2002-230

Verkehrsregelverletzungen lösen in der Regel zwei Verfahren aus: Einerseits wird ein Strafverfahren eingeleitet, in welchem entschieden wird, ob sich die betreffende Person strafbar gemacht hat (Art. 90 ff. SVG). Zuständig sind die Strafverfolgungsbehörden des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde (Art. 346 StGB), in Baselland der Untersuchungsrichter. Andererseits wird ein Administrativverfahren durchgeführt, in welchem entschieden wird, ob der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist (Art. 16 SVG). Dafür zuständig ist die Behörde des Wohnsitzkantons (Art. 22 Abs. 1 SVG). Im Kanton Basel-Landschaft obliegt diese Aufgabe der Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei. Aus der Sicht der Betroffenen ist es aber nur schwer verständlich, dass sie von zwei verschiedenen Instanzen für die gleiche Sache "bestraft" werden. Es entsteht beim Betroffenen der Eindruck, für die gleiche Sache gleich zweimal bestraft zu werden. Zudem fehlt die Gesamtsicht bei der Ausfällung der Sanktion und jede Behörde entscheidet nach eigenem Ermessen weitgehend ohne gegenseitige Koordination.


Es ist deshalb angezeigt, diese beiden Verfahren insofern zusammenzulegen, als neu sowohl für die Verhängung von Administrativverfahren wie auch für die Ausfällung von strafrechtlichen Sanktionen die gleiche Behörde zuständig sein soll. Dies hätte den Vorteil, dass die beiden Entscheide aufeinander abgestimmt werden könnten, was zum einen einem bundesgerichtlichen Postuat entspricht und zum anderen bürgerfreundlicher wäre. Im übrigen ist die Lösung bereits in den Kantonen Schaffhausen und Obwalden verwirklicht, wo man mit dieser Regelung bis anhin (namentlich im Hinblick auf die Akzeptanz bei den Betroffenen) durchwegs positive Erfahrungen gemacht hat. Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Doktrin steht dabei eine einheitliche Zuständigkeit bei der Strafjustiz im Vordergrund. Die damit verbundenen technischen Probleme wären lösbar.


Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen, ob und inwieweit im Kanton Baselland eine einheitliche Zuständigkeit für die Beurteilung von SVG-Delikten geschaffen werden kann und welche Anpassungen des kantonalen Rechts dazu notwendig wären.



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