2002-272
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Ivo Corvini: kantonale Kompetenzen zur Verordnung des Bundesrates vom 3. Juli 2002 über den "Ärztestopp" (SR 832.103)
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Autor/in:
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Ivo Corvini, CVP/EVP
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Eingereicht am:
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31. Oktober 2002
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Nr.:
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2002-272
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Am 4. Juli 2002 trat die Verordnung des Bundesrates "über die Einschränkgung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" in Kraft. Darin wird die Zahl der Ärztinnen und Ärzte sowie weiterer Medizinalpersonen in jedem Kanton auf eine bestimmte Höchstzahl pro Fachgebiet beschränkt.
In Art. 2 und 3 der Verordnung werden den Kantonen gewisse Regelungskompetenzen zugesprochen. So haben die Kantone insbesondere die Möglichkeit, Ausnahmen für bestimmte Fachgebiete (Kategorien) zu genehmigen. Zudem können sie auch von weiteren bestimmten Zulassungen absehen. Sie haben dabei stets die Versorgungsdichte in den Nachbarregionen, in der betreffenden Grossregion und in der Schweiz zu berücksichtigen.
Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.)
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Wie schöpft der Kanton Basel-Landschaft seine Kompetenzen aus? Welche Regelungen werden/wurden wann getroffen? Von welchen Überlegungen und Kriterien lässt/liess sich der Regierungsrat dabei im Einzelnen leiten? Welche Fachgremien wurden angehört?
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2.)
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In welcher Form werden/wurden die Regelungen erlassen? Sind formelle Gesetze notwendig, da das verfassungsmässige Recht auf Wirtschaftsfreiheit mit gewissen Regelungen eingeschränkt werden könnte (insbesondere bei einem Neuzulassungsstopp)?
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3.)
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Entsprechen die der Bundesratsverordnung zugrunde liegenden Höchstzahlen dem status quo im Kanton Basel-Landschaft? Oder stellen diese Zahlen reine Zielvorgaben dar?
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4.)
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Wurde die ganze Angelegenheit mit anderen Kantonen (z.B. in der Sanitätsdirektorenkonferenz), insbesondere mit dem Nachbarkanton Basel-Stadt besprochen? Zu welchen Ergebnissen gelangte man? Ist dabei eine gewisse Vorgehensweise mit dem Kanton Basel-Stadt abgestimmt?
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5.)
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Was geschieht bei Praxisübernahmen (gesundheits-/altershalber oder im Todesfalle), wenn die Höchstzahl des betreffenden Fachbereichs bereits überschritten ist? Ist es für den Regierungsrat vorstellbar, dass eine Alterslimite für Ärztinnen und Ärzte, die der Bundesratsverordnung unterstehen, eingeführt wird?
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6.)
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Gilt der verordnete "Ärztestopp" auch für Spitalärztinnen und -ärzte mit Praxisbewilligung? Welche Auswirkungen hat die Bundesratsverordnung auf die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Landschaft?
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7.)
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Wie beurteilt der Regierungsrat die Situation für die jungen und angehenden Ärztinnen und Ärzte sowie für die weiteren Medizinalpersonen, die der Verordnung unterstellt sind? Mit welchen Auswirkungen ist dabei zu rechnen?
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8.)
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Wieviele Gesuche müssen noch nach altem Recht beurteilt werden (Gesuche, die bis zum Stichtag 3. Juli 2002 gestellt wurden)? Welche Kriterien gelten für diese? Wieviele Gesuche sind seit dem 4. Juli 2002 eingegangen und wie werden/wurden diese beurteilt? Wurde dabei auch schon der Rechtsweg beschritten?
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9.)
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Welche Erfahrungen hat der Regierungsrat bisher mit dieser Bundesratsverordnung gemacht? Was erhofft sich der Regierungsrat von dieser Bundesratsverordnung? Glaubt er, dass diese die beabsichtigten Wirkungen (Kosteneinsparungen) erreichen wird? Stellt der festgelegte "Ärztestopp" für den Regierungsrat ein taugliches und sinnvolles Mittel dar, die Gesundheitskosten besser in den Griff zu bekommen?
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