2002-233
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der als Postulat überwiesenen Motion 1999/233 betreffend Anstellungsverhältnisse an Jugendmusikschulen von Landrätin Eva Chappuis vom 11. November 1999
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vom:
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24. September 2002
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Nr.:
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2002-233
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 11. November 1999 reichte Landrätin Eva Chappuis, SP, eine Motion mit dem Titel "Anstellungsverhältnisse an Jugendmusikschulen" ein. Die Motion hat folgenden Wortlaut:
"Die bestehenden kantonalen Regelungen der Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Lehrpersonen an Jugendmusikschulen gehen auf das Jahr 1973 zurück. Damals liess das Gemeindegesetz den Gemeinden als Anstellungsform für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Wahl zwischen der Beamtung und, in besonderen Fällen, der privatrechtliche Anstellung. Da an Jugendmusikschulen oft wechselnde Pensen in der Natur der Dinge liegen, wurde die Beamtung (Festanstellung) nur für Lehrpersonen mit einem gesicherten Pensum von mindestens 50 % verordnet. Für alle Unterrichtenden mit einem Pensum von weniger als 50 % wurde die privatrechtliche (nicht feste) Anstellung vorgesehen. In gleicher Weise wurde die berufliche Vorsorge geregelt: Festangestellte Schulleitungen und Lehrpersonen sind bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK), nicht festangestellte bei der Vorsorgeeinrichtung des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS) zu versichern.
Das inzwischen revidierte Gemeindegesetz ermöglicht den Gemeinden, ihr Personal zu beamten, öffentlich-rechtlich oder, in besonderen Fällen, privatrechtlich anzustellen. Die meisten Gemeinden haben inzwischen ihre Reglemente revidiert, den Beamtenstatus abgeschafft und öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse eingeführt. Die Praxis der öffentlich-rechtlichen Anstellung für dem kantonalen Personalgesetz unterstellte Lehrpersonen belegt, dass diese Anstellungsform auch bei wechselnden und kleinen Pensen problemlos gehandhabt werden kann. Es besteht somit kein Grund mehr für den Kanton, den Gemeinden für Lehrpersonen mit kleinen Pensen an Jugendmusikschulen die privatrechtliche Anstellung vorzuschreiben und sie somit als "besondere Fälle" zu definieren.
Die bestehende Koppelung der Vorsorgeeinrichtung an die Form des Anstellungsverhältnisses steht im Widerspruch zu den geltenden Statuten der BLPK, die besagen, dass angeschlossene Arbeitgebende alle Mitarbeitenden, welche mindestens den Koordinationslohn (Betrag der maximale AHV-Einzelrente, derzeit Fr. 24'120.--) verdienen, bei ihr zu versichern haben. Derzeit nicht fest angestellte JMS-Lehrpersonen können ohne weiteres bedeutend mehr als diesen Koordinationslohn verdienen. Sie werden dann trotzdem bei der in ihrem Falle bedeutend leistungsschwächeren Vorsorgeeinrichtung des VMS versichert.
Der Regierungsrat wird ersucht, die Vorschriften betreffend die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an Jugendmusikschulen den geänderten gesetzlichen Grundlagen anzupassen, insbesondere ist im Sinne der Gleichbehandlung mit den übrigen Lehrpersonen und mit dem Gemeindepersonal
1.
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das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis für alle JMS-Mitarbeitenden als Regel vorzusehen;
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2.
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sicherzustellen, dass alle JMS-Lehrpersonen, welche den in den Statuten der BLPK vorgesehenen Mindestlohn verdienen, bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert werden;
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3.
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die Versicherungspflicht bei der Vorsorgeeinrichtung des VMS für jene beibehält, die weniger als den Mindestlohn gemäss den Statuten der BLPK verdienen."
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Reinach, 11. November 1999
Eva Chappuis
Mitunterzeichnerinnen / Mitunterzeichner:
Aebi, Aeschlimann, Bloch, Brassel, Bucher, Fuchs, Hilber, Joset, Krähenbühl B., Laube, Nussbaumer, Plattner, Rudin K., Rudin Ch., Schmied, Stöcklin, Wüthrich, Ziegler (18)"
Überweisung der Motion
Die Motion wurde an der Landratssitzung vom 24. Februar 2000 behandelt und als Postulat überwiesen.
Stellungnahme des Regierungsrates
I. Allgemeines
a. Im Rahmen der Revision des Personaldekretes und des Schulgesetzes wurde die im Postulat angesprochene Thematik auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Auf eine vom Regierungsrat beantragte Änderung (LRV 2001/157) des Personaldekretes betreffend die Senkung der Pflichtstunden der Jugendmusikschullehrer/innen von 28 Stunden auf 27 Stunden trat der Landrat an seiner Sitzung vom 29. November 2001 nicht ein. In dieser Vorlage wurde das vorliegende Postulat nicht behandelt.
b. Der Regierungsrat hat mit der Verabschiedung des vorliegenden Berichts bis zum Volksentscheid über das Bildungsgesetz zugewartet, da in diesem verschiedene Fragen des Vorstosses beantwortet werden.
II. Zu den Forderungen im Einzelnen
Forderung 1:
Es ist ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis für alle Lehrpersonen der Jugendmusikschulen (JMS) als Regel vorzusehen.
Antwort:
a. Die Musikschulen waren nach dem bisherigen Schulgesetz keine Schulart (vgl. § 3 SGS 640):
§ 3 Schularten
1
Es bestehen folgende Schularten:
a. der Kindergarten
b. die Primarschule
c. die Realschule
d. die Sekundarschule
e. die Sonderschule
f. das Gymnasium und die Diplomschule
g. das Lehrerseminar.
2
Der Landrat kann die Einführung weiterer Schularten und die dafür erforderlichen Kredite unter Vorbehalt des fakultativen Finanzreferendums beschliessen.
3
Der Landrat kann mit Zustimmung der beteiligten Einwohnergemeinden verschiedene Schularten zu einer ganzheitlich geführten Schule zusammenfassen, den Schulträger bestimmen und die Verteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden festlegen.
Gemäss neuem Bildungsgesetz gehören die Musikschulen zum Bildungsangebot (vgl. § 6 Abs. 1 lit. i):
"§ 6 Bildungsangebot
1
Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen:
(...)
i. die Musikschule
(...)"
b. Trägerin der Musikschule sind die Einwohnergemeinden (vgl. § 13 lit. c Bildungsgesetz):
"B. Trägerschaft der öffentlichen Schulen
§ 13 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:
(...)
c. der Musikschule
(...)"
Die Trägerschaft regelt die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiter/innen der Schulen (vgl. § 15 lit. f Bildungsgesetz):
"§ 15 Aufgaben der Trägerschaft
Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben:
(...)
f. sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen;
(...)"
c. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/innen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden werden - unabhängig vom Beschäftigungsgrad - nach Inkrafttreten des Bildungsgesetzes vom Personalgesetz geregelt. § 1 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes wird mit den Schlussbestimmungen des Bildungsgesetzes wie folgt geändert:
"§ 103 Änderung des Personalgesetzes
Das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
(1)
wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Buchstabe c
c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist das kantonale Personalgesetz.
Ergebnis:
Mit dem Inkrafttreten des Bildungsgesetzes unterstehen die Lehrpersonen der Musikschulen dem kantonalen Personalgesetz. Damit sind deren Anstellungsverhältnisse öffentlich-rechtlich. Rechtsgrundlage ist nicht das Gemeinderecht. Die Forderung ist mit dem neuen Bildungsgesetz somit erfüllt.
Forderung 2:
Es ist sicherzustellen, dass alle JMS-Lehrpersonen, welche den in den Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse vorgesehenen Mindestlohn verdienen, bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert werden. Die Versicherungspflicht bei der Vorsorgeeinrichtung des VMS ist für jene Lehrpersonen beizubehalten, die weniger als den Mindestlohn gemäss den Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse verdienen.
Antwort:
Die Lehrpersonen der Musikschulen unterstehen inskünftig dem kantonalen Personalgesetz: Somit unterliegen die entsprechenden Einkommen der Versicherungspflicht gemäss den Statuten der basellandschaftlichen Pensionskasse: Das derzeit geltende Mindesteinkommen beträgt Fr. 18'540.--
Die Forderung ist mit dem neuen Bildungsgesetz somit erfüllt.
Forderung 3:
Es soll die Versicherungspflicht bei der Vorsorgeeinrichtung des VMS für jene beibehalten werden, die weniger als den Mindestlohn gemäss den Statuten der basellandschaftlichen Pensionskasse verdienen.
Antwort:
Es geht bei dieser Forderung offenbar um die Versicherungspflicht für Kleinstpensen (d.h. unter dem Mindestverdienst gemäss Statuten der basellandschaftlichen Pensionskasse). Da die Mitarbeitenden der Jugendmusikschulen gleich behandelt werden wie jene der Primarschulen (d.h. die Entlöhnung erfolgt über den Kanton), können auch verschiedene Kleinstpensen zusammengezählt und entsprechend in einem Betrag bei der basellandshaftlichen Pensionskasse versichert werden. Massgeblich ist, dass das Gesamteinkommen den notwendigen Mindestbetrag erreicht. Eine Rechtspflicht zur Deckung einer weitergehenden Versicherungspflicht als 3/4 des BVG-Mindestlohns besteht nicht.
Antrag des Regierungsrates:
Der Regierungsrat beantragt somit die Abschreibung des Postulates, da mit dem Bildungsgesetz die Forderungen 1 und 2 erfüllt sind und für die Forderung 3 keine Handhabe besteht.
://: Das Postulat ist abzuschreiben.
Liestal, 24. September 2002
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:
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Fussnote: