2002-248

Nach dem doppelten Nein des Stimmvolkes am 22. September 2002 zur Goldinitiative und zum Gegenvorschlag besteht nun Klarheit darüber, dass eine Verwendung der Goldreserven für die AHV oder für eine Solidaritätsstiftung nicht mehr in Frage kommt. Vielmehr ist der Weg nun frei, die Reserven gemäss der neuen Bundesverfassung (Artikel 99 BV) zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone auszuschütten. Das haben auch die kantonalen Finanzdirektoren am 1. Oktober 2002 ganz klar zum Ausdruck gebracht. Ein weiteres Brainstorming macht nach der ausführlichen Diskussion wenig Sinn. Zudem hat Bundespräsident Villiger am 5. Juni 2002 im Ständerat auf eine Interpellation von Hans-Rudolf Merz erklärt: "Beim doppelten Nein ist es klar, dass der bestehende Verfassungsartikel gilt, der den Verteilschlüssel fest legt."


Werden die überschüssigen Goldreserven zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet, so erhält der Kanton Baselland eine Summe von rund 340 Mio Franken; werden nur die Erträge ausgeschüttet, sind es immerhin rund 12 Mio Franken jährlich. Dass diese Mittel in unserem Kanton willkommen sind und dringend benötigt werden, braucht mit Blick auf das (Mehrjahres-) Budget wohl nicht näher erläutert zu werden.


Im Vorfeld der Abstimmung entstand eine Diskussion darüber, ob dem Bund und den Kantonen eine Zweckbindung auferlegt werden soll, indem das Geld für die Schuldentilgung zu verwenden sei. Ob eine solche Zweckbindung für die Kantone sinnvoll ist, kann derzeit offen bleiben bzw. muss nicht zwingend Gegenstand der Standesinitiative sein. Die konkrete Ausgestaltung kann später erfolgen. Wichtig ist primär, dass nun nicht mehr länger über andere Verwendungszwecke diskutiert wird, sondern den Kantonen ihre verfassungsmässigen Ansprüche gewährt werden.


In diesem Sinne wird der Regierungsrat eingeladen, baldmöglichst eine Vorlage auszuarbeiten für eine Standesinitiative des Landrats, welche das folgende Begehren zum Inhalt hat:


Die überschüssigen Gold-Reserven, oder zumindest die jährlichen Erträge davon, sollen im Sinne von Art. 99 der Bundesverfassung zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone gehen.



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