Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Grundlagen

Der Leistungsauftrag der Kantonalen Spitäler und Institute wird im revidierten Spitalgesetz vom 22. November 2001 (GS 26.187) geregelt. Nach § 13, Absatz 1 haben die Patienten das Recht auf eine ihrer Krankheit angemessene ärztliche und pflegerische Behandlung.


Nach § 1 des Spitaldekretes vom 22. November 2001 bestehen nebst den Kliniken und Abteilungen die Institute für Anästhesie und für Radiologie sowie das Institut Zentrallaboratorium.


Nach § 3, Absatz 3 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten in den Kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung) vom 1. November 1988 (GS 29.730) muss sich jede medizinische Massnahme nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft richten. Es muss diejenige Methode gewählt werden, die im Interesse des Patienten liegt und verhältnismässig ist.



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