2003-316 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
|
Beantwortung der Interpellation von Dieter Völlmin, SVP-Fraktion, Gesetzmässigkeit von Einbürgerungen (2003/316)
|
|
vom:
|
6. April 2004
|
|
Nr.:
|
2003-316
|
|
Bemerkungen:
|
||
Acrobat (PDF):
|
Vorlage
[12 KB]
|
Am 10. Dezember 2003 reichte Dieter Völlmin die folgende Interpellation ein:
"In letzter Zeit mehren sich Hinweise, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungen nicht mehr ausnahmslos beachtet werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Anforderung, sich in einer unserer Landessprachen verständigen zu können.
In der Vorlage vom 21. August 2001 ( 2001/198 ) zu einer Initiative der Schweizer Demokraten ("Gesetzesinitiative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik") betonte der Regierungsrat, über den Verweis von § 10 Bürgerrechtsgesetz auf Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes sei sichergestellt, dass nur eingebürgert werde, wer sich in einer unserer Landessprachen verständigen könne (" Voraussetzung, damit eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit als in unsere Verhältnisse eingegliedert und als mit unseren Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut bezeichnet werden kann, ist, dass sie sich in einer unserer Landessprachen verständigen kann ."). Dem ist nichts beizufügen.
Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1. Kann der Regierungsrat bestätigen, dass die Erteilung des Kantonsbürgerrechts von der JPMD zuhanden des Landrates nur dann beantragt wird, wenn der/die Bewerber/in im Sinne von § 10 Bürgerrechtsgesetz in Verbindung mit Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes geeignet ist und sich somit in einer Landessprache verständigen kann?
2. Hat der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsicht über die Bürgergemeinden festgestellt, dass es einzelne Bürgergemeinden gibt, die sich über diese Voraussetzung hinwegsetzen? Wenn ja, welche Massnahmen hat der Regierungsrat getroffen, um den gesetzmässigen Zustand sicherzustellen?
3. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass bei einem Verzicht auf die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache als Voraussetzung für die Einbürgerung eine Gesetzesänderung notwendig wäre? Wenn nein, was hat zum Sinneswandel seit der genannten Vorlage vom 21. August 2001 geführt?"
Beantwortung
Frage 1:
Kann der Regierungsrat bestätigen, dass die Erteilung des Kantonsbürgerrechts von der JPMD zuhanden des Landrates nur dann beantragt wird, wenn der/die Bewerber/in im Sinne von § 10 Bürgerrechtsgesetz in Verbindung mit Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes geeignet ist und sich somit in einer Landessprache verständigen kann?
Der Regierungsrat kann dies bestätigen. Mit jedem / jeder Bewerber / Bewerberin wird von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ein persönliches Gespräch geführt. Dort wird u.a. geprüft, ob er / sie sich in einer unserer Landessprachen verständigen kann. In ihrem Erhebungsbericht, der zuhanden des Bundes und der Bürgergemeinde erstellt wird, nimmt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ausdrücklich Stellung zur Frage der Verständigung. Ist diese nicht gegeben, liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht vor.
Frage 2:
Hat der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsicht über die Bürgergemeinden festgestellt, dass es einzelne Bürgergemeinden gibt, die sich über diese Voraussetzung hinwegsetzen? Wenn ja, welche Massnahmen hat der Regierungsrat getroffen, um den gesetzmässigen Zustand sicherzustellen?
Der Regierungsrat hat keine diesbezügliche Feststellung gemacht. Im Übrigen können sich die Bürgergemeinden gar nicht über diese Voraussetzung hinwegsetzen, denn wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, erteilt der Bund keine eidgenössische Bewilligung und die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion keine kantonale Bewilligung. Entsprechend wird bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung oder anderer Einbürgerungsvoraussetzungen das Gesuch gar nicht der Bürgergemeinde zur Abstimmung unterbreitet.
Frage 3:
Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass bei einem Verzicht auf die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache als Voraussetzung für die Einbürgerung eine Gesetzesänderung notwendig wäre? Wenn nein, was hat zum Sinneswandel seit der genannten Vorlage vom 21. August 2001 geführt?"
Die Frage eines Verzichts stellt sich nicht und kann sich auch nicht stellen. Voraussetzung einer Einbürgerung muss immer die Integration sein und diese setzt immer voraus, dass sich eine Person in einer der Landessprachen verständigen kann.
Liestal, 6. April 2004
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Straumann
Der Landschreiber: Mundschin
Back to Top