2002-272

Am 4. Juli 2002 trat die Verordnung des Bundesrates "über die Einschränkgung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" in Kraft. Darin wird die Zahl der Ärztinnen und Ärzte sowie weiterer Medizinalpersonen in jedem Kanton auf eine bestimmte Höchstzahl pro Fachgebiet beschränkt.

In Art. 2 und 3 der Verordnung werden den Kantonen gewisse Regelungskompetenzen zugesprochen. So haben die Kantone insbesondere die Möglichkeit, Ausnahmen für bestimmte Fachgebiete (Kategorien) zu genehmigen. Zudem können sie auch von weiteren bestimmten Zulassungen absehen. Sie haben dabei stets die Versorgungsdichte in den Nachbarregionen, in der betreffenden Grossregion und in der Schweiz zu berücksichtigen.


Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


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