2003-47

Das neue Bildungsgesetz sieht vor, dass bei der Klassenbildung im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt werden muss. (§ 11, 2) Im dazu vorgesehenen Verordnungsentwurf wird dieser Passus dahingehend präzisiert, dass damit fremdsprachige Kinder gemeint sind, die beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen.

Mit dieser sinnvollen Regelung wird die Absicht verfolgt, den Unterricht in Klassen mit viel Fremdsprachigen zu erleichtern und somit mehr für die Integration zu tun. Auswirkungen hat die Regelung in erster Linie in den Kindergärten. Gerade dort ist auch eine intensive Förderung der Sprachkenntnisse am wichtigsten und am meisten Erfolg versprechend.


In Gemeinden und Quartieren, in denen der Anteil Fremdsprachiger Kinder überdurchschnittlich hoch ist, führt das nun dazu, dass zusätzliche Kindergärten eröffnet werden müssen. Andererseits werden aber einige fast ausschliesslich mit fremdsprachigen Kindern besetzte Klassen eine sehr geringe Klassengrösse aufweisen. Bei Klassen von nur einem Dutzend Kindern kann aber die für die Vorbereitung auf die Schule wichtige Sozialisation in einem grösseren Gruppenverband zu kurz kommen.


Es ist absehbar, dass von der pädagogisch gerechtfertigten Doppelzählung die verschiedenen Gemeinden im Baselbiet sehr unterschiedlich betroffen sind. In Pratteln beispielsweise wird es im nächsten Jahr notwendig, gleich drei bis vier zusätzliche Kindergartenklassen zu führen. In anderen Gemeinden hat die Regelung keine kostenwirksamen Auswirkungen. Die sinnvolle Doppelzählung von fremdsprachigen Kindern darf aber nicht automatisch bedeuten, dass für die davon betroffenen Gemeinden eine Doppelzahlung erfolgen muss.


In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:


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