Vorlage an den Landrat


9. Kosten und Finanzierung

9.1 Investitionskosten


Preisbasis Oktober 2001




9.1.1 Hochwasserschutz



9.1.2 Amphibienschutz



9.1.3 Gesamtaufwand



9.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter


9.2.1 Hochwasserschutz


Die Massnahmen für den Hochwasserschutz im Betrag von ca. 6,1 Mio. Franken werden zu Lasten der Investitionsrechnung der Hauptabteilung Wasserbau des Tiefbauamtes finanziert. Gestützt auf § 14, Absatz 1 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974 (WBauG) verteilen sich die Kosten für Wasserbauten nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt:


Anstösser: 20 %
Kanton: 80 %


Finanzstarke Kantone erhalten für wasserbauliche Massnahmen keine Bundessubvention. Das Baselbiet gehört zur Zeit zu den finanzstarken Kantonen. Diese Einteilung gilt auch für die Periode 2002/2003. In nächster Zeit wird der Bundesrat die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) behandeln. Die NFA wird den Finanzausgleich auf eine völlig neue Basis stellen. Dabei wird auch der Finanzkraftindex einer grundlegenden Revision unterzogen. Als Gesamtpaket macht die NFA verschiedene Verfassungsänderungen nötig. Zudem bedarf sie einer Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes. Die Inkraftsetzung der NFA kann deshalb frühestens im Jahr 2006 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden das heutige Finanzausgleichsregime und damit auch der geltende Finanzkraftindex aufrechterhalten.


Die gesetzlichen Bestimmungen verbieten auch der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, sich an Schutzmassnahmen zu beteiligen. Es ist ein Grundsatz des Versicherungsrechts, dass an eine unversicherte Sache keine Beiträge für Schadenprävention geleistet werden können. Im konkreten Fall ist es Aufgabe des Eigentümers des Gewässers, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit sich periodisch wiederkehrende Ereignisse vermeiden oder mindestens begrenzen lassen.


Gestützt auf § 14, Absatz 3 WBauG kann der Regierungsrat entsprechend der Interessenlage den Kantonsbeitrag herabsetzen oder wegfallen lassen. Die Gemeinde Allschwil trägt auch eine gewisse "Schuld" am Umstand, dass Hochwasserschutzmassnahmen nötig sind. (Eindolung unter der Mülibachstrasse und geschützter Bachgraben). Diese "Schuld" ist bei den kommunalen Behörden nicht bestritten. Der entsprechende Betrag ist kostenmässig nicht wissenschaftlich quantifizierbar und deshalb zwischen der Bau- und Umweltschutzdirektion und dem Gemeinderat Allschwil ausgehandelt worden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 hat der Gemeinderat dem Vorschlag der Bau- und Umweltschutzdirektion, an den Hochwasserschutz einen Pauschalbeitrag von 2 Mio. Franken zu leisten, zugestimmt. Dieser Gemeindeanteil setzt sich aus den Anstösserbeiträgen der Gemeinde und der Privaten und dem oben beschriebenen ausserordentlichen Beitrag zusammen.




9.2.2 Amphibienschutz


Die Gesamtkosten für den Amphibienschutz betragen ca. Fr. 990'000.-. Die Erstellungskosten werden zu 60% (= Fr. 594'000.-) vom Bund subventioniert.




9.2.3 Vorlage Nr. 97/143 Hochwasserschutz Dorf


Am 20. Mai 1999 hat der Landrat den Verpflichtungskredit von Fr. 5'320'000.-- für den Hochwasserschutz Dorf in der Gemeinde Allschwil bewilligt.


Über diesen Kredit sind die hydrologischen und hydraulischen Studien, Geländeaufnahmen, geotechnische Untersuchungen und das Vorprojekt selbst als Grundlage für die Vorlage finanziert worden. Im weiteren hat die Projektgruppe Accordo diverse Untersuchungen für die 9 Varianten verursacht. Die bis jetzt aufgelaufenen Kosten sehen wie folgt aus:


Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll, die bis jetzt aufgelaufenen Kosten dem bewilligten Kredit des alten Projektes zu belasten und dieses nach der Bewilligung der neuen Kreditvorlage abzurechnen.




9.2.4 Gesamtkosten


Somit zeigt sich folgendes Kostenbild:



9.3 Jährlich wiederkehrende Folgekosten (Unterhalt)


Neben den heute schon anfallenden normalen Unterhaltsarbeiten im Sinne der §§ 15 und 16 WBauG werden periodische Kontrollen der Bauwerke (Grundablässe, Dämme) und die Betreuung der Pegelstationen zulasten des Kantons nötig sein. Im weiteren wird der Pflegeaufwand für den Unterhalt der Bestockung infolge grösserer Bestockungsfläche etwas zunehmen. Diese Leistungen des Kantons können mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden.


Die Pflege des Offenlandes "Naturnahe Wiese" erfolgt mittels Bewirtschaftungsverträgen über den ökologischen Ausgleich und die Pflege der restlichen Flächen über den Kredit "Unterhalt von kantonalen Naturschutzgebieten". An die Aufwendungen für die Pflege des Naturschutzgebietes leistet der Bund Beiträge von rund 60 %. Die Pflege der Waldränder wird im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" vom Forstdienst ausgeführt.




9.3.1 Betriebliche Folgeko s ten



9.3.2 Bauliche Folgekosten



9.3.3 Total Folgekosten




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Fussnote:


1 Um einen kontinuierlichen jährlichen Wert zu erhalten, wird mit den betriebswirtschaftlichen Abschreibungen, basierend auf der angenommenen technischen Nutzungsdauer gerechnet. Nach FHG § 16, Abschreibungen, ist das Verwaltungsvermögen jährlich mit 10 % des Restbuchwertes des Vorjahres abzuschreiben. Auf diese Weise erhält man die budgetrelevanten Abschreibmittel, welche für die ersten fünf Jahre bei einem Anlagewert von 5.26 Mio. Franken wie folgt aussehen: 1. Jahr 0.5 Mio.; 2. Jahr 0.47 Mio.; 3. Jahr 0.43 Mio.; 4. Jahr 0.38 Mio.; 5. Jahr 0.35 Mio. Franken.