2003-144


Mit dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes auf Beginn des Schuljahres 2003/ 2004 muss für den Rest der laufenden Amtsperiode auch einer neuer Bildungsrat gewählt werden.
Gemäss § 84 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (1) wählt der Landrat die 12 Mitglieder des Bildungsrates auf Vorschlag des Regierungsrates. 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertretung der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertretung der Arbeitgebe- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört dem Bildungsrat von Amtes wegen an.

Antrag
Dem Landrat wird beantragt, ab 1. August 2003 für den Rest der laufenden Amtsperiode bis zum 31. März 2006 folgende Personen in den Bildungsrat zu wählen:


Liestal, 17. Juni 2003


Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin




Beilage: Auszug aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002:


§ 84   Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrates
1 Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
2 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.
3 Die in Absatz 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zu Handen des Landrates für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4 Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.



Back to Top

Fussnote:


1 SGS 640