2003-212 (1)


1. Ausgangslage

Der dritte und letzte Teil der Statutenrevision der Basellandschaflichen Pensionskasse (BLPK) wird in zwei verschiedene Vorlagen unterteilt.
Während die Hauptthemen der Revision auf Dekretsstufe zu regeln sind, muss die Staatsgarantie aus rechtsstaatlichen Gründen auf Gesetzesstufe verankert werden.
Von diesem dritten Paket ist die Staatsgarantie das vordringlichste Geschäft, weshalb es bereits am 1.1.2004 in Kraft gesetzt werden soll.




2. Die Staatsgarantie


Am 1.1.1995 wurde der Basellandschaftlichen Pensionskasse der Status einer "Rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts" verliehen.
Diese Rechtsfähigkeit beinhaltet auch die finanzielle Selbständigkeit. Demnach haftet der Kanton nur für eine allfällige Deckungslücke, wenn eine entsprechende Garantie gesetzlich verankert ist. De facto besteht aber die Staatsgarantie bereits, da diese Verpflichtung im übergeordneten Recht (BVG) festgehalten wird.
Zum Tragen kommt die Garantie aber nur, wenn die BLPK ihre Leistungen nicht vollständig aus eigenem Vermögen erfüllen kann. Eine Inanspruchnahme aller Reserven erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dies auch vor dem Hintergrund des guten Verhältnisses von 3:1 zwischen Versicherten und Renterinnen und Rentnern.




3. Der Deckungsgrad


Fachexperten empfehlen ein 70%-iges Deckungskapital.
Zu Beginn der neunziger Jahre befand der Landrat einen Deckungsgrad von 60% als ausreichend. Der Brutto-Deckungsgrad, der bis ins Jahr 1999 auf gegen 100% an- stieg, wurde danach durch den Einbruch an den Kapitalmärkten wieder zurück geworfen.
Per Ende 2002 betrug der Deckungsgrad 80,1% und sollte sich inzwischen weiter erholt haben.
Die Regierung hat den Pensionskassenexperten den Auftrag erteilt, Strategien zu entwickeln, um einen Deckungsgrad von 100% zu erreichen - dies möglichst zu Lasten des "dritten Beitragszahlers", des Finanzmarktes.
Entsprechende Vorschläge werden dem Landrat mit einer separaten Vorlage unterbreitet.




4. Beratung und Diskussion


Die Verankerung der Staatsgarantie auf Gesetzesstufe ist in der Kommission unbestritten. Die Alternative zur Staatsgarantie, die Ausfinanzierung der Kasse, steht nicht zur Debatte und wird von keiner Seite gefordert.
Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Staatsgarantie nach Erreichen des hundertprozentigen Deckungsgrades wieder abgeschafft werden soll. Ohne Antragstellung wird auf die künftige Dekretsdebatte mit den restlichen Revisionsthemen verwiesen.


Der Begriff "angemessen" unter § 1 Absatz 2 wurde bewusst gewählt, um mit den angeschlossenen Arbeitgebern darüber diskutieren und in den Anschlussverträgen die entsprechenden Präzisierungen vornehmen zu können.
Dabei ist es denkbar, dass noch weitere Kriterien einfliessen.


Bei neu eintretenden Arbeitgebern ist eine hundertprozentige Ausfinanzierung Voraussetzung.
Dafür müssen sie nicht an den bestehenden sondern nur an den künftigen Defiziten partizipieren.




5. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 12:0 Stimmen, dem Gesetz über die Staatsgarantie für die Basellandschaftliche Pensionskasse zuzustimmen.


Binningen, den 3. November 2003


Im Namen der Finanzkommission:
Der Präsident: Marc Joset



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