2003-69 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Interpellation von Madeleine Göschke-Chiquet, «Muss der Kanton Baselland ein Defizit des Flughafens Basel-Mülhausen mittragen?», eingereicht am 20. Februar 2003
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vom:
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1. April 2003
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Nr.:
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2003-069
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Text der Interpellation:
Als Folge des überdimensionierten Ausbaus des Flughafens mit Steuergeldern und der sinkenden Passagierzahlen wird allgemein mit einem Defizit des EAP gerechnet.
Der Basler Regierungsrat Ralph Lewin hat kürzlich bekannt gegeben, dass der Kanton Basel-Stadt vertraglich verpflichtet wäre, ein solches Defizit mitzutragen (BaZ vom 13.2.03).
Ich bitte den Regierungsrat folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
1. Ist der Kanton Baselland ebenfalls vertraglich verpflichtet ein Defizit mitzutragen?
Antwort des Regierungsrats:
Der Kanton Basel-Landschaft ist vertraglich nicht verpflichtet, ein allfälliges Defizit des EuroAirports (EAP) mitzutragen. Die Defizitgarantien des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenossenschaft beruhen auf Artikel 14 der "Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)", SGS 486.21. An einem allfälligen Betriebsgewinn des EAP sind auf Schweizer Seite diese beiden Gemeinwesen beteiligt (Artikel 13 Absatz 1 der Zusammenarbeits-Vereinbarung). Der Kanton Basel-Landschaft hat lediglich Anteil an einem allfälligen Überschuss im Falle der Auflösung des Flughafens (Art. 13 Absatz 2 der Zusammenarbeits-Vereinbarung).
2. Wenn nein, kann uns der Regierungsrat versichern, dass im Falle eines Defizits eine ausservertragliche finanzielle Unterstützung des Flughafens durch den Kanton Baselland ausgeschlossen ist?
Antwort des Regierungsrats:
Eine ausservertragliche finanzielle Unterstützung kann nicht tel quel ausgeschlossen werden. Der Kanton Basel-Landschaft hätte einen finanziellen Beitrag zu leisten, wenn ein entsprechender rechtskräftiger Beschluss vorliegen würde. In formeller Hinsicht wären dazu u.a. die Bestimmungen über die finanziellen Kompetenzen von Landrat und Regierungsrat sowie die Regeln über das Finanzreferendum massgebend. Die Normen über das Finanzvermögen kämen nicht zur Anwendung, da der Kanton in diesem Fall nicht über derartige Aktiven verfügt.
Die Regierung sieht aber derzeit keine Veranlassung, das finanzielle Engagement des Kantons Basel-Landschaft für den EAP auszuweiten. Zur Begleichung eines allfälligen Betriebsdefizits ist mit oben erwähnter Zusammenarbeits-Vereinbarung eine klare und verhältnismässig aktuelle rechtliche Grundlage vorhanden. Würde aber ein Gesuch um finanzielle Unterstützung gestellt, würde es vom Regierungsrat entgegen genommen und eingehend überprüft. Eine hinreichende Beurteilung kann aber nur dann erfolgen, wenn die vergangene, aktuelle und künftige wirtschaftliche Entwicklung dargestellt wird sowie Alternativen aufgezeigt werden. Deshalb kann die Regierung ihre Haltung erst dann definieren, wenn eine entsprechende Anfrage mit ausführlicher Begründung vorliegt. Zudem ist eine Stellungnahme in dieser Frage derzeit nicht notwendig, weil zumindest in nächster Zukunft nicht mit einer akuten finanziellen Notlage des EAP zu rechnen ist. Trotz der anhaltend unfreundlichen Wirtschaftslage und der negativen Entwicklung in der Schweizer Luftfahrt verfügt der EAP gegenwärtig über einen angemessenen Eigenfinanzierungsgrad. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der EAP auch auf längere Sicht in der Lage ist, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen. Viele und kaum beeinflussbare externe Faktoren erschweren es aber, eine sorgfältige Prognose über die langfristige wirtschaftliche Entwicklung des EAP zu erstellen.
Liestal, 1. April 2003
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
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