2003-282
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Elisabeth Schneider: Beschwerderecht der Gemeinden im verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Verfahren
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Autor/in:
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Elisabeth Schneider, CVP (Aebi, Augstburger, Bachmann, Corvini, Degen, Franz, Hintermann, Jäggi, Jermann, Joset, Jourdan, Krähenbühl, Marbet, Meschberger, Schär, Schmied, Schuler, Schweizer, Simonet, Steiner, Stöcklin, Tanner, Thüring, Völlmin, Willimann, Ziegler, Zoller, Zwick)
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Eingereicht am:
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13. November 2003
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Nr.:
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2003-282
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Den basellandschaftlichen Gemeinden steht in den Bereichen des Baupolizeiwesens und der Vorteilsbeiträge (Strassen- sowie Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge) eine gewisse Autonomie zu, die es ihnen gestattet, entsprechende kommunale Reglemente zu erlassen. Ist die Gemeinde der Auffassung, kantonale Behörden hätten dieses kommunale Recht unrichtig angewendet, kann sie daher beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie erheben.
Dieses Rechtsmittel hilft jedoch dann nicht, wenn die Gemeinde die Verletzung kantonalen Rechts rügen will. Hier müsste verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben werden, doch ist die Gemeinde dazu in der Regel nicht legitimiert. Die Beschwerdebefugnis besteht gemäss § 47 Abs. 1 lit. b der Verwaltungsprozessordnung nur, wenn eine spezialgesetzliche Beschwerdeermächtigung der Gemeinde vorliegt. Im Steuerrecht besteht beispielsweise eine derartige Ermächtigung. In den beiden oben angeführten Bereichen des Baupolizeiwesens und der Vorteilsbeiträge nicht. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde mit einem Entscheid abfinden muss und kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Die Problematik sei an zwei Beispielen dargestellt:
Dieses Rechtsmittel hilft jedoch dann nicht, wenn die Gemeinde die Verletzung kantonalen Rechts rügen will. Hier müsste verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben werden, doch ist die Gemeinde dazu in der Regel nicht legitimiert. Die Beschwerdebefugnis besteht gemäss § 47 Abs. 1 lit. b der Verwaltungsprozessordnung nur, wenn eine spezialgesetzliche Beschwerdeermächtigung der Gemeinde vorliegt. Im Steuerrecht besteht beispielsweise eine derartige Ermächtigung. In den beiden oben angeführten Bereichen des Baupolizeiwesens und der Vorteilsbeiträge nicht. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde mit einem Entscheid abfinden muss und kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Die Problematik sei an zwei Beispielen dargestellt:
a)
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Ein Bauherr baut entgegen den bewilligten Plänen und verletzt damit die (kommunale) Zonenvorschrift. Das Bauinspektorat ordnet den Abriss bzw. Rückbau an. Die Baurekurskommission (BRK) schützt die Beschwerde des Bauherrn und ordnet Verzicht auf den Abriss an wegen Unverhältnismässigkeit, obwohl auch sie die Verletzung der Zonenvorschriften annimmt. Die Gemeinde kann diesen Entscheid nicht weiterziehen (hätte die BRK die Verletzung der Zonenvorschriften verneint, hätte die Gemeinde Verstoss gegen ihre Autonomie rügen können).
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b)
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Ein Liegenschaftseigentümer und die Gemeinde sind sich uneins, ob ein Wasseranschlussbeitrag rechtzeitig eingefordert worden ist. Gegen den (ablehnenden) Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts hat die Gemeinde keine Weiterzugsmöglichkeit.
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In den beiden genannten Bereichen führt die fehlende Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu stossenden Ergebnissen, sind doch die Interessen der Gemeinde in gleicher Weise tangiert.
Ich bitte den Regierungsrat deshalb zu prüfen, wie das Beschwerderecht der Gemeinden in den genannten Bereichen sichergestellt werden kann.
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