2003-135


1. Initiative als Ausgangslage

Am 18. Dezember 2002 wurde die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage ("Wohnkosten-Entlastungs-Initiative") zur Vorprüfung eingereicht, welche am 27. Dezember 2002 im Amtsplatt publiziert wurde. Am 3. März 2003 ist die Initiative als mit 10'189 gültigen Unterschriften zustandegekommen erklärt und im Amtsblatt vom 6. März 2003 veröffentlicht worden.




2. Rechtsgültigkeit der Initiative


Die Finanz- und Kirchendirektion als federführende Direktion für die Behandlung der vorliegenden Initiative gemäss RRB vom 14. Januar 2003 hat den Rechtsdienst des Regierungsrates mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Initiative beauftragt.


Mit Datum vom 20. Mai 2003 hat der Rechtsdienst des Regierungsrates das Gutachten über die Frage der Rechtsgültigkeit vorgelegt.


Das dieser Vorlage beiliegende Gutachten kommt zu folgenden Schlüssen:
- Die "Wohnkosten-Entlastungsinitiative" erfüllt die Formvorschriften der Kantonsverfassung und des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte;
- das mit der Initiative beabsichtigte Ziel ist rechtmässig;
- inhaltlich ist die Initiative nicht offensichtlich rechtswidrig;
- die einzelnen Förderungsmassnahmen entsprechen dem öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig;
- die offen formulierten Aufträge an den Verordnungsgeber, Vorschriften zu den einzelnen Paragraphen zu erlassen, lassen sich im Sinne des höherrangigen Rechts und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umsetzen.


Die Initiative ist aus all den genannten Gründen als rechtsgültig zu betrachten.




3. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage ("Wohnkosten-Entlastungs-Initiative") als rechtsgültig zu erklären.


Liestal, 10. Juni 2003


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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