Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Bewilligung der Verpflichtungskredite für Erhalt und Ausbau der Abwasserreinigungsanlage Birs 2 in Birsfelden und für Massnahmen im Einzugsgebiet und die Erteilung des Enteignungsrechtes für Massnahmen im Einzugsgebiet (Bau Mischwasserbecken) | |
vom: | 17. Juni 2003 | |
Nr.: | 2003-143 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Für Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
Stufe Bund | - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand 21. Dezember 1999) - Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2002) |
Stufe Kanton | - Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 18. April 1994 |
Mit den Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Abb. 1) sollen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden.
814.20
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand 21. Dezember 1999)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
2.1.2
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Abb. 1: Auszug aus dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991
Die von den Kantonsregierungen beauftragte Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz BPUK hat gemäss Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (~ _Ref30822282 \h ) eine Liste der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) erstellt, welche zusammen Stickstoff um 2'600 Tonnen pro Jahr reduzieren. Die ARA Birs 2 ist auf der Liste der berechtigten Anlagen berücksichtigt.
814.201
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Januar 2002) Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Anhang 3.1 Ziff. 3 Nr. 2 Abs. 2 Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen. |
Abb. 2: Auszug aus der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
Im kantonalen Gewässerschutzgesetz ist das Behandeln von verschmutztem Abwasser gemäss Abb. 3 geregelt.
§ 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum kantonalen Sammelkanal ab. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen erstellt, betrieben und erneuert werden. 3 Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen erstellen, betreiben und erneuern die Ableitung zur öffentlichen Kanalisation. 4 Hat eine Gemeinde ihre Kompetenz zur Erstellung des Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplanes nach § 3 Absatz 2 den betroffenen Unternehmen übertragen, so kann sie diese auch mit der Sammlung und Ableitung des Abwassers beauftragen.
§ 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons
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Abb. 3: Auszug aus dem Gewässerschutzgesetz BL vom 18.4.1994
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