2002-218
Bericht Nr. 2002-218 an den Landrat |
Bericht der:
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Petitionskommission
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vom:
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19. September 2002
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zur Vorlage Nr.:
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2002-218
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Titel des Berichts:
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Petition betreffend "Bewilligungen von Mobilfunkanlagen im Kanton Basel-Landschaft"
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Bemerkungen:
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I. Inhalt der Petition
Mit Datum vom 19. März 2002 reichte Frau Paula Pakery Keller aus Münchenstein eine Petition ein, in welcher sie die vorläufige Einstellung der Bewilligungserteilung für Mobilfunkanlagen fordert. Vorerst sollten weitere Abklärungen betr. Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung und aller weiterer Lebewesen (z.B. Bienen) abgewartet werden. Als Begründung wurde angeführt, dass elektrische Felder und elektromagnetische Wellen in unserer Umwelt allgegenwärtig seien und hochfrequente gepulste Strahlen nicht nur Menschen, sondern auch Bienen zu spüren bekämen. Sie berief sich mit ihrer Forderung auf den Kanton Basel-Stadt, wo eine solche Massnahme bereits erfolgt sei.
II. Stellungnahme der Bau- und Umweltschutzdirektion
In ihrer drei Seiten umfassenden Stellungnahme - hier gekürzt - hält die BUD im Wesentlichen Folgendes fest: Der BUD ist kein Entscheid bekannt, bei dem im Kanton Basel-Stadt eine Sistierung rechtskräftig verfügt worden wäre. Allerdings geht sie davon aus, dass eine Sistierung von Baugesuchen für Mobilfunkanlagen bundesrechtswidrig wäre. Der Bund hat diese Materie abschliessend in der eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt. Die NISV verlangt, dass Elektrosmog von Mobilfunksendern die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigen darf. Zusätzlich soll die Langzeitbelastung der Bevölkerung im Sinne der Vorsorge möglichst gering gehalten werden. Um die Bevölkerung vor erwiesenen schädigenden Wirkungen zu bewahren, wurden in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, die sich an die Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) anlehnen. Diese Grenzwerte berücksichtigen wissenschaftlich erhärtete und unbestrittene Erkenntnisse über akute körperliche Reaktionen, die für Menschen eine Gefahr bedeuten. Aufgrund der gewählten Sicherheitsspanne sind bei Einhaltung dieser ICNIRP-Grenzwerte insbesondere unzulässige Gewebeerwärmungen (so genannte thermische Effekte) ausgeschlossen. Nach einer ersten Bestandesaufnahme kann man davon ausgehen, dass diese Immissionsgrenzwerte bereits heute überall eingehalten werden, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können.
Wie verschiedene Studien zeigen, können biologische Effekte durch nichtionisierende Strahlung unter bestimmten Bedingungen aber auch bei Belastungen im Bereich unterhalb der Immissionswerte auftreten (so genannte athermische oder nicht-thermische Effekte). Beim Menschen hat man beispielsweise neurovegetative Störungen, eine Schwächung des Immunsystems und die Beeinträchtigung des Schlafes festgestellt. Diese Forschungsergebnisse und statistischen Hinweise stellen für die Wissenschaft ein Problem dar, weil es bis anhin kein plausibles Wirkungsmodell zur Erklärung dieser Phänomene gibt.
Gemäss dem Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz genügt es jedoch nicht, nur die erwiesenen Schäden zu vermindern. Vielmehr sind auch vermutete oder noch nicht absehbare Gesundheitsrisiken so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die NISV trägt dieser Forderung mit so genannten Anlagegrenzwerten Rechnung. Die Anlagegrenzwerte sind deutlich tiefer angesetzt als die Immissionsgrenzwerte. Sie dürfen an Orten, wo sich Menschen längere Zeit aufhalten können, nicht überschritten werden. Solche "Orte mit empfindlicher Nutzung" sind beispielsweise Wohnräume, Schulen, Spitäler, Kinderspielplätze, Arbeitsräume, etc. Im konkreten Fall von Sendeantennen für den Mobilfunk sind die Anlagegrenzwerte rund 10 mal tiefer als die entsprechenden Immissionsgrenzwerte.
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 30. August 2000 die NISV vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüft. Es kam zum Ergebnis, dass sich das Konzept der Verordnung an den vom Umweltschutzgesetz vorgezeichneten Rahmen hält und sowohl die in Anhang 2 NISV festgesetzten Immissionsgrenzwerte als auch die gemäss Art. 4 NISV und Anhang 1 Ziffer 6 NISV massgebende vorsorgliche Immissionsbegrenzung bundesrechtskonform sind.
Fazit:
Angesichts
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der Tatsache, dass in der Schweiz mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ein umfassendes und im internationalen Vergleich strenges Schutzkonzept gegen Mobilfunkstrahlung angewendet wird,
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der Tatsache, das die NISV insbesondere auch noch wissenschaftlich kontroversen Risiken nichtionisierender Strahlung durch Vorsorgemassnahmen begegnet,
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des Entscheides des Bundesgerichtes, welcher Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der NISV bestätigt,
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der Tatsache, dass auch im Kanton Basel-Stadt, entgegen der Behauptung der Petition, kein Entscheid betreffend die Einstellung von Bewilligungen für Mobilfunkantennen getroffen wurde,
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beantragen wir, nicht auf den Antrag der Petition einzutreten.
III. Beratung in der Kommission
Da die Petentin einige Wochen im Ausland weilte, erreichte sie die Einladung der Kommission zu spät, um an der anberaumten Sitzung persönlich teilnehmen zu können. Dennoch ging die Kommission nach bestem Wissen und Gewissen auf ihre Anliegen ein. Der Mobilfunk hat sich in den vergangenen Jahren sprunghaft entwickelt. Die tragbaren Geräte wurden immer kleiner und sind heute für jedermann erschwinglich. Nachdem das Monopol der Swisscom gebrochen wurde, buhlen verschiedene Anbieter um Kundschaft und errichten laufend neue Antennen. Angesichts solcher Installationen entwickeln Anwohner im nahen Umfeld ernst zu nehmende Bedenken, was ihre Gesundheit betrifft. Bekanntlich gibt es Menschen, die in gewissen Bereichen eine grössere Sensitivität aufweisen als andere. Weil sich aber das Handy grosser Beliebtheit erfreut und sogar eine lebensrettende Funktion haben kann, neigt man dazu, individuelle Vorbehalte dem Interesse der Allgemeinheit zu opfern.
In Zeitschriften wird immer wieder auf die Problematik der Mobilfunkantennen eingegangen, ohne dass konkrete Beweise für eine Beeinträchtigung der Gesundheit erbracht werden könnten. Aufgrund dieser unklaren Situation hielt sich die Kommission an die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, wie sie die BUD in ihrem Bericht ausführlich dargelegt hat. Demnach haben Kantone und Gemeinden keine Möglichkeit, den Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten, es sei denn, diese würden das Ortsbild von unter Heimatschutz stehenden Gebäuden visuell beeinträchtigen.
IV. Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt dem Landrat mit 7:0 Stimmen, die vorliegende Petition abzulehnen.
Pratteln, den 19. September 2002
Namens der Petitionskommission
Der Präsident: Heinz Mattmüller
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