2003-100 (1)
Bericht Nr. 2003-100 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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22. Mai 2003
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Neuregelung der Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins sowie rein formelle Änderungen
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Bemerkungen:
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Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich
(Steuer-und Finanzgesetz) (Fassung der Kommission) [PDF]
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1. Ausgangslage
1.1 Inhalt
Mit Vorlage 2003/100 unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat drei Änderungen des Steuer- und Finanzgesetzes zur Genehmigung, deren zwei rein formeller Natur sind. Zudem ist eine Motion von Max Ribi, welcher 1992 eine Vereinfachung der Steuerer- hebung und Verminderung der Verärgerung der Steu- erzahlenden anregte, abzuschreiben.
1.1.1 Im Zentrum der Vorlage steht die Neuregelung der Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins mit der Zielsetzung, dass neu keine Verzugszinsen mehr erhoben werden sollen, wenn die steuerpflichtige Person immer den Betrag bezahlt, den die Steuer- behörden in Rechnung stellen. Die Steuerverwaltung stellt dabei gemäss der vorgeschlagenen Gesetzes- änderung in § 135 Absatz 5 Steuer- und Finanzgesetz sicher, dass alle Steuerpflichtigen eine Vorausrech- nung erhalten.
Auf diese Weise findet das mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung modernisierte und transpa- renter ausgestaltete Steuersystem in einem ebenfalls diesen Kriterien entsprechenden Steuerbezug seine Fortsetzung. Mit der Gesetzesrevision wird ein Steuer- bezugssystem Vergangenheit, dessen Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen beschränkt war.
Die jährlichen Einnahmen aus Verzugszinsen betragen gemäss Hochrechnung CHF 1,5 Mio.
Mit der bereits geübten Praxis gemäss neuer, mit der Landratsvorlage zu formalisierenden Regelung, ver- zichtet der Kanton auf Einkünfte in dieser Grössen- ordnung. Die kundenfreundliche neue Verzugszins- regelung stiess in der durchgeführten Vernehmlassung auf grosse Befürwortung.
1.1.2 Gestützt auf die richterliche Beurteilung der Verfassungswidrigkeit sollen die nicht mehr anwend- baren §§ 3 Abs. 3, 86 und 135 Abs. 7 des Steuer- und Finanzgesetzes betreffend die kommunale Grund- stücksteuer aufgehoben werden.
Eine zweite formelle Änderung betrifft einen falschen Verweis in § 27 bis Abs. 3 Steuer- und Finanzgesetz, der behoben werden soll.
1.2 Grad der Handlungsfreiheit
In Bezug auf die Neureglung der Verzugszinspflicht ist angesichts der Begründung für die Änderung (Kundenfreundlichkeit, Ersetzung eines veralteten Systems, geübte Praxis) ein faktischer Handlungs- zwang eingetreten.
Die beiden formellen Änderungen sind im Rahmen einer zeitgemässen Pflege bestehender Rechtserlasse zwingend vorzunehmen.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung und Eintreten
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2003 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie Frau Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.
Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
2.2 Detailberatung
2.3.1 Neuregelung Verzugszinspflicht
Die Detailberatung der Vorlage in Bezug auf die Neureglung der Verzugszinspflicht ergab in der Finanzkommission keine abweichenden Auffassungen oder Änderungsanträge.
Die Neuregelung wird allseitig unterstützt.
2.3.2 Formelle Änderungen
Zu beiden formellen Änderungen sind keine weiteren Bemerkungen anzubringen.
2.3.3 Motion 1992/025 von Max Ribi
Die Finanzkommission vertritt sodann die Auffassung, dass die Motion von Max Ribi gestützt auf das Ergebnis seiner Beratungen mit einem Beschluss gemäss Antrag 3.1 als teilweise erfüllt abgeschrieben werden kann (Antrag 3.2).
Der Motionär behält sich seinen Entscheid über den Abschreibungsantrag vor
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig
1.
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dem Landratsbeschluss gemäss Beilage A zuzustimmen.
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2.
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die Motion von Max Ribi vom 23. Januar 1992 (1992/025) als teilweise erfüllt abzuschreiben.
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Reigoldswil, 27. Mai 2003
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
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