2003-219
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Simone Abt: Bevorschussung des Arbeitslosengeldes durch den Kanton
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Autor/in:
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Simone Abt-Gassmann, SP (Degen, Huggel, Jäggi, Küng, Meschberger, Münger, Nussbaumer, Rudin, Rüegg, Schmied, Svoboda, Ziegler)
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Eingereicht am:
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18. September 2003
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Nr.:
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2003-219
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Der administrative Aufwand für eine solche vorübergehende Aufnahme einer Person als Sozialempfänger/in ist beträchtlich. Auch wenn letztendlich kein Sozialhilfegeld definitiv ausgegeben werden muss, weil die Aufwendungen nach Auszahlung mit den Leistungen der ALV verrechnet werden können, kommen diese Bevorschussungen die Gemeinden teuer zu stehen.
Es wäre sachgerechter und sowohl für die betroffenen Arbeitslosen wie für die Gemeinden eine erhebliche Entlastung, wenn die eigentlich subsidiär - d.h. nach Ausschöpfung sämtlicher anderen Sozialleistungen - wirkende Institution der Sozialhilfe für solche Überbrückungen nicht mehr aufkommen müsste.
Wenn die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus formellen oder administrativen Gründen verzögert erfolgen, sollte das KIGA diese im Sinne von Art. 31 AVIV selbst bevorschussen. Eine Alternative wäre die Entgeltung der administrativen Leistungen der Gemeinden durch den Kanton.
Ich bitte den Regierungsrat deshalb, zu prüfen und zu berichten,
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wie eine Bevorschussung der Arbeitslosengelder durch den Kanton (das KIGA) erfolgen kann, ohne dass die Finanzen der Gemeinden dafür in Anspruch genommen werden müssen.
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oder, falls dies nicht möglich sein sollte, wie der Aufwand der Gemeinden als Bevorschussungs-Stellen finanziell abgegolten werden kann (z.B. Rechnungsstellung eines Pauschalbetrags pro Bevorschussung an das KIGA).
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AVIV Art. 31 Vorschuss
(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)
Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
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