2003-7 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Interpellation der SVP-Fraktion "Vertiefung der Diskussion zum Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt II" vom 9. Januar 2003 (2003/007)
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vom:
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6. Mai 2003
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Nr.:
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2003-007
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Die SVP-Fraktion reichte am 9. Januar 2003 eine Interpellation betreffend "Vertiefung der Diskussion zum Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt II" ein (2003/007). Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
Eines der gängigen Argumentationsmuster, mit welchem zusätzliche Leistungen des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt gefordert werden, lautet folgendermassen:
Der Kanton Basel-Landschaft profitiert davon, dass insbesondere Familien aus der Stadt wegziehen und ihren Wohnsitz in den Kanton Basel-Landschaft verlegen. Dadurch verliert der Kanton Basel-Stadt etwa in dem Mass Steuersubstrat wie der Kantons Basel-Landschaft solches gewinnt. Dass diese Betrachtungsweise jedenfalls bezüglich des Steuerertrags falsch ist, zeigt bereits ein Blick in die Statistik bezüglich Finanzkraft. Sie wurde kürzlich auch durch einen bemerkenswerten Artikel des Oekonomen Prof. Tobias Studer, zugleich Basler Grossrat, widerlegt. Seine Ausführungen beziehen sich zwar auf den innerstädtischen Wohnungsbau, lassen sich aber ohne Weiteres wenigstens dem Grundsatze nach auch auf das Verhältnis zwischen den beiden Kantonen übertragen. In diesem Artikel (Basler Zeitung vom 30. Dezember 2002) finden sich unter anderem folgende bemerkenswerte Aussagen:
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"Eine Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag führt zur Erkenntnis, dass zwar die Basler Einwohner 69 % der Steuern aufbringen, gleichzeitig jedoch rund 94 % des Nettoaufwandes für sich beanspruchen."
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"Alle teuren Bereiche wie Erziehung, Gesundheit und Soziales mit einem Nettoaufwand von gegen anderthalb Milliarden lassen sich eindeutig der Einwohnerschaft zuordnen. Die juristischen Personen sind im Vergleich dazu spottbillig."
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1.
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Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die Aussagen des Autors grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Basel-Stadt und Baselland Geltung haben? Wenn nein, warum nicht?
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2.
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Wäre es angesichts des Umstands, dass die teuren Aufgabenbereiche wie Erziehung, Gesundheit und Soziales im Verhältnis zu Basel-Stadt immer mehr im Kanton Basel-Landschaft anfallen, umgekehrt aber ein Teil des Steueraufkommens der Personen, welche diese Leistung in Baselland konsumieren, in der Stadt anfällt, nicht gerechtfertigt, eine Abgeltung zu verlangen? Wenn ja, macht der Regierungsrat solche Forderungen geltend? Wenn nein, weshalb nicht?
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3.
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Offenbar beanspruchen die Einwohner des Kantons Basel-Stadt rund 94 % des Nettoaufwandes für sich, obwohl sie lediglich 69 % der Steuern aufbringen. Ist die Aussage richtig, dass damit gleichzeitig feststeht, dass auch ein wesentlicher Teil des von der Baselbieter Bevölkerung generierten, aber in der Stadt anfallenden Steuerertrags der Finanzierung der Leistungen für die Basler Einwohner dient?
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4.
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Sollte die Frage des Lastenausgleichs vor dem Hintergrund dieser Ueberlegungen nicht neu diskutiert und definiert werden?
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Grundsätzliche Bemerkungen
Die Aufteilung der Steuererträge auf einzelne Aufgabenfelder ist aufgrund der folgenden Überlegungen lediglich ein Gedankenspiel, aber keine relevante Grundlage für politische Entscheidungen:
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Die Erträge aus allen Steuerarten dienen zur nicht-zweckgebundenen Finanzierung des Staatshaushaltes. Die Gesamtsumme der Steuern dient zur Finanzierung des Gesamthaushaltes. Es können demnach keine Folgerungen daraus gezogen werden, wenn einzelne Steuerertragskategorien einzelnen Ausgabenposten gegenübergestellt werden.
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Die Struktur der Kantonseinnahmen der beiden Basel ist (allerdings auf unterschiedlichem Niveau) sehr ähnlich, wenn der gesamte Anteil der Steuern an den Gesamteinnahmen betrachtet wird. Dieser Anteil beträgt rund 55 Prozent für beide Kantone
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. Es gibt jedoch strukturelle Unterschiede bei den Steuerarten. Im Kanton Basel-Landschaft sind insbesondere die Erträge aus der Besteuerung der juristischen Personen weniger ergiebig als in Basel-Stadt. Somit haben die Erträge der juristischen Personen im Baselbiet, im Vergleich mit Basel-Stadt, ein geringeres Gewicht am Gesamtsteuerertrag
(2)
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Die in der Interpellation zitierten Vergleichszahlen beruhen zudem auf dem Nettoaufwand. Dabei werden Querschnittsdienstleistungen, wie z.B. zentrale Finanz- und Personaldienste nicht berücksichtigt.
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Ausserdem besteht zwischen den juristischen und den natürlichen Personen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das beim Auseinanderdividieren verlorengeht. Die Arbeitnehmer (natürliche Personen) brauchen Arbeitsplätze, welche die Unternehmen (juristische Personen) anbieten. Umgekehrt benötigen die Unternehmen qualifizierte Arbeitskräfte, um Produkte herzustellen, zu entwickeln und Dienstleistungen anbieten zu können. Die Unternehmen benötigen gut qualifizierte Arbeitskräfte, welche sie nur dank des guten Bildungssystems, erhalten. Die Bildungskosten können damit nicht isoliert betrachtet und den natürlichen Personen zugerechnet werden.
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Unter Berücksichtigung der Beschränktheit der Aussagen betr. Zuteilung von Ertragskategorien auf einzelne Aufgabenfelder, wird doch ersichtlich, wie bedeutend die Erträge der juristischen Personen für die Finanzierung eines Staatswesens sind und dass der Förderung der Standortqualität für die Unternehmen besonders Sorge zu tragen ist.
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Zu den Fragen des Interpellanten
Frage 1: Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die Aussagen des Autors grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Basel-Stadt und Baselland Geltung haben? Wenn nein, warum nicht?
Da der Regierungsrat die Aussagen des Autors grundsätzlich nicht unterstützen kann, ist er nicht der Meinung, dass sie auch für das Verhältnis zwischen Basel-Stadt und Baselland gelten. Zudem benutzt der Autor für seine Aussagen das Ertragsverhältnis zwischen natürlichen und juristischen Personen im Kanton Basel-Stadt. Dieses kann nicht auf das Verhältnis Basel-Stadt und Baselland übertragen werden, da kein Zusammenhang besteht und insbesondere auch die Steuerertragsstrukturen in den beiden Kantonen nicht dieselben sind.
Frage 2: Wäre es angesichts des Umstands, dass die teuren Aufgabenbereiche wie Erziehung, Gesundheit und Soziales im Verhältnis zu Basel-Stadt immer mehr im Kanton Basel-Landschaft anfallen, umgekehrt aber ein Teil des Steueraufkommens der Personen, welche diese Leistung in Baselland konsumieren, in der Stadt anfällt, nicht gerechtfertigt, eine Abgeltung zu verlangen? Wenn ja, macht der Regierungsrat solche Forderungen geltend? Wenn nein, weshalb nicht?
Die Ausgaben für die Aufgabenbereiche wie Erziehung, Gesundheit und Soziales fallen im Kanton Basel-Landschaft u.a. an, weil die kantonsinternen Ansprüche der BaselbieterInnen befriedigt werden, und sie steigen an, weil im Baselbiet die Bevölkerungszahl stetig zunimmt.
In der Fragestellung der Interpellanten angesprochen sind die Steuerausscheidungen zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei den Selbständigen (Anwälte, Ärzte etc.), die in Basel ihren Geschäftssitz haben. Da diese Personen (und ihre Familien) Leistungen im Kanton Basel-Landschaft in Anspruch nehmen, aber den Grossteil der Steuern in Basel-Stadt entrichten, stellt sich für die Interpellanten die Frage nach einer entsprechenden Abgeltung. Der Regierungsrat hat bis anhin solche Forderungen nicht geltend gemacht und wird sie auch nicht geltend machen, weil die Erhebung nach Bundesrecht zwingend so vorgeschrieben ist.
Zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestehen nicht einseitige, sondern gegenseitige Abhängigkeiten. Ein Auseinanderdividieren komplexer Abhängigkeiten führt zu problematischen Aussagen. Des weiteren müssten auch selbständig Erwerbende (Anwälte, Ärzte etc.), die ihre Praxis im Baselbiet haben, aber in der Stadt wohnen, berücksichtigt werden. Es handelt sich um weniger Personen als umgekehrt. Trotzdem müssten bei einer Konkretisierung dieser Fragestellung die Netto- und nicht nur die Bruttoeffekte ermittelt werden. Eine derartige Argumentation ist jedoch der Entwicklung der Partnerschaft kaum förderlich.
Frage 3: Offenbar beanspruchen die Einwohner des Kantons Basel-Stadt rund 94 % des Nettoaufwandes für sich, obwohl sie lediglich 69 % der Steuern aufbringen. Ist die Aussage richtig, dass damit gleichzeitig feststeht, dass auch ein wesentlicher Teil des von der Baselbieter Bevölkerung generierten, aber in der Stadt anfallenden Steuerertrags der Finanzierung der Leistungen für die Basler Einwohner dient?
Der Regierungsrat unterstützt die grundsätzliche Aussage des Autors nicht. Wie bereits erwähnt, ist der Anteil der Steuern am Gesamtertrag in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft in etwa gleich gross. Zudem berücksichtigt die Argumentation mit dem Nettoaufwand die Querschnittsdientsleistungen (Finanzen, Personal etc.) nicht.
Frage 4: Sollte die Frage des Lastenausgleichs vor dem Hintergrund dieser Ueberlegungen nicht neu diskutiert und definiert werden?
Der Regierungsrat wird dem Landrat in der zweiten Jahreshälfte 2003 einen umfassenden Bericht zum Thema Partnerschaft zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft unterbreiten. Dieser Bericht wird u.a. auch die Vorstellungen des Regierungsrates hinsichtlich der Weiterentwicklung der Partnerschaft aufzeigen.
Aufgrund der von den Interpellanten zitierten Aspekten sind keine Änderungen in der Weiterentwicklung der Partnerschaft zu erwarten, da der Regierungsrat, die in der Begründung zur Interpellation skizzierte Analyse und die darauf gestützten Aussagen nicht gutheissen kann.
Liestal, 6. Mai 2003
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
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Fussnoten:
BS: 55 % (beide Zahlen für 2001)
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BL: 67.2%
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BS: 61.3 %
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Anteil der juristischen Personen am Gesamtsteuerertrag (für 2001):
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BL: 13.4 %
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BS: 22.7 %
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