2003-315

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) verbietet grundsätzlich Nacht- und Sonntagsarbeit. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit kann vom Bund (seco) bewilligt werden, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorüber-gehende Nacht- oder Sonntagsarbeit kann von der kantonalen Behörde bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Arbeitnehmende dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Nacht- oder Sonntagsarbeit aufgeboten werden.

Das KIGA ist Bewilligungsinstanz für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit. Im Gegensatz zu anderen Kantonen erfolgt bei uns keine Publikation der erteilten Bewilligungen. Es besteht somit keine öffentliche Kontrolle über das Ausmass der bewilligten Nacht- und Sonn-tagsarbeit. Das bestehende Beschwerderecht von Organisationen der Arbeitnehmenden wird faktisch ausgehöhlt. Die Macht des Stärkeren versetzt Arbeitgebende in die Lage, einzelne Arbeitnehmende zu Nacht- oder Sonntagsarbeit zu zwingen (drohender Arbeitsplatzverlust).


Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:


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