Vorlage an den Landrat


4. Parlamentarische Vorstösse

4.1 Motion von Max Ribi vom 23. Januar 1992: Vereinfachung der Steuererhebung und Verminderung der Verärgerung des Steuerzahlers


Das Hauptanliegen der Motion von Max Ribi vom 23. Januar 1992 (1992-025) beinhaltet im wesentlichen das Verfahren des Steuerbezugs mit der alten Verzugszinsregelung, welche beanstandet und als Wurzel der Verärgerung des Steuerzahlers genannt wird.


Die Motion hat folgenden Wortlaut ( kursiv ):


"Alle 2 Jahre wieder beugen sich mehr oder weniger freudig oder mürrisch Bürger und Bürgerinnen über die Steuererklärung und das Verzeichnis der Wertschriften. Lohnt sich der ganze Aufwand für die Detaillierung oder könnte nicht als Alternative ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden? Beim Liegenschaftsunterhalt kann auch zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug gewählt werden. Die vereinfachte Steuererklärung könnte aus folgenden Angaben bestehen: Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse, Einkommen und Vermögenswerte. Aufgrund der Vermögenswerte wird ein Pauschalertrag festgelegt, der auch zur Berechnung des Verrechnungssteueranspruchs dient. Aus einer Tabelle mit verschiedenen Berufs- und Familienverhältnissen kann der Pauschalabzug abgelesen werden. Der Pauschalabzug muss die Abmachungen bezüglich Steuerharmonisierung erfüllen und zusätzlich einen attraktiven Rabatt enthalten. Die Bearbeitungszeitersparnis auf beiden Seiten, Bürger und Verwaltung, rechtfertigt eine Begünstigung. Diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die Zeit und Aufwand nicht scheuen oder komplizierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse besitzen, behielten die Möglichkeit, die bisherige, detaillierte Steuererklärung auszufüllen und einzureichen.


Viele Bürgerinnen und Bürger zahlen pflichtbewusst aufgrund ihrer Selbstdeklaration oder provisorischen Rechnungsstellung ihre Steuern bis zum 30. September des Kalenderjahres. Ungerechtfertigt gebüsst und bestraft kommen sie sich vor, wenn bei der späteren, definitiven Veranlagung ein Verzugszins für den noch ausstehenden Steuerbetrag erhoben wird. Diese Wurzel des Ärgers muss beseitigt werden. Es sind Kriterien festzulegen, nach denen auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet wird.


Das ganze Steuergesetz ist nach weiteren Möglichkeiten administrativer Vereinfachungen zu überprüfen. Leider ist es aufgrund von Bundesgerichtsurteilen nicht möglich, Zuzüger aus anderen Kantonen vor dem Ausfüllen einer neuen Steuererklärung und einer neuen Steuereinschätzung zu bewahren. In der heutigen Zeit der häufigen Wohnortswechsel über die Kantonsgrenze hinaus wäre es sehr zu begrüssen, wenn sich der Kanton für eine Änderung der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung einsetzen würde.


Diese Motion bezweckt den Abbau des administrativen Aufwandes, die Erhöhung der Liquidität des Kantons und die Schaffung von Erleichterungen für den Steuerzahler.


Anträge:


Das Steuergesetz ist nach folgenden Gesichtspunkten zu revidieren:




4.2 Stellungnahme


Man darf nicht übersehen, dass bei der erwähnten Motion aus dem Jahre 1992 das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes noch nicht direkt anwendbar gewesen, geschweige denn überhaupt in Kraft gesetzt war. Gewisse Vereinfachungswünsche können deshalb ab dem Jahre 2001 immer nur im Rahmen der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes realisiert werden.


Durch das Vereinfachungsgesetz des Bundes ist inzwischen ein wesentlich vereinfachtes Steuererklärungsverfahren eingeführt worden, wonach innerhalb der Schweiz nur noch jeweils eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss. Weitere Vereinfachungen haben sich durch die einjährige Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung ergeben. Die Steuerbehörde ist zudem daran, die Verständlichkeit und Vereinfachung der Steuerformulare fortlaufend zu verbessern, soweit dies überhaupt rechtlich und technisch möglich ist. Weitere Verbesserungen können inskünftig mit der neuen EDV-Steuerlösung ("Projekt Census") realisiert werden.


Die Anträge 1 und 3 der Motion können deshalb schon heute als erfüllt betrachtet werden. Der 2. Antrag, der den eigentlichen Hauptgrund der Verärgerung des Steuerzahlers an der Wurzel packen will, wird mit der vorliegenden Vorlage erfüllt, weshalb die Motion insgesamt abgeschrieben werden kann.




5. Rein formelle Änderungen


Die Neuregelung der Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen wird zudem als Gelegenheit benutzt, zwei rein formelle Änderungen vorzunehmen, die materiell keine Auswirkungen auf das bisherige Steuerrecht haben. Dies betrifft erstens die Aufhebung der kommunalen Grundstücksteuer, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung einerseits vom Bundesgericht, andererseits auch vom kantonalen Steuergericht als verfassungswidrig bezeichnet worden ist. Die kommunale Grundstücksteuer wird deshalb von den Gemeinden seither nicht mehr erhoben. Dies rechtfertigt die ersatzlose Streichung im Steuer- und Finanzgesetz in den §§ 3 Absatz 3, 86 sowie 135 Absatz 7 , in denen die Grundstücksteuer namentlich erwähnt wird.


Der zweite Punkt betrifft die Behebung eines mittlerweile falschen Verweises im Steuergesetz: In § 27 bis Absatz 3 sollte auf Absatz 2 Buchstabe c dieser Bestimmung verwiesen werden - und nicht auf § 27 Absatz 2, den es ja gar nicht mehr gibt.




6. Anträge


Liestal, 29. April 2003


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



Back to Top