2003-205 (1)
Bericht Nr. 2003-205 an den Landrat |
Bericht der:
|
Justiz- und Polizeikommission
|
|
vom:
|
23. Dezember 2003
|
|
zur Vorlage Nr.:
|
||
Titel des Berichts:
|
Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
|
|
Bemerkungen:
|
Gesetzesentwurf nach der 2. Lesung in der Kommission
[PDF]
(Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung) |
|
1. Ausgangslage
Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)vom 18. Mai 2003 hat eine Totalrevision des kantonalen Rechts über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 6. Februar 1997) zur Folge.
Grundlage für die Gesetzesrevision im Bund war der sicherheitspolitische Bericht 2000, der feststellt, dass zur Zeit keine Gefährdung der Schweiz durch einen bewaffneten Konflikt in Europa bestehe. Als Gefährdung können jedoch verschiedenste mögliche Katastrophen und Notlagen betrachtet werden, die bewältigt werden müssten.
Das vorliegende Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft trägt dieser Neuausrichtung der Sicherheitspolitik Rechnung und legt das Schwergewicht auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2. Vorlage
Für den Bevölkerungsschutz sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Der Bund trifft Anordnungen für den Fall erhöhter Radioaktivität, für Notfälle bei Stauanlagen, bei Epidemien und Tierseuchen und für den Fall des bewaffneten Konfliktes.
Der Bevölkerungsschutz umfasst den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Fall eines bewaffneten Konfliktes.
Das vorliegende kantonale Gesetz umfasst die 5 Partnerorganisationen - Polizei, Feuerwehr, Rettungssanität, Technische Betriebe und Zivilschutz - unter einem Dach. Der Zivilschutz unterstützt primär die Blaulichtorganisationen und kommt in der Regel nach deren Einsatz für die Instandstellung und zur Unterstützung der Führungsstäbe zum Zuge.
Geregelt sind die drei Führungsebenen Schadenplatzkommando, Gemeindeführungsstab und kantonaler Krisenstab, wobei das Schadenplatzkommando ein neues Element darstellt.
Der oder die Schadenplatzkommandant/in wird vom Kanton rekrutiert und ausgerüstet. Es handelt sich um Personen, die fähig sind, das Kommando auf dem Schadenplatz zu führen. Sie leiten vor Ort die verschiedenen Organisationen wie Feuerwehr und Polizei. Das Schadenplatzkommando wird aufgeboten bei einem Ereignis mit einer gewissen Grösse, das eine mögliche Eskalation beinhaltet.
Zivilschutz: Als Folge der Armeereform werden Männer bis zum 30. Altersjahr Militärdienst und bis zum 40. Altersjahr Zivilschutzdienst leisten. Zusätzlich werden ca. 15 bis 17% der Männer im 20. Altersjahr in den Zivilschutz eingeteilt werden.
Die Zivilschutzorganisation für den Kanton Basel-Landschaft benötigt als Ganzes ca. 3000 Personen. Im Leistungsauftrag wird die Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei definiert werden.
Das Bundesgesetz erlaubt neu die Gründung einer kantonalen Zivilschutzkompanie, die Spezialleistungen für die Gemeinden bereitstellen wird.
Der Kanton gibt die Zivilschutzstrukturen vor, damit der Leistungsauftrag erfüllt werden kann. Vorteilhaft sind die kantonalen Strukturen auch für die sinnvolle Rekrutierung, bei der Alarmierung, bei der Aus- und Weiterbildung und für eine einheitliche Einsatzdoktrin.
Bezüglich Zivilschutzbauten wird am Grundsatz, wonach jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein Schutzplatz zur Verfügung steht, festgehalten.
3. Kosten und Finanzierung
Das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz beinhaltet das Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung. Die vorwiegend durch Alltagsereignisse geforderten Organisationen Feuerwehr, Polizei und Rettungssanität tragen die Kosten für Ausbildung und Einsatzbereitschaft selbst. Für den Zivilschutz und die Führungsstäbe, die hauptsächlich bei Grossereignissen und Katastrophen zum Einsatz gelangen, teilen sich Kanton und Gemeinden die Zuständigkeiten und damit auch die Finanzierung. Der Kanton übernimmt die Kosten für die Orientierung und Rekrutierung der Schutzdienstleistenden sowie die Ausbildungskosten. Das hat zur Folge, dass die Gemeinden mit Inkrafttreten des Gesetzes mit 1,8 Mio Franken entlastet werden. Der Kanton wird mit rund Fr. 770'000.-- mehr belastet.
Die Gesamtkosten für den Kanton werden in Zukunft rund 3,2 Mio Franken jährlich betragen, für die Gemeinden gesamthaft rund 2,6 Mio Franken.
4. Vorgehen und Beratung in der Justiz- und Polizeikommission
4.1 Information
Die Kommissionsmitglieder liessen sich von den Herren Marcus Müller, Leiter Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, sowie von Herrn Jakob Speich, stv. Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrates, über die Vorlage informieren.
Herr Müller stellte das Konzept für die Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft vor, das dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zugrunde liegt. Dieses Konzept macht Aussagen zum Gefährdungsspektrum im Kanton, zur Struktur des Bevölkerungsschutzes mit allen Partnerorganisationen und zur Finanzierung, sowie zur Struktur des Zivilschutzes und seiner Finanzierung.
4.2 Anhörung der Gemeinden
Der Geschäftsführer und ein Vorstandsmitglied des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) erklärten den Kommissionsmitgliedern die Haltung der Gemeinden. Grundsätzlich sind die Gemeinden mit dem Gesetzesentwurf einverstanden, bevorzugten aber Änderungen in einzelnen Bestimmungen ( Material- Beschaffung und Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft).
Der Einbezug der Gemeinden in die Erarbeitung des Gesetzes wird als vorbildlich erachtet.
4.3. Eintreten
Eintreten auf die Gesetzesvorlage war in der Kommission unbestritten. Bei der Gesetzesberatung stand der Kommission auch der Entwurf zur Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung.
4.4 Detailbestimmungen
§14 Schadenplatzkommando: Dieser Paragraph wird neu aufgenommen. Das Schadenplatzkommando ist ein Führungsstab, der im Gesetz geregelt werden muss. Mit der klaren Regelung wird die Gefahr von Schwierigkeiten bei Kompetenzabgrenzungen gemindert.
§15 Alarmierung und Telematik: mit dem Begriff Telematiksysteme in Absatz 2 wird der Begriff im gleichen Sinn wie im Bundesgesetz verwendet.
§21 Material: Diese Bestimmung bewirkte eine längere Diskussion, da die Kommission versuchte, dem Anliegen der Gemeinden Rechnung zu tragen. Die Gemeinden wehren sich gegen zu viele Vorschriften, vor allem da sie die Kosten der Materialbeschaffung zu tragen haben.
Allerdings steht diesen Befürchtungen das Anliegen des Kantons gegenüber, dass Schutzdienstleistende an Geräten ausgebildet werden, die in allen Gemeinden eingesetzt werden. Bei einem Einsatz muss jede dienstleistende Person mit dem vorhandenen Gerät umgehen können. Bei grossen Einsätzen muss die Kompatibilität des Materials gewährleistet sein, damit nicht Verzögerungen bei der Schadensbekämpfung auftreten.
Der neu formulierte Absatz 2 trägt den Anliegen von Kanton und Gemeinden Rechnung.
Zu längeren Diskussionen führte die Schutzraumpflicht. Die Bestimmungen des Bundes für die Schutzräume sind immer noch vom Gedankengut des kalten Krieges geprägt. Allerdings wäre im Fall einer kriegerischen Auseinandersetzung ein Schutzraumdefizit auch bei einer langen Vorwarnzeit nicht aufzuholen. Zudem bieten Schutzräume auch noch weiteren Nutzen, z.B. bei einem Störfall in einem Atomkraftwerk. Wichtig ist vor allem die Schutzfunktion und weniger die Frage, ob beispielsweise Betten in den Räumen vorhanden sind.
5. Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt dem Landrat einstimmig, das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, so wie es nach der 2. Lesung vorliegt, zu beschliessen.
Birsfelden, 23. Dezember 2003
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Die Präsidentin: Regula Meschberger
Back to Top