2003-126 (1)


Die FDP-Fraktion reichte am 22. Mai 2003 eine Interpellation zum Thema "Gesamtschweizerischer Lohnausweis" ein.

Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:


"Der Regierungsrat ist betreffend Inkraftsetzung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises ab Steuerperiode 2004 (fakultativ) bzw. ab Steuerperiode 2005 (zwingend) eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:


Für eine baldige, schriftliche Beantwortung danken wir bestens."



Antwort des Regierungsrats

Einleitung


Die Schweizerische Steuerkonferenz und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben einen neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis ausgearbeitet. Anlass dazu gab die formelle Steuerharmonisierung, die seit der Steuerperiode 2003 nun in allen Kantonen realisiert ist. Der neue Lohnausweis löst den bisherigen, seit über 30 Jahren geltenden Lohnausweis und diverse kantonale Lohnausweise ab. Es soll künftig nur noch einen schweizerischen Lohnausweis geben.


Auf Ersuchen der Wirtschaft wird die Einführung des neuen Lohnausweises um ein Jahr verschoben. Er kann somit für die Steuerperiode 2005 auf freiwilliger Basis verwendet werden und ist ab der Steuerperiode 2006 obligatorisch einzusetzen. In der Zwischenzeit sollen die noch offenen Diskussionspunkte bereinigt werden, so dass auch die Wirtschaft hinter dem neuen Lohnausweis stehen kann.



Frage 1:
Teilt er die Auffassung, dass die voraussehbaren zusätzlichen Kosten, die sich durch die Anpassung der bestehenden Lohnprogramme und die Schulung der Mitarbeitenden für die Arbeitgeberschaft ergeben, die Wirtschaft unverhältnismässig belasten?

Antwort:
Der Regierungsrat weiss, dass die Einführung des neuen Lohnausweises einen einmaligen Einführungsaufwand verursachen wird. Die Steuerbehörden haben aber die Frage des zumutbaren Aufwands mit der Wirtschaft diskutiert. Aufgrund dieser Gespräche wurde der Entwurf des neuen Lohnausweises bzw. der Vorschriften dazu, wie sie im Februar 2003 vorlagen, geändert. Der Aufwand für die Arbeitgebenden wurde auf das Notwendige beschränkt, und es konnte eine einvernehmliche Lösung zwischen den Steuerbehörden und den Vertretern der Spitzenverbände der Wirtschaft gefunden werden.


Eine kantonale oder gesamtschweizerische Untersuchung seitens der Behörden über die Kostenfolgen der Einführung des neuen Lohnausweises gibt es nicht. Es existiert einzig eine vom Basler Volkswirtschaftsbund durchgeführte Untersuchung, die zu den Einführungskosten Stellung nimmt. Die dort aufgeführten Kosten erscheinen sehr hoch. Da aber nicht bekannt ist, wie diese Zahlen ermittelt wurden und sie auch nicht überprüft werden können, kann der Regierungsrat keine Stellungnahme dazu abgeben.


Hinzu kommt, dass die letzten Details des neuen Lohnausweises bzw. der dazugehörigen Vorschriften noch in Diskussion sind, und ohne die endgültige Fassung nur schwerlich zu den Einführungskosten eine Aussage gemacht werden kann.



Frage 2:
Teilt er die Auffassung, dass der durch die äusserst detailliert vorzunehmende Aufsplitterung der Lohnnebenkosten verursachte zusätzliche administrative Aufwand die Wirtschaft, und dabei insb. die KMU, unverhältnismässig belastet?

Antwort:
Dank der mit den Wirtschaftsverbänden geführten Gesprächen dürfte der administrative Aufwand auch für die KMU tragbar sein. Immerhin mussten bereits heute die Gehaltsnebenleistungen auf dem Lohnausweis deklariert werden. Die Mehrbelastung hängt also u.a. davon ab, ob alle Lohnbestandteile deklariert wurden oder nicht. Das ändert aber nichts daran, dass den Arbeitgebenden schon heute die ausgerichteten "fringe benefits" bekannt sind und der mit einer detaillierteren Deklaration verbundene Aufwand sich in Grenzen halten dürfte. Zudem ist genau dieser Punkt Bestandteil der weiteren Gespräche, weshalb im heutigen Zeitpunkt eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist.



Frage 3:
Teilt er die Auffassung, dass dieser neue Verwaltungsaufwand der wiederholt geäusserten Zusicherung der Behörden, insb. die KMU im administrativen Bereich zu entlasten, diametral entgegensteht?

Antwort:
Der Regierungsrat ist bestrebt, die administrative Belastung der Wirtschaft, insbesondere der KMU, nach Möglichkeit zu senken. Diese Bestrebungen müssen sich jedoch an den Rahmen übergeordneter Gesetze halten. Die im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im kantonalen Steuergesetz enthaltene Verpflichtung der Arbeitgebenden, für ihre Mitarbeitenden vollständig ausgefüllte Lohnausweise zu erstellen, kann nicht unter dem Titel der administrativen Entlastungen eingeschränkt werden. Im Übrigen wird - wie bereits erwähnt - mit dem neuen Lohnausweis nur nach Leistungen der Arbeitgebenden gefragt, die schon heute deklariert werden müssen.



Frage 4:
Teilt er die Ansicht, dass durch die Erfassung bisher nicht deklarierungspflichtiger Leistungen das Steuersubstrat vergrössert wird?

Antwort:
Da mit dem neuen Lohnausweis wie bisher alle Lohnnebenleistungen zu deklarieren sind, sollte sich das Steuersubstrat - in der Annahme, dass die Arbeitgebenden bereits heute die Lohnausweise korrekt ausfüllen - nicht in bemerkenswertem Ausmass erhöhen. Dass der Lohnausweis neu gestaltet werden muss, ist aber nicht nur in der Steuerharmonisierung begründet, sondern ebenso durch den Trend der Wirtschaft, Gehaltsnebenleistungen als Instrumente der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen. Diese Leistungen sind bekanntlich auch auf dem Lohnausweis aufzuführen. Heute können sie aber mangels klarer Fragestellung auf dem Lohnausweis "vergessen" werden. Unter diesem Aspekt ist eine bescheidene Zunahme des Steuersubstrats nicht auszuschliessen.



Frage 5:
Teilt er die Ansicht, dass der durch die Schweizerische Steuerkonferenz und die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgelegte Entwurf die kantonale Steuerhoheit tangiert?

Antwort:
Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die formelle Steuerharmonisierung, und der neue Lohnausweis ist ein richtiger Schritt in diese Richtung. Bereits heute besteht ein eidgenössisches Lohnausweisformular, das von der überwiegenden Mehrheit der Arbeitgebenden verwendet wird. Das kantonale Formular wird nur sehr selten benutzt und ist von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher nur schwer einzusehen, warum die Fortführung des bisherigen Zustands mit einem neuen Formular die kantonale Steuerhoheit tangieren sollte.



Frage 6:
Teilt er die Auffassung, dass die Vorschriften zum Ausfüllen des Lohnausweises ein Zeichen des Misstrauens gegenüber der Korrektheit der bisher von den Arbeitgebern gelieferten Angaben darstellen?

Antwort:
Den aktuellen Lohnausweis gibt es nun seit rund 30 Jahren, und er ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäss. Es geht mit der Einführung des neuen Lohnausweises daher nicht um eine Misstrauenskundgebung gegenüber den Arbeitgebenden, sondern darum, die nachgenannten Ziele zu verwirklichen:


Hinzu kommt der Aspekt der Steuergerechtigkeit, indem nämlich allen Arbeitgebenden eine bessere Hilfestellung geboten wird, vollständig und korrekt den Lohn und die Lohnnebenleistungen zu deklarieren. Somit wird beigetragen, dass die Arbeitnehmenden für gleiche Bezüge auch gleich besteuert werden.



Frage 7:
Teilt er die Auffassung, dass die Vorschriften zum Ausfüllen des Lohnausweises die Arbeitgeber unter Strafandrohung zu unbezahlten Helfershelfern der Steuerbehörden machen?

Antwort:
In diesem Bereich ergibt sich keinerlei Änderung zur heutigen Situation. Bereits heute bestehen detaillierte Vorschriften zum Ausfüllen des Lohnausweises. Auch die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen, die die falsche Deklaration eines Lohnausweises unter Strafe stellen, gibt es schon heute, und sie werden keine Änderung aufgrund des neuen Lohnausweises erfahren. Neu ist hingegen, dass diese Strafbestimmungen explizit im Entwurf der Vorschriften zum neuen Lohnausweis erwähnt sind. Dies ist eine Hilfe für die Arbeitgebenden, denn es ist davon auszugehen, dass die wenigsten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen im Detail kennen.



Frage 8:
Ist der Regierungsrat bereit, von der Einführung des neuen Lohnausweises Abstand zu nehmen?

Antwort:
Wie bereits erwähnt unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich die formelle Steuerharmonisierung und kann sich auch mit den Zielen des neuen Lohnausweises einverstanden erklären. Die letzten Details des Lohnausweises bzw. der Vorschriften dazu werden in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsvertretern aber erst ausgearbeitet. Der Regierungsrat kann sich daher im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend zur Frage äussern.


Er dürfte allerdings schwierig sein, Gründe gegen die Anwendung eines gesamtschweizerischen Formulars im Kanton Basel-Landschaft zu finden. Dies umso mehr, als die Steuerverwaltung im Einklang mit der Empfehlung der Schweizerische Steuerkonferenz bei der Einführung des neuen Lohnausweises in Bagatellfällen kulant vorgehen wird, wenn sie feststellt, dass die Lohnnebenleistungen bisher falsch deklariert worden sind. Hinzu kommt, dass gemäss Art 102 Abs. 2 DBG


die eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde für den Bezug der direkten Bundessteuer die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben kann.



Liestal,
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin



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