2003-193

Gemäss § 110 EG zum ZGB hat jede Gemeinde ein Liegenschaftsverzeichnis und ein Register der Eigentümer der im Gemeindebann gelegenen Grundstücke, das Katasterbuch , zu führen. Beim Liegenschaftsverzeichnis wie beim Katasterbuch handelt es sich um eine Doppelführung , weil dieselben Informationen auch im Grundbuch geführt werden. Für die Gemeinden bedeutet die Verwaltung und Führung dieser Informationen einen erheblichen Aufwand.


Im weiteren sind die Gemeinden gemäss § 121 Steuergesetz verpflichtet, über die Grundstücke in der Gemeinde eine Katasterschätzung durchzuführen und zu verwalten. Dabei haben sie noch die Aufgabe, Neu- oder Nachschätzungen dem/r Eigentümer/in sowie der kantonalen Steuerverwaltung zu eröffnen und das Einspracheverfahren durchzuführen.


In der Praxis werden von den Gemeinden das Katasterbuch, das Liegenschaftsverzeichnis und die Katasterschätzung im sogenannten "Katasterblatt" geführt.


Zur Zeit wird das elektronische Grundbuch im Intranet des Kantons eingeführt. Die Bezirke Sissach, Laufen und einige grosse Gemeinden sind bereits aufgeschaltet und die weiteren Bezirke werden in den nächsten 2 Jahren folgen. Es liegt damit auf der Hand, dass die Führung des Katasterbuches und des Liegenschaftsverzeichnisses für diejenigen Gemeinden, die am Intranet des Kantons partizipieren (z.Z. über 50 Gemeinden), eine Doppelführung darstellt, die in dieser Situation keinen Sinn mehr macht, weil dieselben Informationen im elektronischen Grundbuch der Bezirksschreiberei abgerufen werden können.


Bei der Katasterschätzung sind in der Handhabung und Durchführung der Schätzung zwischen den Gemeinden erhebliche Unterschiede vorhanden. Vor allem mittlere und kleine Gemeinden sind in der Materie überfordert und entsprechend verunsichert. Die materielle und zeitliche Vornahme der Schätzung differiert zwischen den Gemeinden stark. Vielfach werden bei der Katasterschätzung entweder auf alte Schätzungen zurück gegriffen, die Dienste der Steuerverwaltung beansprucht oder die Angaben der basellandschaftlichen Gebäudeversicherung mit einem Faktor multipliziert. Es stellt sich hierbei auch das Problem der Einheitlichkeit der Schätzungen bzw. der Gleichbehandlung aller Grundeigentümer/innen im Kanton, weil diese Werte für die Besteuerung der Liegenschaften massgebend sind.


Der Regierungsrat wird eingeladen, zu prüfen, ob



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