Vorlage an den Landrat


5. Deponien im Einzugsgebiet des Mülibaches

Im Einzugsgebiet des Mülibaches liegen die beiden früheren Deponien Hitzmatten und Roemisloch auf Gebiet der Gemeinde Neuweiler. Während bei der Deponie Hitzmatten umstritten ist, ob neben Bauschutt, Aushub und Kehricht auch Chemieabfälle abgelagert wurden, sind bei der Deponie Roemisloch entsprechende Ablagerungen dokumentiert. Die bisherigen, unter Aufsicht der französischen Behörden durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass bei der Deponie Roemisloch zumindest bei extremen Witterungsverhältnissen wie im Frühjahr 2001 mit Chemikalien verunreinigtes Sickerwasser austritt und in das Einzugsgebiet des Mülibaches gelangt. Die Messungen an den neu geschaffenen Beobachtungsstellen im Umfeld beider Deponien werden zur Zeit weitergeführt und bilden die Basis für eine Gefährdungsabschätzung.
Parallel zu den Untersuchungen im Deponiebereich wird von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft die Qualität des Mülibaches periodisch untersucht. Eine 1999 durchgeführte gewässerbiologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Makroinvertebraten (wirbellose Kleintiere) durch allfällige Deponieemissionen. Bei der chemischen Untersuchung des Wassers aus dem Mülibach zwischen Oktober 2001 und Juni 2002 wurden Spuren von Dichloranilin nachgewiesen, allerdings in Konzentrationen unterhalb der Quantifizierungsgrenze von 0,1 Mikrogramm pro Liter, nachgewiesen.
Nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich aus den beiden Deponien weder für den Hochwasserschutz noch für den Amphibienstandort spezielle Risiken. Die Untersuchungen werden aber auf jeden Fall weiter geführt und die Baselbieter Behörden werden sich unabhängig von den vorliegenden Hochwasser- und Amphibienschutzprojekten dafür einsetzen, dass die gegebenenfalls bei den Deponien erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt ohne Verzug getroffen werden.




6. Landerwerb


Es ist beabsichtigt, die von den Eingriffen betroffenen Grundstücke zu erwerben. Für den Amphibienschutz Mülitäli ist der Landerwerb mit den betroffenen Eigentümern geregelt, jedoch grundbuchlich noch nicht behandelt. Die von den Hochwasserschutzmassnahmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind über die Eingriffe orientiert und im Grundsatz damit einverstanden.
Falls sich der notwendige Landerwerb und der Erwerb von Rechten an Grund und Boden nicht auf freiwilliger Basis durchführen lässt, wird die Anwendung des Enteignungsverfahrens notwendig. Für diesen Fall beantragt der Regierungsrat, es sei ihm, gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950, das Enteignungsrecht zu bewilligen.




7. Umweltverträglichkeitsprüfung


Gestützt auf die Verordnung über die Umweltverträglichkeit (UVPV) vom 19. Oktober 1988 zum Umweltschutzgesetz des Bundes ist das massgebliche Verfahren durch kantonales Recht zu bestimmen. Das kantonale Recht verlangt keine eigentliche UVP.
Die Vernehmlassung des Vorprojektes bei der Fachstelle Natur- und Landschaft und der Beizug eines spezialisierten Büros gibt Gewähr für ein umweltverträgliches Projekt.




8. Termine


Im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Allschwil soll die Vorlage zuerst vom Einwohnerrat und dann vom Landrat behandelt werden. Nach den Kreditbeschlüssen erfolgen die Detailprojektierungen und die öffentliche Planauflage. Im Anschluss an die Ausschreibung kann mit der Realisierung der Arbeiten begonnen werden. Das Bauende kann sich verzögern, wenn nicht termingerecht genügend geeignetes Aushubmaterial für die Dammschüttungen zur Verfügung steht.
Die Massnahmen des Amphibienschutzes wären unabhängig vom Hochwasserschutzprojekt im Mülitäli realisierbar. Ökonomisch vorteilhaft ist hingegen eine Kombination der beiden Projekte. Zudem wird damit die erforderliche Bautätigkeit auf den zeitlich optimalen Umfang begrenzt. Die Bauzeit wird ca. ein halbes Jahr betragen. Gemäss den Vertragsbestimmungen zwischen Ziegeleibesitzerin, Gemeinde und Kanton müssen die Ersatzbiotope bis spätestens 31. Dezember 2008 realisiert sein.


Die Termintabelle basiert auf folgenden Annahmen:
Kein Referendum gegen die Kreditbeschlüsse,
keine langwierigen Einsprachen und reibungsloser Bauablauf



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