2003-219

Infolge der stark angestiegenen Arbeitslosenzahlen kommt es vor, dass sich die Fristen für die Zahlungen der Arbeitslosenkasse stark in die Länge ziehen. Dies führt dazu, dass manche Arbeitslose vorübergehend Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, weil die Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch das KIGA nicht rechtzeitig erfolgt. (Die privaten Kassen sind hinsichtlich ihres Personals flexibler und können die Mehrbelastung weitgehend auffangen.)

Der administrative Aufwand für eine solche vorübergehende Aufnahme einer Person als Sozialempfänger/in ist beträchtlich. Auch wenn letztendlich kein Sozialhilfegeld definitiv ausgegeben werden muss, weil die Aufwendungen nach Auszahlung mit den Leistungen der ALV verrechnet werden können, kommen diese Bevorschussungen die Gemeinden teuer zu stehen.


Es wäre sachgerechter und sowohl für die betroffenen Arbeitslosen wie für die Gemeinden eine erhebliche Entlastung, wenn die eigentlich subsidiär - d.h. nach Ausschöpfung sämtlicher anderen Sozialleistungen - wirkende Institution der Sozialhilfe für solche Überbrückungen nicht mehr aufkommen müsste.


Wenn die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus formellen oder administrativen Gründen verzögert erfolgen, sollte das KIGA diese im Sinne von Art. 31 AVIV selbst bevorschussen. Eine Alternative wäre die Entgeltung der administrativen Leistungen der Gemeinden durch den Kanton.


Ich bitte den Regierungsrat deshalb, zu prüfen und zu berichten,

AVIV Art. 31 Vorschuss
(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)
Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.



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