberweisung der Motion 95-184 von Dieter Völlmin, datiert vom 19.10.1995 "betreffend Einführung einer sachgerechten, klaren und zeitgemässen Regelung der Aufsichts- und Kontrollfunktion bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank".


Die Ueberarbeitung der regierungsrätlichen Revisionsvorschläge erfolgte durch ein Projektteam, zusammengesetzt aus Vertretern der FKD und der Basellandschaftlichen Kantonalbank.



1.2 Ziele der Revision


Aufgrund der in der Vergangenheit bei diversen Kantonalbanken registrierten Ungereimtheiten sowie der Tatsache, dass die heutige Regelung noch aus einer Zeit stammt, als die Bankgeschäfte weniger riskant und komplex waren, wurde dem Aspekt der Verantwortlichkeiten besondere Beachtung geschenkt.


Ziele der Revision sind eine klare Zuordnung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen sowie eine professionelle Sicherstellung der Funktionen.


Eine zeitgemässe Aufsichtsstruktur liegt sowohl im Interesse der Bankkunden als auch der Steuerzahlenden.


An der derzeitigen Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie am Bestehen der Staatsgarantie wird festgehalten.



2. Kommissionsberatung

2.1. Grundsätzliches


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 3.12.2003, 11.2.2004 und 21.4.2004 in Anwesenheit von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter der Finanzkontrolle, Christian Boppart, Assistent des Generalsekretariats der FKD sowie Dr. Lukas Spiess, Mitglied der Geschäftsleitung der BLKB.


Eine Anhörung des Motionärs Dieter Völlmin fand am 11.2.2204 statt.


Die Anregungen der Finanzkommission aus der ersten Lesung wurden von der Arbeitsgruppe FKD/BLKB aufgenommen und schlugen sich bis zur zweiten Lesung in abgeänderten Formulierungen und Varianten nieder.


Die gute Zusammenarbeit hat wesentlich zu einer speditiven und transparenten Debatte beigetragen.



2.2 Eintreten


Das Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten. Generell wurde darauf hingewiesen, dass die Revision in erster Linie zum Ziel hat, die Rahmenbedingungen hinsichtlich der politischen Aufsicht zu regeln.


Da der Kanton mit der Staatsgarantie eine grosse Verantwortung übernimmt, sind Regierung wie Parlament in die Wahl des Bankrats einzubinden.



2.3 Detailberatung (s. Synoptische Darstellung [PDF])


§§ 1, 2 und 11
Hier wurden formale, bzw. redaktionelle Aenderungen vorgenommen.


§ 8 Aufsicht
Absatz 1, Satz 2
Die Finanzkommission spricht sich für eine klare Trennung von Oberaufsicht und Aufsicht aus.
Sie schlägt darum vor, den 2. Satz von Absatz 1 "Der Vollzug der Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat" zu streichen und damit die Oberaufsicht ausschliesslich beim Landrat zu belassen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie der Festsetzung der Rahmenbedingungen (Kantonalbankgesetz).
Ebenfalls zu den Aufgaben der Oberaufsicht gehört die Wahl des Bankrates (s. § 10).


Absatz 2, Satz 2 (Vertraulichkeit)
Zu einer längeren Diskussion in der Kommission hat das Wort "vertraulich" geführt. Schliesslich gelangte die Finanzkommission aber einstimmig zum Schluss, die Vertraulichkeit explizit erwähnt zu lassen, da spezifische Informationen der Kantonalbank eine ausgesprochen qualifizierte Vertraulichkeit erfordern. Diese übertrifft das in § 22 des Landratesgesetzes erwähnte Amtsgeheimnis. Die besondere Geheimhaltungspflicht soll deshalb im Gesetzestext verankert bleiben.


§ 10 Bankrat
Absatz 1, Satz 1 (Mitgliederzahl des Bankrates)
Die Finanzkommission beschliesst mehrheitlich die Beibehaltung der in der Vorlage vorgeschlagenen Mitgliederzahl von sieben bis elf Bankratsmitgliedern. Die Flexibilität ermöglicht eine bessere Reaktion auf die aktuellen Bedürfnisse.
Die beiden Anträge, die für elf bis dreizehn, resp. neun bis elf Mitglieder plädieren, werden abglehnt, letzerer mit 7:5 Stimmen.


Absatz 1, Sätze 3 und 4 (Wahl des Bankrates)
Das von der Kommission bei einer Enthaltung einstimmig vorgeschlagene Prozedere der Bankratswahl entspringt einem Kompromiss.
Neben den in § 8, Absatz 2 genannten Kompetenzen der Bankratsmitglieder soll sich der Bankrat aus verschiedenen Bevölkerungsständen, Regionen, politischen Parteien und Vertretern der wichtigsten Interessengruppen zusammensetzen.
Die Finanzkommission beantragt deshalb der Regierung, die Verordnung wie folgt abzuändern:
Verordnung zum Kantonalbankgesetz


§ 2 Bankrat
Absatz 1
"Die Mitglieder des Bankrates müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen".


Absatz 3
"Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten".


Um diesen Erfordernissen gerecht zu werden, soll die Vorauswahl der Bankratsmitglieder durch den Regierungsrat erfolgen, während der Landrat aufgrund der Regierungsvorschläge die Bankratsmitglieder wählt.
Werden eine oder mehrere Personen nicht gewählt, muss der Regierungsrat entsprechend der Kritik des Landrates neue Vorschläge unterbreiten.
Die Finanzkommission schlägt ferner vor, dass ein Mitglied des Regierungsrates dem Bankrat angehört.


Neu: § 19 Uebergangsbestimmung (alt § 18) (Amtsdauer des Bankrates)
Damit der Landrat nicht gleich zu Beginn einer neuen Amtsperiode über ein derart wichtiges Wahlgeschäft entscheiden muss, soll die Bankratswahl künftig an einer der letzten Landratssitzungen einer Amtsperiode durchgeführt werden:


"Die bisherigen Mitglieder des Bankrates sind bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode (30. Juni 2007) gewählt."



Die Finanzkommission empfiehlt dazu nachfolgende Aenderung der Verordnung zum Kantonalbankgesetz:


§ 2 Bankrat


Absatz 4


"Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates."



3. Antrag

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig, mit 12:0 Stimmen, die Gesamtrevision des Gesetzes über die Basellandschaftliche Kantonalbank in der abgeänderten Form zu genehmigen und die Motion Dieter Völlmin ( 95/184 ) als erfüllt abzuschreiben.


Binningen, den 1. Juni 2004
Im Namen der Finanzkommission:
Der Präsident:
Marc Joset



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