2003-284

Mit der Revision des Finanzausgleichs erfolgte auch eine Korrektur des Steuer- und Finanzgesetzes (§ 182: Aufhebung des 50%igen Anteils der Gemeinden an der Grundstückgewinnsteuer und an der Handänderungsteuer) und des Erbschaftssteuergesetzes (§ 22: Aufhebung des 25%igen Anteils der Wohnortgemeinde an der Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Das neue Finanzausgleichsgesetz und die dazugehörende Finanzausgleichsverordnung sind am 1. August 2003 in Kraft getreten. Für die auf diesen Zeitpunkt entfallenden Gemeindeanteile an der Handänderungs-, der Grundstückgewinn- sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde eine spezielle Übergangsregelung getroffen (§ 22 FAV). Statt alle Handänderungen, Grundstückgewinne, Erbschaften und Schenkungen bis 31. Juli 2003 von denjenigen ab 1. August 2003 zu separieren und getrennt nach der bis dann geltenden Aufteilung mit den betreffenden Gemeinden zu abzurechnen wurde eine einfachere Lösung gewählt: Der Kanton erstellt per Ende 2003 eine Schlussabrechnung über die Steueranteile im Jahr 2003 und vergütet den Gemeinden sieben Zwölftel der gesamten Steueranteile des Jahres 2003 - unabhängig davon, wann die entsprechenden Steuern angefallen sind.


Dies klingt plausibel: Eine klare, einfach zu handhabende Regelung. Doch der Schein täuscht. Mit dem 7/12- 5/12-Schlüssel geteilt werden nicht die Steuern von Handänderungen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen, die sich im Jahr 2003 ereignet haben, sondern jene Steuern, die im Jahr 2003 verrechnet oder vereinnahmt wurden. Und das sind nicht selten Ereignisse, die mehrere Jahre zurückliegen.


Ich bitte in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um baldige schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


Back to Top