2003-88 Management Summary
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Altersentlastung für Lehrpersonen (Nachvollzug des Bildungsgesetzes) | |
vom: | 8. April 2003 | |
Nr.: | 2003-088 | |
Bemerkungen: |
Management Summary
1. Altersentlastung gemäss geltendem Recht
a) |
Geltende Regelung: |
Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um 2 Unterrichtsstunden pro Woche ab 55. Altersjahr, sofern die vereinbarte Unterrichtsverpflichtung nicht tiefer als 3 Stunden unter der maximalen Pflichtstundenzahl liegt. Die Unterrichtsverpflichtung ist Teil der Arbeitszeit; eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung hat keine Kürzung der Gesamtarbeitszeit zur Folge. |
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b) |
Geltungsbereich: |
Die Altersentlastung gilt für alle Lehrpersonen exkl. Lehrpersonen an Kindergärten und Musikschulen und exkl. Logopädinnen und Logopäden. |
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c) |
Rechtsgrundlage für Altersentlastung im Dekret zum Schulgesetz |
2. Änderungsgrund
Neues Bildungsgesetz hebt per 1. August 2003 die Rechtsgrundlage für die Altersentlastung auf. |
3. Altersentlastung gemäss neuem Recht
a) |
Neue Regelung: |
Keine materielle Änderung der Altersentlastung |
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b) |
Neuer Geltungsbereich: |
Der Geltungsbereich wird erweitert. Neu gilt die Altersentlastung für alle Lehrpersonen inkl. Lehrpersonen an Kindergärten und Musikschulen und inkl. Logopädinnen und Logopäden. |
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c) |
Neue Rechtsgrundlage für die Altersentlastung im Dekret zum Personalgesetz |
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