2003-300
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Esther Maag: Hanf und Jugendschutz
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Autor/in:
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Esther Maag, Grüne Fraktion
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Eingereicht am:
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27. November 2003
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Nr.:
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2003-300
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Auch bezüglich des Jugendschutzes ist die heutige Situation verworren. Alle Kantone warten auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem der Jugendschutz verankert werden soll. Der Zeitpunkt, zu welchem ein solches Gesetz in Kraft treten wird, ist noch völlig ungewiss. Wie beim Alkoholverkauf sollen deshalb in Hinblick auf ein kantonales Jugendschutzgesetz Richtlinien ausgearbeitet werden, um die entsprechenden Informationen zu verbreiten und regelmässige Kontrollen zu veranlassen.
Denn mit der aktuellen Strafverfolgung verlieren sich Polizei und Justizbehörden in enormer kräftebindender Kleinarbeit. Einerseits verhindert dies ein konzentriertes Vorgehen gegen die Drogensyndikate, andererseits wird dadurch der unkontrollierte Handel von schmutziger Ware gefördert, welche auf der Gasse beschafft wird.
Durch die massiv verschärfte willkürliche Repressionspolitik der kantonalen Justizbehörden gegen die Hanfproduzenten und Hanfläden verlagert sich der Handel von psychoaktivem Hanf zusehends in die harte Drogenszene, wo die HanfkonsumentInnen viel eher in den Kontakt mit harten Drogen kommen. Die Schliessung der Produktionsbetriebe hat zur Folge, dass vermehrt (z.T. qualitativ massiv minderwertiges und pestizidbelastetes) Cannabis und Haschisch aus dem Ausland in die Schweiz geschmuggelt wird. Diese unhaltbare Situation fördert die organisierte Kriminalität.
Die Bemühungen, welche mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes verfolgt werden, werden durch die willkürliche Anwendung des heutigen Gesetzes torpediert. Dies schadet dem Jugendschutz und behindert die Prävention.
Deshalb bitten wir den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten,
1.
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inwieweit er bis zum parlamentarischen Entscheid der eidgenössischen Räte bei der Strafverfolgung der Konsument/innen wie Produzent/innen von Hanf und der Hanfläden Zurückhaltung üben kann
und
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2.
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wie er den Jugendschutz (evtl. im Hinblick auf ein Jugendschutzgesetz) dergestalt ausarbeiten kann, dass der Verkauf von Cannabis an Jugendliche unter 18 Jahren verboten wird.
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