2003-316

In letzter Zeit mehren sich Hinweise, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungen nicht mehr ausnahmslos beachtet werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Anforderung, sich in einer unserer Landessprachen verständigen zu können.

In der Vorlage vom 21. August 2001 ( 2001/198 ) zu einer Initiative der Schweizer Demokraten ("Gesetzesinitiative für eine vernünftige Einbürgerungspolitik") betonte der Regierungsrat, über den Verweis von § 10 Bürgerrechtsgesetz auf Art. 14 Buchstaben a und b des eidg. Bürgerrechtsgesetzes sei sichergestellt, dass nur eingebürgert werde, wer sich in einer unserer Landessprachen verständigen könne (" Voraussetzung, damit eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit als in unsere Verhältnisse eingegliedert und als mit unseren Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut bezeichnet werden kann, ist, dass sie sich in einer unserer Landessprachen verständigen kann ."). Dem ist nichts beizufügen.


Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


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