2003-132


1. Genehmigung des Jahresberichts durch den Landrat, Vorbereitung durch die Finanzkommission

Gemäss § 67 («Weitere Zuständigkeiten») Abs. 1 der Verfassung (1) genehmigt der Landrat die jährlichen Amtsberichte der selbständigen Verwaltungsbetriebe. Das Landratsgesetz (2) legt in § 46 («Amtsbericht») fest, dass die selbständigen Verwaltungsbetriebe dem Landrat jährlich in einem Amtsbericht über ihre Tätigkeit berichten und dass das Parlament diese Amtsberichte genehmigt. Die Jahresrechnung der Basellandschaftlichen Pensionskasse behandelt gemäss § 33 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung des Landrats (3) die Finanzkommission.


Der Regierungsrat leitet demzufolge den Geschäftsbericht der Basellandschaftlichen Pensionskasse für das Jahr 2002 an den Landrat weiter und verweist zu Betriebsrechnung und Bilanz und den entsprechenden Erläuterungen und formellen Angaben auf den Bericht.


Derzeitiges Hauptthema im Bereich der Pensionskassen - der öffentlichen wie der privaten - sind die Deckungslücken. Der Regierungsrat nimmt zu diesem Punkt wie folgt Stellung:




2. Deckungslücke


2.1. Rechtliche Grundlage


Die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreiben den Pensionskassen vor, jederzeit volle Sicherheit für die Deckung der übernommen Verpflichtungen zu gewährleisten.


In der Praxis heisst das: Eine Pensionskasse müsste auf jeden beliebigen Zeitpunkt sofort alle bestehenden und alle anwartschaftlichen (4) Verpflichtungen erfüllen können. Dieser Zustand tritt jedoch nur ein, wenn eine Kasse liquidiert wird und somit jeder aktiven versicherten Person die volle Austrittsleistung und jeder rentenbeziehenden versicherten Person das volle Rentendeckungskapital (5) gleichzeitig ausbezahlt werden muss.


Öffentlich-rechtliche Kassen dürfen - sofern der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt - von diesem Prinzip abweichen, weil davon ausgegangen wird, dass die austretenden Versicherten immer wieder in ähnlicher Zahl durch neueintretende Versicherte ersetzt werden und dadurch der Fortbestand der Kasse und deren Zahlungsfähigkeit durch den laufenden Zufluss neuer Mittel sichergestellt ist und keine Zahlungsunfähigkeit eintreten dürfte.


2.2. Definition


Wenn die Summe aller Verpflichtungen gemäss obiger Definition höher ist als das vorhandene Vermögen, so wird von einer «Deckungslücke» oder einer «Unterdeckung» gesprochen.




3. Situation der BLPK


Die BLPK ist eine öffentlich-rechtliche Kasse und muss somit nicht zwingend eine volle Deckung aufweisen [vgl. oben 2.1]. Die Entwicklung der BLPK [siehe unten Ziff. 4 Grafik] belegt, dass sich der Deckungsgrad seit Jahrzehnten zwischen 60 und 100 % bewegt hat.


Das Finanzierungssystem beruht auf einem gemischten System, d.h. historisch wurden nur ca. 60-70 % im Kapitaldeckungsverfahren (6) und die restlichen 30 - 40 % im Ausgabenumlageverfahren (7) finanziert.


Noch Ende der 80iger-Jahre und zu Beginn der 90iger-Jahre wurde im Landrat mit Überzeugung die Ansicht vertreten, es genüge ein Deckungsgrad von 60 % und es sei volkswirtschaftlich wenig sinnvoll, für die Volldeckung zusätzliche Mittel in Milliardenhöhe zu binden.




4. Entwicklung des Deckungsgrads der BLPK


Der Deckungsgrad zeigt das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und den eingegangen Verpflichtungen auf. Es handelt sich um eine stichtagbezogene Betrachtungsweise, welche täglich aufgrund der schwankenden Kurse ein positiveres oder negativeres Verhältnis ergeben kann. Es handelt sich dabei um eine rein buchhalterische Grösse, welche die rein theoretische Bereitschaft der Kasse zeigt, sofort und auf einen Schlag alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.


Aus der geschilderten Situation geht hervor, dass die Unterdeckung keine direkten Auswirkungen für die Versicherten hat, da die Leistungen für die Versicherten der BLPK sichergestellt sind. Die Kasse wird auch nicht gezwungen sein, für die Leistungserbringung Wertanlagen zu veräussern, wird sie doch für die nächste Zeit einen positiven Cashflow (8) von jährlich Franken 100 bis 130 Mio. erwirtschaften.



Zur Zeit erstellen die Führungsorgane der BLPK unter Beizug von Experten eine neue Asset- und Liability-Studie und überprüfen die Asset Allocation mit der Zielsetzung, den Deckungsgrad längerfristig möglichst aus eigener Kraft auf mindestens 100 % zu erhöhen.




5. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Parlament, den Jahresbericht 2002 der Basellandschaftlichen Pensionskasse zu genehmigen.


Liestal, 3. Juni 2003


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 100, GS 29.276] vom 17. Mai 1984, in Kraft seit 1. Januar 1987


2 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) [SGS 131, GS 32.58] vom 21. November 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995


3 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) [SGS 131.1, GS 32.77] vom 21. November 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995


4 Anspruch auf eine künftige Leistung


5 notwendige Rückstellung, um die laufende Rente bis zum Erlöschen des Anspruchs bezahlen zu können


6 Verfahren, in dem für jeden Versicherten individuell die Mittel für den eigenen Versicherungsschutz geäufnet werden


7 Verfahren, bei dem die heutigen Beitragseinnahmen die heutigen Leistungen finanzieren


8 Die jährlichen Einnahmen (Beiträge und Anlageerträge) sind um rund Franken 130 Mio. höher als die jährlichen Ausgaben (Renten, Austrittsleistungen und allgemeiner Aufwand)