2003-165
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Rudolf Keller: Rechtliche Regelung des 1.August
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Autor/in:
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Rudolf Keller, SD
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Eingereicht am:
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1. Juli 2003
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Nr.:
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2003-165
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Im Baselbieter "Gesetz über die öffentlichen Ruhetage" ist der 1. August folgendermassen umschrieben: § 3 Abs. 3 "Dem Landrat bleibt es vorbehalten, den 1. August als Feiertag zu erklären und das Nähere zu seiner Würdigung zu bestimmen, soweit dies nicht zwingendem Bundesrecht widerspricht."
Ich erinnere daran, dass dank einer vom Volk mit grossem Mehr angenommenen SD-Volksinitiative der 1. August zum offiziellen Nationalfeiertag erklärt wurde. In der neuen Bundesverfassung habe ich vor einigen Jahren in Art. 110, Abs. 3 folgende Formulierung bewirkt: "Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt." Die heutige Umschreibung im Baselbieter Gesetz ist darum nicht mehr zeitgemäss.
Ich bitte deshalb den Regierungsrat, zu prüfen, ob bei nächster Gelegenheit das "Gesetz über die öffentlichen Ruhetage" den neuen bundesrechtlichen Gegebenheiten zum 1. August angepasst werden kann.
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