2003-316
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Dieter Völlmin: Gesetzmässigkeit von Einbürgerungen
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Autor/in:
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Dieter Völlmin, SVP-Fraktion
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Eingereicht am:
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10. Dezember 2003
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Nr.:
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2003-316
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In der Vorlage vom 21. August 2001 ( 2001/198 ) zu einer Initiative der Schweizer Demokraten ("Gesetzesinitiative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik") betonte der Regierungsrat, über den Verweis von § 10 Bürgerrechtsgesetz auf Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes sei sichergestellt, dass nur eingebürgert werde, wer sich in einer unserer Landessprachen verständigen könne (" Voraussetzung, damit eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit als in unsere Verhältnisse eingegliedert und als mit unseren Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut bezeichnet werden kann, ist, dass sie sich in einer unserer Landessprachen verständigen kann ."). Dem ist nichts beizufügen.
Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.
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Kann der Regierungsrat bestätigen, dass die Erteilung des Kantonsbürgerrechts von der JPMD zuhanden des Landrates nur dann beantragt wird, wenn der/die Bewerber/in im Sinne von § 10 Bürgerrechtsgesetz in Verbindung mit Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes geeignet ist und sich somit in einer Landessprache verständigen kann?
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2.
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Hat der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsicht über die Bürgergemeinden festgestellt, dass es einzelne Bürgergemeinden gibt, die sich über diese Voraussetzung hinwegsetzen?
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Wenn ja, welche Massnahmen hat der Regierungsrat getroffen, um den gesetzmässigen Zustand sicherzustellen?
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3.
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Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass bei einem Verzicht auf die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache als Voraussetzung für die Einbürgerung eine Gesetzesänderung notwendig wäre?
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Wenn nein, was hat zum Sinneswandel seit der genannten Vorlage vom 21. August 2001 geführt?
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