2002-330

Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung sowie der Verwaltungsprozessordnung können Personen, die vor Gericht auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Prozessführung erhalten. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung führt dazu, dass den betreffenden Personen einerseits keine Gerichtsgebühren auferlegt werden, und andererseits der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin vom Staat finanziert wird.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verursacht jährlich hohe Kosten, welche durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unseres Kantons aufgebracht werden müssen. Ausserdem führt das Prozessieren auf Staatskosten oftmals dazu, dass allzu viele Streitigkeiten unnötigerweise durch alle Instanzen hinweg bis vor Bundesgericht geführt werden, weil die betroffenen Personen keinerlei Kostenrisiken eingehen. Dieses Phänomen ist zu bedauern, weil dadurch die Arbeitslast der Gerichte steigt und die Bereitschaft der Parteien, sich auf einen gültigen Vergleich zu einigen, zum vornherein geringer ausfällt.


In Anbetracht dieser Situation bitte ich den Regierungsrat bzw. das Kantonsgericht um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


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