2003-142


Das Sachversicherungsgesetz 1 hält in § 4 Abs. 2 fest, dass der Landrat <> der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wählt. Die aktuelle Amtszeit dauert vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004. Gemäss § 67 der Personalgesetzes 2 scheiden Mitglieder von Verwaltungskommissionen <<spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus>>.

Das vom Landrat gewählt Mitglied der Verwaltungskommission, Hans-Ulrich Jourdan, Hinterzweienstrasse 24, 4132 Muttenz, muss aufgrund Erreichen vorerwähnter Alterslimite auf Ende Jahr aus der Verwaltungskommission ausscheiden.


Der Regierungsrat benutzt die Gelegenheit, Hans-Ulrich Jourdan für seine verantwortungsvolle Mitarbeit den besten Dank auszusprechen.


Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Ersatzwahl für Hans-Ulrich Jourdan per 1. Januar 2004 für den Rest der Amtszeit bis zum 31. Dezember 2004 vorzunehmen.


Liestal, 17. Juni 2003


Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 Gesetz über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) vom 12. Januar 1981 [SGS 350, GS 27.690]


2 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 [SGS 150, GS 32.1008]