2003-16


Am 16. November 2000 überwies der Landrat das folgende, von 13 Landratsmitgliedern mitunterzeichnete Postulat von Peter Holinger an den Regierungsrat:

"Was bei der Diskussion der Schlackentransporte von der KVA Basel nach Liesberg schon zu Kritik Anlass gab (diese Strassentransporte werden jetzt vom Kanton ausgeführt), gibt auch in anderen Bereichen je länger je mehr Probleme auf.


Im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen heisst es im Paragraph 1 "Zweck": Der Kanton will mit diesem Gesetz : d "Die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten".


Leider kommt es bei Submissionen der öffentlichen Hand mit "offenem" Verfahren jetzt oft zur Situation, dass z.B. die Werkstätten AEA des Arxhofes in Niederdorf mit extrem tiefen Preisen mitrechnen.


Diese AEA Arxhof ist sicher nicht mit einem KMU "gleichzubehandeln" wie es der erwähnte § 1 Abschnitt d verlangt. Diese an sich ja wichtige Institution AEA, baut seine Werkstätten, kauft seine Einrichtungen und Maschinen mit Geldern der öffentlichen Hand und es werden ganz sicher nicht GAV - Konforme Löhne an Delinquenten ausbezahlt. § 5 Abschnitt 1 des Gesetzes schreibt vor, dass nur beauftragt werden darf, wer beteiligter Arbeitgeber eines GAV ist!


Aus all diesen erwähnten Gründen bitten wir den Regierungsrat dafür zu sorgen, dass sich Betriebe des Kantons, wie der Erwähnte nicht mehr an öffentlichen Submissionen beteiligen können!




Der Regierungsrat nimmt zum Postulat betreffend Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe wie folgt Stellung:


Es besteht kein Anlass, Betrieben des Kantons wie dem Arxhof oder dem Amt für Industrielle Betriebe (AIB) eine Beteiligung an öffentlichen Submissionen zu verbieten. Diese Haltung begründet der Regierungsrat wie folgt:





Fazit


Aus obigen Überlegungen ergibt sich, dass in jedem konkreten Einzelfall einer Beteiligung eines Betriebes des Kantons an einer öffentlichen Submission vorgängig geprüft werden muss bzw. geprüft wird, ob dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität nachgelebt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt ist, ist die Beteiligung und die unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand rechtlich zulässig, und in diesen Fällen stellt sich anschliessend die Frage nach der politischen Akzeptanz, wie dies bei der Schlackeentsorgung durch das AIB der Fall war.


Die Kantonsverwaltung erweitert weder ihre Tätigkeit gezielt im Hinblick auf eine vermehrte Konkurrenzierung der Privatwirtschaft noch schafft sie zusätzliche Kapazitäten dafür. Die Schlackeentsorgung durch das AIB bleibt ein Einzelfall. Nur wenn das AIB dafür zuerst Investitionen getätigt hätte, wäre die Vergabe nicht vertretbar gewesen. Die erforderlichen Kapazitäten waren aber bereits vorhanden und konnten besser ausgelastet werden, so dass es sinnvoll erscheint, dass sich das AIB diesem Geschäft widmet, auch weil es sich um eine Aufgabe handelt, die direkt mit seinem Amtsauftrag in Zusammenhang steht und deshalb Synergien ausgeschöpft werden.


Eine grundsätzliche Regelung, die Betriebe des Kantons von Submissionen ausschliesst, ist weder sinnvoll noch machbar. Entsprechend der bisherigen Praxis beschränkt der Kanton seine unternehmerische Tätigkeit auf Nischenprodukte und es wird wie bisher nur begründete Ausnahmen für Beteiligungen an öffentlichen Submissionen geben, um zu verhindern, dass die Kantonsverwaltung die Privatwirtschaft in Zukunft übermässig konkurrenziert.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 SGS 420.


2 § 3 Absatz 2 BeGe.


3 SGS 420.12.


4 SR 0.632.231.422.


5 Verordnung für die Arbeitserziehungsanstalt Arxhof (SGS 266.11).


6 § 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung für die Arbeitserziehungsanstalt Arxhof.


7 SGS 310