2002-220
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Verfahrenspostulat von Paul Schär: Die Neuformulierung von § 51 der Geschäftsordnung des Landrates: Fragestunde
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Autor/in:
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Paul Schär, FDP (Anderegg, Brodbeck, Frey, Fritschi, Fuchs, Gerber, Gutzwiller, Haas, Hasler, Holinger, Klein, Kohlermann, Krähenbühl, Mangold, Musfeld, Nufer, Pegoraro, Rudin René, Rytz, Schäfli, Schäublin, Schenk, Schmied, Schmidlin, Thöni, Tobler, Van der Merwe, Völlmin, Wegmüller, Wenk, Wüthrich, Ziegler)
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Eingereicht am:
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12. September 2002
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Nr.:
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2002-220
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In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass das Instrument der Mündlichen Anfrage bzw. der Fragestunde missbraucht wird, um Anfragen an den Regierungsrat, die vom Inhalt her eigentlich Interpellationen sind, im Rahmen der Fragestunde kurzfristig beantwortet zu erhalten. Um diese Missbräuche möglichst einzudämmen, schlage ich - in Anlehnung an das Geschäftsreglement des Nationalrates - eine Änderung von § 51 der Geschäftsordnung des Landrates vor, wonach Mündliche Anfragen ohne Begründung einzureichen sind. Im Weiteren sollen bei dieser Gelegenheit im Sinne einer Anpassung an die heutige Praxis zwei weitere kleine Änderungen der Bestimmungen über die Fragestunde vorgenommen werden.
2. Antrag
Das Büro wird beauftragt, dem Landrat eine Vorlage zur folgender Änderung der Geschäftsordnung, vorzulegen:
§ 51 Fragestunde
1.
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2.
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Die schriftlichen Fragen werden von der Landeskanzlei zusammengestellt und dem Landrat ausgeteilt. Sie werden vom Regierungsrat möglichst kurz beantwortet.
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3.
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Der Fragesteller oder die Fragestellerin ist berechtigt, nach der Antwort bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Jedes andere Ratsmitglied kann eine weitere Zusatzfrage stellen.
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4.
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Die Fragestunde dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Fragen, die in der Fragestunde nicht mehr behandelt werden können, werden schriftlich beantwortet. Die Antwort wird dem Fragesteller oder der Fragestellerin zugestellt und dem Sitzungsprotokoll beigefügt 3 .
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Fussnoten:
1 Diese Änderung passt den Text an die heutige Praxis an.
2 Diese Änderung soll eine schärfere Abgrenzung zwischen Interpellation und Mündlicher Anfrage bewirken. Anfragen mit Interpellationscharakter sollen nicht mehr in der Form von Mündlichen Anfragen eingereicht werden können.
Wenn eine Antwort vom Landrat als dringlich erachtet wird, steht das Instrument der Dringlichen Interpellation zur Verfügung.
3 Diese Änderung entspricht der von der Ratskonferenz beschlossenen Praxis.
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