2003-5
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Eugen Tanner: Verbindlichkeit von Landratsbeschlüssen
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Autor/in:
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Eugen Tanner, CVP/EVP-Fraktion
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Eingereicht am:
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9. Januar 2003
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Nr.:
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2003-005
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Gemäss § 66 "Finanzbeschlüsse" der Kantonsverfassung setzt der Landrat im Rahmen des Finanzplanes den jährlichen Voranschlag fest.
Am 13. April 2000 hat der Landrat das Regierungsprogramm und den Finanzplan 1999 bis 2003 behandelt und dabei folgende Beschlüsse gefasst:
1.
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Das Regierungsprogramm 1999 - 2003 und der Finanzplan 1999 - 2003 werden genehmigt.
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2.
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An diese Genehmigung wird die Auflage geknüpft, Massnahmen in der laufenden Rechnung zu ergreifen bzw. vorzuschlagen, die für die Jahre 2000-2003 zu einer Verbesserung des Selbstfinanzierungsgrades auf 100 % führen.
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Der verabschiedete Finanzplan 99-03 sah für das Jahr 2003 in der laufenden Rechnung einen Ertragsüberschuss von 10 Mio CHF und einen Selbstsfinanzierungsgrad von 95% vor. Das vom LR am 9. Dezember 2002 verabschiedete Budget 2003 rechnet mit einem Aufwandüberschuss von 44 Mio. CHF und einem Selbstfinanzierungsgrad von 54%.
Zur Erinnerung: Der Selbstfinanzierungsgrad für die letzten Rechnungsjahre liegt bei 91% (2000), 58% (2001) und 54% (gemäss Budget 2002).
Auch wenn es sich beim Finanzplan - wie der Name sagt - um ein Planungsinstrument handelt, stellen sich doch einige Fragen, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bedeutung, welche die Verfassung diesem Instrument einräumt. Der Regierungsrat wird daher gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1.
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Entspricht das Budget 2003 - unter Einbezug der Resultate der Jahre 2000 bis 2002 - den am 13.4.2000 gefassten LR-Beschlüssen?
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2.
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Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass Landratsbeschlüsse grundsätzlich einzuhalten resp. umzusetzen sind?
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3.
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Kommt nach Ansicht des Regierungsrates dem Finanzplan bezüglich Verbindlichkeit eine andere Stellung zu? Falls ja, woraus lässt sich eine allfällige Sonderstellung ableiten?
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4.
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Falls sich ein Landratsbeschluss nicht umsetzen lässt, müsste dieser Beschluss dann nicht aufgehoben oder zumindest so korrigiert werden, dass er wiederum umsetzbar wird?
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5.
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Wessen Aufgabe ist es, rechtzeitig dafür besorgt zu sein, dass Landratsbeschlüsse eingehalten resp. - wenn sie sich als nicht durchführbar erweisen - aufgehoben oder den neuen Gegebenheiten angepasst werden?
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6.
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Wäre es nach Auffassung des Regierungsrates sinnvoll, den jährlich nachgeführten Finanzplan - zusammen mit dem Voranschlag - formell durch das Parlament verabschieden zu lassen.?
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7.
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Sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf, um die in der Verfassung verankerten "Rahmen"-Funktion des Finanzplanes auch tatsächlich erfüllen zu können?
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