2003-140 (1)


Max Ribi reichte am 12. Juni 2003 eine Interpellation zum Thema "Die Steuerveranlagung als Basis für Einnahmen und Ausgaben" ein.

Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:


" Ergänzungsleistungsbezüge, Krankenkassenprämienverbilligungen, Pflegeheimbeiträge, Fürsorgeleistungen und andere staatliche Leistungen mehr basieren auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Steuerveranlagung selbst stützt sich auf die Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen ab.


Die Qualität der rechtskräftigen Steuerveranlagung spielt eine entscheidende Rolle. Die Steuerveranlagung dient einerseits als Grundlage zur Berechnung des Steuerbetrags, anderseits als Grundlage für die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen. Sie beeinflusst somit die Höhe der staatlichen Einnahmen und die Höhe der staatlichen Leistung. Anders formuliert: Steuerveranlagungen generieren nicht bloss Einnahmen sondern auch Ausgaben. Es besteht eine komplexe Vernetzung von Abhängigkeiten und ihren Auswirkungen. Ziel dieses Vorstosses ist es, die Abhängigkeiten und ihre Auswirkungen darzustellen, die Stark- und Schwachstellen aufzuzeigen und allfällige sich aufdrängende Massnahmen, die sich aus den Untersuchungen des Netzwerkes ergeben, einzuleiten. Es ist ein Optimierungsproblem.


Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung nachfolgender Fragen:



Antwort des Regierungsrats

Generelle Erwägungen

Frage 1:
Welche staatlichen Leistungen sind mit der Steuerveranlagung verknüpft?


Antwort:
In der beiliegenden tabellarischen Darstellung sind alle eruierten und aktuell, d.h. per Oktober 2003, geltenden Verknüpfungen aufgeführt. Die letzten Änderungen haben sich aufgrund des per anfangs August 2003 revidierten Finanzausgleichs zwischen Kanton und Gemeinden im Zusammenhang mit dem neuen Bildungsgesetz ergeben.


Frage 2:
Welche Zahlen der Steuerveranlagung werden zur Ermittlung für welche staatliche Leistungen gebraucht?


Antwort:
Am häufigsten wird auf das steuerbare Einkommen abgestellt, zuweilen auch auf das steuerbare Vermögen, und in gewissen Fällen wird ein allfälliger Eigenmietwert benötigt. Zur Ermittlung einer allfälligen Krankenversicherungs-Prämienverbilligung werden sämtliche Personendaten des Haushalts des Steuerkunden verwendet.


Für Einzelheiten wird ebenfalls auf die beiliegende tabellarische Darstellung (Spalte "Art des Zusammenhangs") verwiesen.


Frage 3:
Wie funktioniert der Datenfluss zwischen den Ämtern?
a) Genügt er, oder muss er verbessert werden?
b) Ist der Datenschutz hinderlich?


Antwort:
Keine der angefragten Dienststellen hat Probleme bezüglich unerhältlicher Informationen gemeldet. In vielen Fällen müssen ohnehin die anfragenden potentiellen Leistungsbezügerinnen und -bezüger die nötigen Steuerunterlagen, meist die letzte Veranlagung, selbst beibringen.


Autorisierte Personen des Kantonalen Sozialamtes können unter Einhaltung der restriktiven Auflagen von Steuerverwaltung und Datenschutz auf den Datenbestand der Steuerverwaltung online zugreifen, was insbesondere für die Abklärung von Rückforderungen vorschüssig ausbezahlter Kinderalimente sehr hilfreich ist.


Angeregt wird seitens der Abteilung Alters- und Pflegeheime der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Schaffung eines zentralen Schenkungsregisters. Seit der Aufhebung der Steuerpflicht für Schenkungen an direkte Nachkommen ist die Datenerhebung in diesem Bereich schwieriger geworden. Dieser Punkt wird zu prüfen sein.


Der Datenschutz ist jeweils gewährleistet, und er wird in der aktuellen Form von keiner der antwortenden Stellen als hinderlich bezeichnet. Im Gegenteil wird seitens der Abteilung Ausbildungsbeiträge im Amt für Berufsbildung und Berufsberatung der Einsatz der Basellandschaftlichen Datenschutzstelle bei ausserkantonal zu tätigenden Anfragen besonders positiv hervorgehoben.


Frage 4:
Kennt man die Grössenordnung der ausgeschütteten Kantons- und Gemeindebeiträge, die auf der Steuerveranlagung beruhen?


Antwort:
Aufgrund der unterschiedlichen Art des Einflusses der einzelnen Steuerveranlagung ist eine Summierung sämtlicher Beträge nicht zielführend. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der indirekten Einflüsse (Steuerkraft von Gemeinden sowie des Kantons) ist aber klar erkennbar, dass sehr erhebliche finanzielle Mittel vom Gütegrad der Steuerveranlagung abhängig sind.


Alle Einzelheiten sind ebenfalls aus der beiliegenden tabellarischen Übersicht ablesbar.


Frage 5:
Wird dem Aspekt der Ausgabengeneration von Steuerveranlagungen, selbst wenn sie keine Steuereinnahmen bewirken, genügend Beachtung geschenkt? Ist die personelle Dotierung der Steuerverwaltung genügend?


Antwort:
Wenn sich bei Durchsicht der vom Steuerkunden eingereichten Unterlagen zeigt, dass sicher kein steuerbares Einkommen bzw. Vermögen resultiert, das zu einem Steuerertrag führt, besteht ein gewisses Risiko, dass allzu vereinfachend eine "Nuller-Veranlagung" erstellt wird. Seit einiger Zeit werden indessen just derartige Veranlagungen systematisch abgefangen, da insbesondere bei der Krankenversicherungs-Prämienverbilligung auch ein steuerbares Einkommen unterhalb der Steuerfreigrenze von 14'325 Franken zu einer Reduktion des Maximalanspruchs führt.


Steuerveranlagungen werden vornehmlich in den Gemeinden und zu einem kleineren Teil auf der Kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen. Bei letzterer erfolgt eine Überprüfung des Stellenplans regelmässig, dies insbesondere auch unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und eines Kosten-/Nutzen-Vergleiches. Bis heute wurde im Zusammenhang mit der Fragestellung des Interpellanten noch kein personeller Unterbestand festgestellt.


Frage 6:
Wie steht es mit der Kontrolle ungerechtfertigter Bezüge?


Antwort:
Es ist durchaus möglich, dass aufgrund einer fälschlicherweise zu tiefen Steuerveranlagung eine ungerechtfertigte Leistung ausbezahlt wird. Wie werden solche ungerechtfertigten Bezüge nun festgestellt resp. korrigiert?


Die Steuerveranlagung wird jedes Jahr aufgrund einer neu einzureichenden Steuererklärung vorgenommen. Das heisst mit anderen Worten, die für die Leistungsbezüge massgebenden Daten werden alljährlich neu festgelegt. Ein einmal gemachter Veranlagungsfehler wirkt sich daher nur für ein Jahr aus. Durch die jährliche Veranlagungstätigkeit ist somit sichergestellt, dass regelmässig auch die Grundlagen für die auf der Steuerveranlagung basierenden Leistungen des Gemeinwesens überprüft und somit die Anspruchsberechtigung von Leistungsbezügern neu ermittelt wird.


Bei Stipendien erfolgen zudem jährlich Überprüfungen seitens der zuständigen Stelle, die eine sehr zeitnahe Überwachung von finanziell relevanten Änderungen ermöglichen und Missbräuche erschweren.


Im Fall von Beiträgen an Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Gemeinden ungerechtfertigte Bezüge neu verfügen lassen bzw. zurückfordern.


Beilage: Tabellarische Übersicht [PDF; 17 KB]


Liestal, 4. November 2003


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin



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