2003-90
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion der Geschäftsprüfungskommission: Revision des Gesetzes über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen
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Autor/in:
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Geschäftsprüfungskommission
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Eingereicht am:
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10. April 2003
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Nr.:
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2003-090
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Die GPK stellte aber folgendes fest:
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das Gesetz ist zu eng gefasst und kann nicht als gesetzliche Grundlage einer umfassenden Kulturpolitik gelten;
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das Gesetz ist als reines Subventionsgesetz nicht abgestimmt auf den Kulturartikel der Kantonsverfassung (§ 101);
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für verschiedene Verordnungen und Richtlinien im kulturellen Bereich bietet das Gesetz keine ausreichende Grundlage;
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es fehlt eine klare Abstimmung zwischen Gesetz und Kulturvertrag;
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die in § 5 vorgesehene Kommission wurde offensichtlich 1990 durch den Kulturrat abgelöst.
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Die GPK ist der Auffassung, dass ein Gesetz, dem zumindest teilweise nicht mehr nachgelebt und das im Vollzug äusserst grosszügig ausgelegt wird, revisionsbedürftig sei. Die GPK will damit nicht die heute geleisteten Kulturbeiträge zur Diskussion stellen. Vielmehr möchte sie dafür eine gesicherte Rechtsgrundlage gewährleisten.
Gemäss Art. 69 der Bundesverfassung sind die Kantone für den Bereich Kultur zuständig. Die Kantonsverfassung regelt in § 101 den Kulturbereich wie folgt: Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten. Im Gemeindegesetz ist unter den Aufgaben der Einwohnergemeinden die Kulturförderung nicht aufgeführt. Hingegen findet sich im Kapitel über die Bürgergemeinden im § 136 folgende Bestimmung: Sie [die Bürgergemeinde] fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen. Es ist fraglich, ob § 101 der Kantonsverfassung die Bürgergemeinden als kommunale Kulturträger anvisiert. Die kantonale Kulturförderung erfolgt heute über das Gesetz, den Kulturvertrag oder den Lotteriefonds. Im dossier kultur.bl, einer Sonderausgabe der InfoGazette der EKD, sind die Strukturen und Richtlinien der aktuellen Kulturförderung zusammengestellt. Das revidierte Gesetz kann sich darauf abstützen und müsste u.a. den Zweck der Kulturförderung, die Zuständigkeiten Kanton/Gemeinden sowie die Kriterien und Interventionsarten definieren.
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen einer Totalrevision zu unterziehen.
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