2002-325

Nach dem gegenwärtig praktizierten Verfahren erhalten alle, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung nach KVG haben, jährlich ein Formular, auf welchem sie mit Kreuzlein und Unterschrift der Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an ihrer Anspruchsberechtigung festhalten wollen.

Nun kommt es immer wieder v.a. bei älteren Leuten vor, dass diese Mitteilung vergessen geht oder zu spät erfolgt. Gestützt auf die Verordnung über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 3. Okt. 1995 versteht die Sozialversicherungsanstalt die einjährige Einreichungsfrist als eine Verwirkungsfrist und stellt, wenn das erwähnte Formular nicht rechtzeitig eintrifft, die Zahlung der Prämienverbilligung ein, was Anspruchsberechtigte je nach finanzieller Situation sehr empfindlich treffen kann.


Ich bitte den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten,


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