2003-284
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
|
Interpellation von Elisabeth Schneider: Übergangsregelung für die Abrechnung der Steueranteile beim neuen Finanzausgleich
|
|
Autor/in:
|
Elisabeth Schneider, CVP
|
|
Eingereicht am:
|
13. November 2003
|
|
Nr.:
|
2003-284
|
|
Das neue Finanzausgleichsgesetz und die dazugehörende Finanzausgleichsverordnung sind am 1. August 2003 in Kraft getreten. Für die auf diesen Zeitpunkt entfallenden Gemeindeanteile an der Handänderungs-, der Grundstückgewinn- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde eine spezielle Übergangsregelung getroffen (§ 22 FAV). Statt alle Handänderungen, Grundstückgewinne, Erbschaften und Schenkungen bis 31. Juli 2003 von denjenigen ab 1. August 2003 zu separieren und getrennt nach der bis dann geltenden Aufteilung mit den betreffenden Gemeinden zu abzurechnen wurde eine einfachere Lösung gewählt: Der Kanton erstellt per Ende 2003 eine Schlussabrechnung über die Steueranteile im Jahr 2003 und vergütet den Gemeinden sieben Zwölftel der gesamten Steueranteile des Jahres 2003 - unabhängig davon, wann die entsprechenden Steuern angefallen sind.
Dies klingt plausibel: Eine klare, einfach zu handhabende Regelung. Doch der Schein täuscht. Mit dem 7/12- 5/12-Schlüssel geteilt werden nicht die Steuern von Handänderungen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen, die sich im Jahr 2003 ereignet haben, sondern jene Steuern, die im Jahr 2003 verrechnet oder vereinnahmt wurden. Und das sind nicht selten Ereignisse, die mehrere Jahre zurückliegen.
Ich bitte in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um baldige schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
-
|
Werden in den Schlussabrechnungen für die Steueranteile 2003 im Jahr 2003 verrechnete oder vereinnahmte Steuern erfasst?
|
-
|
In welcher (finanziellen) Grössenordnung bleiben Steuerereignisse des Jahres 2003 und in welchen Grössenordnungen solche aus den Vorjahren in diesen Abrechnungen unberücksichtigt? (Eventuell untergliedert nach Rückständen in der Steuerverwaltung und nach hängigen Fällen in den Bezirksschreibereien?
|
-
|
In den Übergangsbestimmungen von § 22 FAV ist von den Steueranteilen 2003 die Rede. Wie kommt es dazu, dass diese Bestimmung so ausgelegt wird, dass damit auch Steueranteile aus Ereignissen der Vorjahre gemeint sein könnten?
|
-
|
Ist der Kanton bereits von betroffenen Gemeinden kontaktiert worden?
|
-
|
Was müsste vorgenommen werden, damit nur die Steueranteile der Ereignisse 2003 in die Abrechnung einbezogen würden?
|
Back to Top