2003-288
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Einreihung in eine Lohnklasse
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vom:
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18. November 2003
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Nr.:
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2003-288
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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I. Ausgangslage
Der Kanton Basel-Landschaft hat das Lohnsystem seiner Mitarbeitenden im Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) (1) , vor allem in den §§ 9 bis 30, geregelt. Dieses Lohnsystem basiert auf einem Einklassensystem. Das bedeutet, dass eine bestimmte Funktion in eine von insgesamt 28 Lohnklassen eingereiht ist. Diese Einreihung in eine Lohnklasse basiert dabei auf dem Einreihungsplan (Anhang I des Personaldekrets), der Modellumschreibung und dem individuellen Stellenbeschrieb. Der Einreihungsplan ist als Anhang zum Personaldekret vom Landrat verabschiedet, während die in § 13 Abs. 1 des Personaldekrets erwähnten Modellumschreibungen die Rechtsnatur einer Verordnung haben und vom Regierungsrat erlassen sind. Dementsprechend gelten der Einreihungsplan wie auch die Modellumschreibungen als generell abstrakte Rechtsnormen; sie sind bis zur Änderung durch den Landrat (Einreihungsplan) bzw. den Regierungsrat (Modellumschreibungen) verbindlich.
Im Gegensatz zu den Modellumschreibungen und dem Einreihungsplan erweist sich die individuelle Stellenbeschreibung - als Instrument für die Einreihung einer Funktion in eine Lohnklasse - als ungeeignet. Entscheidend für die Einreihung einer Funktion ist die effektiv ausgeübte Tätigkeit. Diese vermag die Stellenbeschreibung nur bedingt wiederzugeben. Sie definiert wohl den Inhalt einer Funktion und gibt deren Detaillierungsgrad bedingt vor, eine einheitliche Wortwahl innerhalb einer Organisation(seinheit) ist indessen nicht realistisch durchsetzbar. Auseinandergehende Interpretationen und ein sich daraus ergebendes unterschiedliches Verständnis für eine spezifische Funktion bzw. deren Inhalt sind somit nicht auszuschliessen. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, Stellenbeschreibungen fortlaufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Denn eine zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich festgehaltene und somit statische Stellenbeschreibung vermag die Funktion, deren Wahrnehmung als dynamischer Prozess erfolgt, nicht vollumfänglich abzubilden. In einem Umfeld, wo Beschäftigungen und Formen der Arbeitsorganisation einem raschen Wandel unterliegen, kann sich selbst eine noch so genaue Beschreibung schnell in Einzelheiten von der praktischen Tätigkeitsrealität entfernen.
Das Einreihungsverfahren bedingt aber, dass ein Funktionsinhalt korrekt verstanden wird. Verdeutlicht ist dies in § 28 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personalgesetz (Personalverordnung) (2) dargestellt. Die Bestimmung sieht vor, dass Grundlagen zur Arbeitsbewertung - welche bei einer komplexen Fragestellung zur Einreihung einer Funktion dem Einreihungsverfahren vorangeht - der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Fragebogen zur Stellenanalyse bilden. Der Fragebogen zur Stellenanalyse, welcher durch die Anstellungsbehörde ausgefüllt dem Personalamt zugestellt wird, dient dabei als Frageraster, um den im Fragebogen dargestellten Funktionsinhalt sowie die damit verbundenen Verantwortungen und Kompetenzen zu verifizieren. Dies geschieht in der Regel im Gespräch mit einer der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber vorgesetzten Stelle, allenfalls mit der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber selber. Erst danach kann gewährleistet werden, dass der Stelleninhalt korrekt verstanden wird. Deshalb ist, im Sinne der Ausführungen zur Arbeitsbewertung, die derzeit geltende Formulierung von § 13 Abs. 1 des Personaldekrets anzupassen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Stellenbeschreibungen durchaus ihren Zweck erfüllen. Zum einen leitet sich das für einen effizienten Selektionsprozess wesentliche Anforderungsprofil ab. Hierbei ist die laufende Überprüfung und Aktualisierung des Stelleninhaltes durch den Vorgesetzten allerdings unabdingbar. Zum anderen schliesslich bietet die Stellenbeschreibung eine gute Grundlage für die Einarbeitung und das systematische Unterweisen neuer Mitarbeitenden.
Die vorgeschlagene Änderung des Personaldekrets hat weder finanzielle noch materielle Auswirkungen in Bezug auf das Personalrecht; ebensowenig stellt sie eine Veränderung im Beziehungsverhältnis zwischen Anstellungsbehörde und Mitarbeitenden dar.
II. Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Einreihung in eine Lohnklasse
1. Der geltende Wortlaut von § 13 Abs. 1 des Personaldekrets ist der folgende:
§ 13 Einreihung in eine Lohnklasse
1 Die Einreihung in eine Lohnklasse basiert auf dem Einreihungsplan (Anhang I), der Modellumschreibung und dem individuellen Stellenbeschrieb.
2 ...
3 ...
2. Den vorstehend in Abschnitt I, Ziffer 2, dargelegten Erörterungen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Formulierung von § 13 Abs. 1 des Personaldekret revidiert wird, indem der Ausdruck "individuellen Stellenbeschrieb" durch die neue Bezeichnung "Stelleninhalt" ersetzt wird. In der geänderten Fassung soll § 13 Abs. 1 des Personaldekrets wie folgt lauten:
§ 13 Einreihung in eine Lohnklasse
1 Die Einreihung in eine Lohnklasse basiert auf dem Einreihungsplan (Anhang I), der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt.
2 ...
3 ...
III. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz gemäss Beilage zuzustimmen.
Liestal, 18. November 2003
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin
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Fussnoten: