2003-90

Im Jahre 2000 wagte die GPK den Versuch, ein Gesetz einer Vollzugs- und Wirkungskontrolle zu unterziehen. Ausgewählt wurde das aus sechs Paragraphen bestehende Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen vom 21.02.1963. Es gehört zu den älteren Gesetzen im Kanton und generiert zusammen mit dem Kulturvertrag vom 28.01.1997 einen jährlichen Betrag von über 11 Mio. Franken. Die GPK konnte ihr Ziel nicht erreichen. Dem Gesetz fehlen u.a. zur Beurteilung der Wirksamkeit konkrete Ziele und die Verwaltung hat nicht die notwendigen Instrumente, um die Vollzugsmassnahmen zu überprüfen.

Die GPK stellte aber folgendes fest:

Die GPK ist der Auffassung, dass ein Gesetz, dem zumindest teilweise nicht mehr nachgelebt und das im Vollzug äusserst grosszügig ausgelegt wird, revisionsbedürftig sei. Die GPK will damit nicht die heute geleisteten Kulturbeiträge zur Diskussion stellen. Vielmehr möchte sie dafür eine gesicherte Rechtsgrundlage gewährleisten.


Gemäss Art. 69 der Bundesverfassung sind die Kantone für den Bereich Kultur zuständig. Die Kantonsverfassung  regelt in § 101 den Kulturbereich wie folgt: Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten. Im Gemeindegesetz ist unter den Aufgaben der Einwohnergemeinden die Kulturförderung nicht aufgeführt. Hingegen findet sich im Kapitel über die Bürgergemeinden im § 136 folgende Bestimmung: Sie [die Bürgergemeinde] fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen. Es ist fraglich, ob § 101 der Kantonsverfassung die Bürgergemeinden als kommunale Kulturträger anvisiert. Die kantonale Kulturförderung erfolgt heute über das Gesetz, den Kulturvertrag oder den Lotteriefonds. Im dossier kultur.bl, einer Sonderausgabe der InfoGazette der EKD, sind die Strukturen und Richtlinien der aktuellen Kulturförderung zusammengestellt. Das revidierte Gesetz kann sich darauf abstützen und müsste u.a. den Zweck der Kulturförderung, die Zuständigkeiten Kanton/Gemeinden sowie die Kriterien und Interventionsarten definieren.


Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen einer Totalrevision zu unterziehen.



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