2003-284 (1)


Elisabeth Schneider, CVP, hat am 13. November 2003 folgende Interpellation eingereicht:

Mit der Revision des Finanzausgleichs erfolgte auch eine Korrektur des Steuer- und Finanzgesetzes (§ 182: Aufhebung des 50%igen Anteils der Gemeinden an der Grundstückgewinnsteuer und an der Handänderungsteuer) und des Erbschaftssteuergesetzes (§ 22: Aufhebung des 25%igen Anteils der Wohnortgemeinde an der Erbschafts- und Schenkungssteuer).


Das neue Finanzausgleichsgesetz und die dazugehörende Finanzausgleichsverordnung sind am 1. August 2003 in Kraft getreten. Für die auf diesen Zeitpunkt entfallenden Gemeindeanteile an der Handänderungs-, der Grundstückgewinn- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde eine spezielle Übergangsregelung getroffen (§ 22 FAV). Statt alle Handänderungen, Grundstückgewinne, Erbschaften und Schenkungen bis 31. Juli 2003 von denjenigen ab 1. August 2003 zu separieren und getrennt nach der bis dann geltenden Aufteilung mit den betreffenden Gemeinden zu abzurechnen wurde eine einfachere Lösung gewählt: Der Kanton erstellt per Ende 2003 eine Schlussabrechnung über die Steueranteile im Jahr 2003 und vergütet den Gemeinden sieben Zwölftel der gesamten Steueranteile des Jahres 2003 - unabhängig davon, wann die entsprechenden Steuern angefallen sind.


Dies klingt plausibel: Eine klare, einfach zu handhabende Regelung. Doch der Schein täuscht. Mit dem 7/12- 5/12-Schlüssel geteilt werden nicht die Steuern von Handänderungen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen, die sich im Jahr 2003 ereignet haben, sondern jene Steuern, die im Jahr 2003 verrechnet oder vereinnahmt wurden. Und das sind nicht selten Ereignisse, die mehrere Jahre zurückliegen.


Ich bitte in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um baldige schriftliche Beantwortung folgender Fragen:



Beantwortung

Der Landrat hat am 5. Juni 2003 das neue Finanzausgleichsgesetz beschlossen, welches am 1. August 2003 zusammen mit dem neuen Bildungsgesetz in Kraft getreten ist. Durch den Wechsel der Trägerschaft der Realschule von den Gemeinden an den Kanton musste der Finanzausgleich angepasst werden. Dabei sind zur Kompensation des Wegfalls der Realschulkosten für die Gemeinden u.a. die bisherigen Anteile der Gemeinden an den kantonalen Handänderungs-, Grundstücksgewinn- und Erbschafts- und Schenkungssteuern (Spezialsteuern) aufgehoben worden.


Zur Vorberatung der Gesetzesänderung hatte der Regierungsrat eine Expertenkommission eingesetzt, die vorallem aus Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zusammengesetzt war. Die Expertenkommission hat auch die ausführende sowie das Übergangsrecht regelnde Finanzausgleichsverordnung vorbereitet, die der Regierungsrat am 24. Juni 2003 erlassen und auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt hat, dessen Übergangsregelung betreffend der Steueranteile wie folgt lautet:



§ 22 Übergangsregelung für die Steueranteile
1 Der Kanton richtet den Gemeinden ihre Anteile an der Handänderungs-, an der Grundstücksgewinn- sowie an der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steueranteile) für das erste Halbjahr 2003 a conto aus.


2 Er erstellt per Ende 2003 eine Schlussabrechung über die Steueranteile 2003. Dabei ordnet er der einzelnen Gemeinde sieben Zwölftel ihrer gesamten Steueranteile 2003 zu und vergütet oder belastet ihr die Differenz.


Diese Übergangsregelung ist in der Expertenkommission ausführlich diskutiert und schliesslich so verabschiedet worden. Die Übergangsregelung basiert auf der bisherigen Usanz, wonach der Kanton jeweils viermal im Jahr (15.4., 15.7., 15.10 und 15.1) den Gemeinden die während des vergangenen Quartals den Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Spezialsteuern anteilsgemäss ausgerichtet hat (Soll-Stellung).


Die strikteste Übergangsregelung hätte nun darin bestanden, an den nach dem 1. August 2003 in Rechnung gestellten Steuerforderungen keine Anteile mehr auszurichten. Diese rigorose Übergangsregelung hätte zwar dem Umstand, dass die Gemeinden ab dem 1. August 2003 vollständig von den Realschulkosten entlastet sind, am konsequentesten Rechnung getragen. Sie hätte jedoch den Vorwurf provozieren können, der Kanton würde zu seinen Gunsten die Rechnungstellungen verzögern. Um dies zu auszuschliessen sowie um mögliche Pendenzen auf den Bezirkschreibereien auszugleichen, sind daher alle im Jahre 2003 gestellten Steuerrechnungen einbezogen und die Steueranteilsberechtigung auf pauschale sieben Zwölftel (sieben Monate bisheriges Recht) festgelegt worden (§ 22 Absatz 2 Finanzausgleichsverordnung). Die Bezirksschreibereien sind dabei angewiesen worden, mögliche Pendenzen so weit als möglich aufzuarbeiten, was inzwischen auch weitestgehend erfolgt ist.


Andere Modelle, die auf ein anderes steueranteilsrechtliches Ereignis als auf dasjenige der Rechnungstellung abstellten wie etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Grundstücksverkaufs, der Eintragung im Grundbuch, bzw. des Todes oder des Erbschaftsinventars, hat die Expertenkommission nach einlässlicher Diskussion verworfen. Massgeblicher Grund dafür ist gewesen, dass zwar die Zeitdauer zwischen dem steuerbegründenden Vorfall (Grundstücksverkauf, Tod) und der Steuerrechnungstellung je nach konkretem Fall wegen der zweijährigen Steuererhebungssperre (vgl. § 73 Buchstaben h, i und k Steuergesetz) oder wegen erhobener Rechtsmittel variieren kann, dass jedoch die Festlegung anderer steueranteilsrechtlicher Ereignisse als dasjenige der Rechnungstellung schwierige Definitionsfragen aufwerfen würde und überdies die Abwicklung der Steueranteile und mithin der Gesetzesrevision bis weit über das Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs hinaus reichen und erheblichen administrativen Aufwand erzeugen würde.


Zu den einzelnen Fragen:
Werden in den Schlussabrechnungen für die Steueranteile 2003 im Jahr 2003 verrechnete oder vereinnahmte Steuern erfasst ?
Es werden die in Rechnung gestellten Steuern erfasst.


In welcher (finanziellen) Grössenordnung bleiben Steuerereignisse des Jahres 2003 und in welchen Grössenordnungen solche aus den Vorjahren in diesen Abrechnungen unberücksichtigt? (Eventuell untergliedert nach Rückständen in der Steuerverwaltung und nach hängigen Fällen in den Bezirksschreibereien ?
Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da sie eine andere steueranteilsrechtliche Definition des Ereignisses als diejenige der Rechnungsstellung voraussetzt. Eine andere Definition ist jedoch äusserst komplex, da eine Reihe von Ereignissen in Frage kommen könnte wie der Vertragsschluss des Grundstücksverkaufs, die Eintragung im Grundbuch, bzw. der Todeszeitpunkt oder die Aufstellung des Erbschaftsinventars und zusätzlich bei allen diesen Ereignissen die Anfechtungsmöglichkeit und die gerichtliche Entscheiddauer sowie bei den Grundstücksgewinnsteuern die erwähnten Steuererhebungssperrfristen eingebaut werden müssten.


In den Übergangsbestimmungen von § 22 FAV ist von den Steueranteilen 2003 die Rede. Wie kommt es dazu, dass diese Bestimmung so ausgelegt wird, dass damit auch Steueranteile aus Ereignissen der Vorjahre gemeint sein könnten ?
Da § 22 der Finanzausgleichsverordnung auf der bisherigen Usanz des steueranteilsrechtlichen Ereignisses der Rechungstellung basiert, partizipieren die Gemeinden an allen im Jahre 2003 in Rechnung gestellten Spezialsteuern mit 7/12 an der bisherigen Steueranteilsregelung. Die Rechnungen können spezialsteuerbegründende Vorfälle (Grundstücksverkauf, Tod) betreffen, die sich in den Jahren 2001 - 2003 ereignet haben.


Ist der Kanton bereits von betroffenen Gemeinden kontaktiert worden ?
Ja, vier Gemeinden sind diesbezüglich vorstellig geworden.


Was müsste vorgenommen werden, damit nur die Steueranteile der Ereignisse 2003 in die Abrechnung einbezogen würden ?
Das ganze übergangsrechtliche System müsste überarbeitet und wegen der geforderten Kostenneutralität des neuen Finanzausgleichs neu gerechnet werden. Da die Gemeinden davon wesentlich betroffen wären, müsste die Überarbeitung in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission erfolgen.


Liestal, 9. Dezember 2003


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin



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