2002-324
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Peter Meschberger: Sozialabzug für behinderungsbedingte Mehrkosten
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Autor/in:
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Peter Meschberger; SP Fraktion (Aebi, Aeschlimann, Brassel, Halder, Hilber, Hintermann, Jäggi, Joset, Küng, Laube, Münger, Nussbaumer, Portmann, Rudin Christoph, Schmied, Stöcklin, Wüthrich)
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Eingereicht am:
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11. Dezember 2002
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Nr.:
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2002-324
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Mit der Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der eidgenössischen Steuerharmonisierung fiel dieser Sozialabzug ohne klar ersichtlichen Grund weg. Damit werden die Nachteile, die Behinderte und ihre Angehörigen im Alltag in Kauf nehmen müssen, noch verstärkt. Ihre Behinderung bedeutet für viele Betroffene hohe Kosten, die sie selbst zu tragen haben.
Selbstverständlich kann es nicht darum gehen, Sozialabzüge zu kumulieren. Den Behinderten soll ermöglicht werden, von vornherein einen Abzug von Fr. 7000.-- zu machen. Weisen sie dann Krankheitskosten aus, die über diesen Betrag hinausgehen, können sie diese im Umfang des Fr. 7000.--übersteigenden Betrages geltend machen, wobei ein Selbstbehalt bei den Krankheitskosten nicht in Frage gestellt würde. Grundsätzlich aber gilt der Sozialabzug von Fr. 7000.-- bei schwerer Invalidität oder dauernder Pflegebedürftigkeit.
Gleichzeitig soll auch den Steuerpflichtigen, welche schwer behinderte oder dauernd pflegebedürftige Familienmitglieder oder Drittpersonen betreuen und unterstützen, ermöglicht werden, ihre Aufwendungen bis zur Höhe von Fr. 7000.-- steuerlich geltend zu machen.
Um den "alten" Zustand wieder herzustellen, bitte ich den Regierungsrat, zuhanden der nächsten Steuergesetzrevision folgende Änderungen aufzunehmen:
1.
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In das Steuergesetz ist ein Sozialabzug aufzunehmen von Fr. 7000.-- pro Person für besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflege- bedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmittel.
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2.
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Steuerpflichtige, welche Arbeitsleistungen für unterstützte und betreute behinderte oder dauernd pflegebedürftige Familienmitglieder und Drittpersonen erbringen, können diese bis zur Höhe von Fr. 7000.-- geltend machen.
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