2003-111

Bereits bei der Eingabe der Motion 2002/324 vom 11. Dezember 2002 (Sozialabzug für behinderungsbedingte Mehrkosten) haben Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht verstanden, dass sie seit der Steuerperiode 2001 Staats- und Gemeindesteuern bezahlen müssen. Vor dem Inkrafttreten des StHG waren sie grundsätzlich von den genannten Steuern befreit.


Die neue Rechtslage musste daher mit den eidgenössischen Steuerbehörden abgeklärt werden. Die Antwort ergab, dass nach der heutigen Gesetzgebung kein genereller Steuererlass mehr möglich ist. Ein Steuererlass kann im Einzelfall gewährt werden, wenn gewisse Kriterien, die der Kanton festlegen kann, erfüllt sind.


Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen finden es störend, dass sie einerseits vom Staat EL beanspruchen müssen, weil die Rente und das übrige Einkommen ihre Lebenskosten nicht zu decken vermögen, ihnen aber andererseits der Staat das gleiche Geld wieder in Form von Steuern zurück verlangt. Die Betroffen geraten so in eine nicht mehr zu korrigierende Notlage.


Die Betroffenen reagieren aus Unkenntnis, oder weil sie sich der Steuerschulden wegen schämen, oft zu spät. Sie wissen nicht, dass sie das Erlassgesuch jährlich neu stellen müssen, und dass bei Vorliegen einer Betreibung ein Steuererlass nicht mehr möglich ist.


Neben der finanziellen Einbusse für die Betroffenen bringt diese Ausweglosigkeit und die damit verbundene Beratung für die Sozialberatungsstellen und für die Steuer-verwaltung Mehrarbeit und Zusatzkosten. Die Verwaltung wird mit Steuer-erlassgesuchen überschwemmt und muss für die Bearbeitung der Dossiers zusätzliche Lohnkosten in Kauf nehmen. Die Zahlen über vorliegende 30'000 Verlustscheine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2002 in der Höhe von 12.44 Millionen Franken (Aussagen des RR als Antwort zum Geschäft 2002/263) spricht eine deutliche Sprache. Bei einem vereinfachten Verfahren zum Steuererlass könnten in solchen Fällen einige Tausend Franken an Personalkosten und Gebühren eingespart werden. Der Kanton Luzern kennt zum Beispiel ein solches Verfahrenfür EL- und Sozialhilfeempfänger.


Um die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen sowie Sozialhilfeempfänger inskünftig von den Staats- und Gemeindesteuern einfacher entlasten zu können, bitte ich den Regierungsrat, zu Handen der nächsten Steueregesetz-Revision gestützt auf die §§ 141 und 142 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 und zugehörige Verordnungen das Verfahren wie folgt neu festzulegen:


Steuerpflichtige mit Ergänzungsleistungen und einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.- (Alleinstehende) bzw. Fr. 40'000.- (Verheiratete) sollen die Möglichkeit haben, in vereinfachtem Verfahren vollständig von der Staats- und Gemeindesteuer befreit zu werden. Das vereinfachte Verfahren sieht vor, dass der Steuererklärung ein Merkblatt mit einer vorgegebenen Bestätigung zum Ankreuzen und Unterzeichnen beigelegt werden kann. Diese Regelung gilt für Steuerpflichtige, die in einem Heim oder zu Hause wohnen.



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