2003-182 (1)
Bericht Nr. 2003-182 an den Landrat |
Bericht der:
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Bau- und Planungskommission
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vom:
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5. Januar 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Aenderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Waldabstand
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Fassung der Redaktionskommission) [PDF]
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1. Ausgangslage
Im Sinne der Bundesgesetzgebung wurde im neuen Raumplanungs- und Baugesetz ("RBG") unter § 97 Abs. 5 eine Bestimmung aufgenommen, die für Baulinien einen Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze vorschreibt.
Der Vollzug dieser Bestimmung hat bereits in der kurzen Zeit ihrer Anwendung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Dies veranlasste Urs Steiner sowie Mitunterzeichner eine Motion einzureichen, mit dem Begehren, § 97 Abs. 5 des RBG so abzuändern, dass bei der Festlegung von Baulinien entlang von Waldrändern auch auf die örtlichen Verhältnisse und auf Härtefälle Rücksicht genommen werden soll.
Da auch der Regierungsrat die Problematik erkannte, hat er die Motion 2002/002 von Urs Steiner vorbehaltlos entgegengenommen und schlug - im Sinne einer Ergänzung von § 97 Abs. 5 RBG mit einem zweiten und dritten Satz - eine Lösung vor, wonach bestehende Baulinien, die einen Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze nicht einhalten, nicht angepasst werden müssen, soweit sie ausserhalb der Waldgrenze liegen. Ausserdem soll bei Gebieten, die weitgehend mit rechtmässig erstellten Bauten näher als 10 m am Wald überbaut sind, eine Waldbaulinie, der vorbestandenen Situation Rechnung tragend, auch mit einem geringeren Abstand als 10 m zur Waldgrenze festgelegt werden. Im Weiteren sollte die Baubewilligungsbehörde in bestimmten Fällen die Kompetenz erhalten, für Landwirtschaftsbetriebe ausserhalb des Siedlungsgebietes Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsbestimmungen zuzulassen. Anfang Dezember 2002 konnte der Entwurf einer entsprechenden Landratsvorlage in die Vernehmlassung gegeben werden.
2. Vorlage
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen - sie fielen in überwiegender Zahl zustimmend aus - wurde der Gesetzestext leicht modifiziert und präsentierte sich dann wie folgt:
Ergänzung von § 97 Abs. 5 RBG (Ergänzung fettgedruckt)
5 Werden Baulinien entlang von Waldrändern festgelegt, ist auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen und es ist ein Mindestabstand von zehn Metern zur Waldgrenze einzuhalten. Bestehende Baulinien, die einen Mindestabstand von 10 Meter zum Wald nicht einhalten, müssen nicht angepasst werden, soweit sie ausserhalb des Waldes liegen. Bei Gebieten, die weitgehend mit rechtmässig erstellten Bauten näher als 10 Meter am Wald überbaut sind, kann eine Baulinie, der vorbestandenen Situation Rechnung tragend, auch mit einem geringeren Abstand zur Waldgrenze festgelegt werden.
Ergänzung von § 113 RBG durch einen Absatz 4
4 Bei vorbestandenen Bauten ausserhalb der Bauzone kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsbestimmungen gewähren, sofern topographische oder betriebliche Gründe oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
Auf Anregung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) wird ausserdem eine Ergänzung von § 40 des Kantonalen Waldgesetzes vorgeschlagen, wonach auch § 113 Absatz 4 RBG dem Genehmigungsvorbehalt des Bundes unterstehen soll:
Ergänzung von § 40 WaG, Genehmigungsvorbehalt (Ergänzung fettgedruckt)
Die §§ 13 Absatz 1 und 14-19 dieses Gesetzes sowie die §§ 95 Buchstabe e, 97 Absatz 5 und 113 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 bedürfen der Genehmigung des Bundes.
3. Kommissionsberatung
Die Bau- und Planungskommission behandelte die Vorlage 2003/182 an ihren Sitzungen vom 20. November 2003 und 4. Dezember 2003 in Anwesenheit von RR Elsbeth Schneider (teilweise) und Markus Stöcklin, Leiter Rechtsdienst der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie Hermann Niederer, Leiter Ortsplanung Amt für Raumplanung.
In Zusammenhang mit reduzierten Waldabständen ergaben sich insbesondere Fragen über Nutzung, Haftung und Entschädigung. Seitens der Kantonsverwaltung wurde festgehalten, dass Schäden, die aufgrund von Sturmeinwirkung (festgelegte Windstärke) entstehen, von der Gebäudeversicherung übernommen werden.
Weitere Problempunkte wurden anhand von verschiedenen Folien und Beispielen aus der Praxis (u.a. auch dem "Fall Läufelfingen") erläutert und noch offene Fragen geklärt.
Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Zu § 97 Absatz 5 wird der Antrag gestellt und gutgeheissen, Satz 2. zu Satz 3. umzufunktionieren und mit einem Absatz eine sichtbare Trennung zu markieren.
4. Antrag
Die Bau- und Planungskommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 12:0 Stimmen, der abgeänderten Vorlage 2003/182 über die Aenderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Waldabstand zuzustimmen..
Liestal, 23. Dezember 2003
Im Namen der Bau- und Planungskommission
Der Präsident: Peter Holinger
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