2003-64

Bekanntlich haben die Regierungsräte von Basel-Landschaft und Basel-Stadt beschlossen, die Rheinhäfen zu einer neuen Rheinhafengesellschaft zusammen zu legen. Diese Zusammenlegung scheint sinnvoll zu sein, lassen sich doch vermehrt Synergien zwischen den verschiedenen Rheinhäfen nutzen. Sicher kann diese zu gründende Gesellschaft auch im internationalen Geschäft als ernst zu nehmende Konkurrentin angesehen werden.


Mit der Gründung dieser neuen Gesellschaft, die unter einer Trägerschaft steht, welche über unsere Kantonsgrenzen hinausreicht, gehen für die Standortgemeinden wichtige Hoheitsrechte bei der Planung an ein überkantonales Gremium. Nach den Mitteilungen der beiden Regierungsräte soll Birsfelden zum Sitz der neuen Gesellschaft erklärt werden. Die Direktion aber soll in Basel domiziliert sein.


Bisher sind in den Baselbieter Rheinhäfen Muttenz Au und Birsfelden auf Grund des Rheinhafengesetzes die Hafengebiete ausgeschieden. Die §§ 4, 5 und 6 des Rheinhafengesetzes bestimmen die Spezialzone Hafengebiet (im Weiteren Hafenzone genannt) welche sich unter Anderem über einen grossen Teil des Birsfelder Industriegebietes erstreckt. Gemäss § 7 scheidet der Landrat die Hafenzone mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus. Die Belange des Naturschutzes sollen berücksichtigt werden. Lediglich bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen.


Dies heisst nichts anderes, als dass die Standortgemeinden in der Hafenzone auf ihrem Gemeindegebiet nichts zu sagen oder gar zu bestimmen hätten. Im Falle von Birsfelden ist diese gesetzliche Regelung für die Entwicklung der Gemeinde erdrückend, besteht doch ein Grossteil der Hafenzone aus dem Birsfelder Industrie- und Gewerbegebiet, wo die Gemeinde keine Einflussmöglichkeit mehr besitzt. Eine solche Regelung schränkt die Möglichkeiten der Gemeinde massiv und unnötig ein.


Auf der anderen Seite schreibt das Rheinhafengesetz in § 1 vor, dass der Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen einer optimalen Nutzung zuführen soll. Dies ist bis heute nicht geschehen, wie die zahlreichen schlecht genutzten Flächen zeigen. Die Aussage, dass es sich dort um langfristige Baurechtsverträge handelt, kann nicht akzeptiert werden. Der Kanton als grösster Landbesitzer in diesem Gebiet müsste mit den bestehenden Baurechtsnehmenden intensiv über bessere Nutzungen dieser Areale verhandeln. Es darf nicht sein, dass schlecht genutzte Parzellen auf letztlich öffentlichem Grund zur Privatsache werden.


Gleichzeitig muss der Kanton ja in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Wirtschaftspolitik fördern. Ebenfalls ist eine vielseitige Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung anzustreben. So jedenfalls steht es in § 121 der Kantonsverfassung. Dies ist aber -siehe oben- auf diesem Areal längst nicht überall der Fall.


Was in der Gesetzgebung fehlt ist eine mittel- bis langfristige Sicht. Werden nach der Gründung der neuen Rheinhafengesellschaft gar ausserkantonale oder privatwirtschaftliche Stellen die Planung auf Birsfelder Gebiet unter Ausschluss einer Mitsprache der Gemeinde bestimmen?


Was geschieht mit diesem Gebiet, wenn sich zu wenig oder keine industrielle/gewerbliche Nutzung erzielen lässt? Da müsste doch auch eine teilweise Umnutzung dieses Gebietes, z.B. für Dienstleistungsbetriebe oder gar in Wohnnutzung, nicht ausgeschlossen sein, dies immer unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen, wie dies z.B. in § 6 des Rheinhafengesetzes für bestimmte Personen heute schon möglich ist. Eine solche Umnutzung ist jedenfalls in Basel kein Tabu.


Dass die Hafenanlagen zum Teil Landesversorgungscharakter haben sei an dieser Stelle ausdrücklich anerkannt.


Der Kanton Basel-Landschaft ist also gehalten, diese Gebiete zusammen mit den Standortgemeinden zu bewirtschaften. In diesem Sinne muss das Rheinhafengesetz spätestens bei der Zusammenführung aller Schweizerischen Rheinhäfen und der Gründung der neuen Hafengesellschaft in folgendem Sinne geändert werden:



Back to Top