Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Neuregelung der Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins sowie rein formelle Änderungen |
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vom: | 29. April 2003 | |
Nr.: | 2003-100 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage und Zielsetzung
1.1 Ausgangslage
Der Kanton Basel-Landschaft hat anlässlich der Umstellung seines Steuersystems per 1. Januar 2001 auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an der bisherigen Fälligkeit der Staatssteuer (30. September) bewusst festgehalten. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit der ordentlichen Steuer normalerweise bereits im laufenden Steuerjahr eintritt, obwohl das Steuerjahr gar noch nicht abgelaufen ist und die nötigen Steuerfaktoren gar noch nicht bestimmt werden können. Deshalb muss auf den Fälligkeitstermin hin ein ungefährer Steuerbetrag bezahlt werden. Dieser ungefähr berechnete Steuerbetrag wird den Steuerpflichtigen als sog. Vorausrechnung mitgeteilt, welche aufgrund des bisher bekannten Zahlenmaterials als Hilfsgrösse ermittelt wird. Wird weniger bezahlt, als in der definitiven Veranlagung im Folgejahr festgesetzt wird, so beginnt normalerweise ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin eine Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen.
Die beschriebene Regelung hat für den Bezug der Steuern folgendes Problem mit sich gebracht:
Von den Steuerpflichtigen wird erwartet, dass auf den Fälligkeitstermin hin möglichst der genaue Steuerbetrag eingezahlt wird. Eine genaue Steuerberechnung lässt sich aber erst nach Ablauf des Steuerjahres vornehmen, in dem Zeitpunkt also, wenn auch die Steuererklärung mitsamt Wegleitung und Steuertarif zugestellt wird. Die Steuerpflichtigen sind deshalb darauf angewiesen, dass ihnen die Steuerbehörde möglichst genaue Vorausrechnungen zustellt, damit annäherungsweise die richtigen Steuerbeträge auf den Fälligkeitstermin hin bezahlt werden können und somit später - wenn immer möglich - keine Verzugszinsen berechnet werden müssen. Vorausrechnungen basieren jedoch auf alten Steuerfaktoren, was zwangsläufig zu ungenauen Zahlen führt.
1.2 Zielsetzung
Wie von der Privatwirtschaft her gewohnt, vertraut man normalerweise darauf, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind, solange man keine Rechnung erhält. Nach geltendem Recht beginnt die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen jedoch generell ab dem Fälligkeitstermin. Es rechtfertigt sich deshalb, dass Verzugszinsen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn durch die Steuerbehörde überhaupt eine Vorausrechnung erstellt worden ist. Hat der oder die Steuerpflichtige sodann den in der Vorausrechnung ermittelten Betrag bezahlt, so sollte nur auf einem allfälligen Mehrbetrag Verzugszins erhoben werden dürfen, wenn die definitive Abrechnung höher ausfällt als die provisorische Vorausrechnung. Und auch dieser Verzugszins läuft erst 30 Tage ab der definitiven Abrechnung. Somit werden alles in allem keine Verzugszinsen erhoben, wenn die steuerpflichtige Person immer den Betrag bezahlt, den die Steuerbehörde in Rechnung stellt. Die Steuerverwaltung stellt dabei sicher, dass alle Steuerpflichtigen eine Vorausrechnung erhalten. Dies ist das Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung in § 135 Absatz 5 .
Die seinerzeitige Aussage, dass mit der Gegenwartsbesteuerung ein modernes und transparentes Steuersystem eingeführt werde, darf nicht beim Steuererklärungs- und Steuerveranlagungverfahren stehenbleiben, sondern muss zwangsläufig auch den Steuerbezug mitumfassen. Mit dem neuen Verzugszinsmodell wird der Steuerbehörde ein modernes und kundenfreundliches Instrument in die Hand gegeben, welches bei der Bevölkerung eine breite Akzeptanz finden wird. Eine ähnliche Verzugszinsregelung wird schon seit langer Zeit bei der direkten Bundessteuer angewendet. Auch andere Kantone praktizieren mit der neuen Gegenwartsbesteuerung dieses oder ein in Sinn und Zweck vergleichbares Verzugszinsmodell.
Grössere Abweichungen zwischen Vorausrechnung und definitiver Veranlagung hat es beim Übergang zur einjährigen Veranlagung gegeben, weil die Vorausrechnungen für die Steuerjahre 2001 und 2002 auf älterem Zahlenmaterial (Steuerperiode 1999/2000 mit den Bemessungsjahren 1997/1998) basierten. Auch rund 20 % der Vorausrechnungen für das Steuerjahr 2003 wurden noch auf dieser Grundlage verschickt. Aus diesem Grund wird in der Übergangszeit 2001 bis und mit 2003 in der Praxis das neu einzuführende Verzugszinsmodell bereits angewendet. Mit der gesetzlichen Fixierung des neuen Verzugszinsmodells sind gegenüber dem seit Steuerjahr 2001 geltenden Zustand daher keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Würde man hingegen das früher geltende Verzugszinsmodell wieder wirksam werden lassen, so sind aufgrund der gemachten Hochrechnungen rund Fr. 1,5 Mio. zusätzliche Verzugszinsen pro Jahr zu erwarten.
Nach geltendem Recht können die Gemeinden aufgrund von § 135 Absatz 7 des Steuer- und Finanzgesetzes den Bezug der Gemeindesteuer dem Kanton übertragen. Derzeit machen 29 Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch. Damit übernehmen diese aber auch automatisch alle Regelungen der Staatssteuer bezüglich Fälligkeit und Verzinsung, also auch die Neuregelung der Verzugszinsberechnung. Diejenigen Gemeinden, welche den Steuerbezug selbständig vornehmen, sind selbstverständlich weiterhin frei, eine andere diesbezügliche Regelung anzuwenden.
Das durchgeführte Vernehmlassungsverfahren bei Parteien, Verbänden, interessierten Organisationen und Gemeinden hat gezeigt, dass ausschliesslich positive Äusserungen zum neuen Verzugszinsmodell gemacht wurden. Dies überrascht eigentlich nicht wegen der allseits gewünschten verbesserten Verständlichkeit der Steuerzahlungspflichten. Verschiedene Gemeinden haben sich zudem dahingehend geäussert, dass sie ihre Gemeindesteuer-Reglemente ebenfalls in diesem Sinne abändern werden, sobald der Kanton die vorgeschlagene Regelung definitiv im Gesetz festlegt. Vereinzelt wurde die vorgeschlagene Regelung auf Gemeindeebene sogar bereits umgesetzt. Die damit gemachten Erfahrungen werden als sehr positiv und kundenfreundlich beschrieben.
Im Vernehmlassungsverfahren geäussert haben sich die CVP, FDP, SVP, SP, der HEV, die Wirtschaftskammer BL, die Handelskammer beider Basel, der Schweizer Treuhänder-Verband Sektion Basel - Nordwestschweiz, der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie die Gemeinden selbst.
Der VBLG regt ausserdem noch an, die Regelung über den Vergütungszins zu verdeutlichen. Eine Präzisierung drängt sich gegenwärtig jedoch nicht auf, denn in der Praxis werden zuviel bezahlte Beträge automatisch umgebucht, für das nächste Steuerjahr gutgeschrieben sowie valutagerecht (ab Fälligkeit oder späterer Einzahlung) verzinst. Eine teilweise Revision der Regelungen über den Steuerbezug wird zudem im Vorfeld der geplanten Einführung der neuen EDV-Steuerlösung ("Projekt Census") geprüft und vorgenommen. Dort können Bestimmungen auch redaktionell neu überarbeitet oder eingefügt werden. Es erübrigt sich deshalb eine vorgezogene Neuregelung. Aktueller Bedarf besteht allein bei der vorliegenden Neuregelung des Verzugszinses.
Aufgrund der breiten Akzeptanz sowie der ohne jegliche Gegenstimme abgegebenen Vernehmlassungen kann davon ausgegangen werden, dass das vorgeschlagene Verzugszinsmodell im ganzen Kanton befürwortet und damit ein öfters vorgebrachtes Anliegen von Politik und Bevölkerung erfüllt wird.
Fortsetzung >>>
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