2002-323 (1)
Bericht Nr. 2002-323 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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27. Januar 2003
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Beantwortung des Postulats "Schneller zahlen ist Wirtschaftsförderung" vom 23. März 2000 von Remo Franz
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
1.1 Inhalt
Mit Postulat vom 23. März 2000 hat Remo Franz die Regierung eingeladen, zu prüfen und zu berichten, wie eine generelle Zahlungsfrist von 30 Tagen eingehalten werden kann und wo diese Frist ausnahmsweise auf 60 Tage verlängert werden kann.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat gestützt auf seine Ausführungen in Vorlage 2002/323 den Antrag, das Postulat als erfüllt abzuschreiben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass
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im Zusammenhang mit dem Teilprojekt Controlling im Rahmen des WoV-Projekts diesbezügliche Minimalstandards entwickelt werden
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die Bau- und Umweltschutzdirektion in ihrem Zuständigkeitsbereich zwischenzeitlich eine Weisung in Kraft gesetzt hat
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die Probleme auf Verwaltungsseite erkannt sind und Verbesserungen angestrebt werden
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Probleme auch auf Seite der Rechnungstellenden bestehen und darauf nur beschränkt Einfluss genommen werden kann.
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1.2 Behandlungsdauer
Gemäss § 35 Landratsgesetz verpflichten überwiesene Postulate den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert einem Jahr, wobei der Landrat die Frist verlängern kann. § 46 der Geschäftsordnung des Landrates verpflichtet den Regierungsrat, über den Stand der Bearbeitung von nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllten Postulaten im Amtsbericht Auskunft zu geben. Eine besondere Vorlage wird dann erforderlich, wenn ein Postulat nicht innert vier Jahren seit Überweisung erfüllt ist.
Das dem vorliegenden Abschreibungsbeschluss zugrundeliegende Postulat wurde am 23. März 2000 eingereicht und am 4. Mai 2000 überwiesen. Es setzt sich mit Fragen rund um den Problemkreis der Einhaltung von (Zahlungs-)Fristen auseinander. Im Amtsbericht (zuletzt Amtsbericht 2001 vom 29. Januar 2002) ist das Postulat aufgeführt. Die Behandlungsdauer von zweieinhalb Jahren scheint der Finanzkommission eher lang.
1.3 Stellungnahme Postulant
Der Postulant kann sich auf Anfrage mit der Abschreibung seines Vorstosses einverstanden erklären, vorausgesetzt die Einhaltung der Zahlungsfristen erfolge in der Praxis tatsächlich in beständiger Weise so, wie in der Vorlage beschrieben, und den identifizierten Schwachstellen seitens Verwaltung werde das nötige Augenmerk geschenkt.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte das Postulat an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2003 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie Frau Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.
2.2 Eintreten und Fazit
Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Rahmen der Erörterung des Geschäft wurde insbesondere der Frage nach Erfahrungswerten seit den Neuregelungen nachgegangen sowie, ob bzw. in welcher Weise allenfalls in begründeten Fällen den Unternehmen Verzugszinsen zustünden.
2.2.1 Es ist von folgendem internen Ablauf (über dezentrale Strukturen) auszugehen:
Rechnungseingang --> materielle Prüfung Leistungsempfänger (evtl. externer Support, Korrekturschlaufe) --> Gegenzeichnung vorgesetzte Stelle --> dezentrale Buchhaltung --> Eingabe Zahlungsziel --> Zahlung.
Im Normalfall funktioniert dieser Ablauf mittlerweile reibungslos, bei Rückfragen / Unklarheiten im Rahmen der materiellen Prüfung treten indes zwangsläufig Verzögerungen ein. Speziell bei grösseren Projekten sind Rechnungen zudem auch ausser Haus unterwegs.
In einem Bericht über die Prüfung des Zahlungswesens hat die Finanzkontrolle in jüngerer Zeit Verbesserungen im Sinne der in der Vorlage angebrachten Aussagen feststellen können. Zusätzliche Verbesserungen liessen sich wohl mit der Einrichtung eines Workflow-Systems erzielen.
Die Finanzkommission lässt sich die eingetretenen Verbesserungen noch bestätigen und zeigt sich von den grundsätzlich positiven Ausführungen befriedigt.
2.2.2 Zur Frage des Verzugszinses wird bemerkt, dass entsprechende Fälle primär verhindert werden sollten. In entsprechend gelagerten Fällen könnte ein solcher bezahlt werden, was auch schon der Fall war.
Ein definiertes Reaktionsschema, welches bestimmt, in welchen Fallkonstellationen seitens des Kantons als Leistungsempfänger ein Verzugszins zu bezahlen wäre, besteht nicht. Nach Auffassung der Finanzkommission ist seitens der Regierung bzw. Verwaltung zu erwägen, ob bspw. im Rahmen des Weisungswesens diejenigen Fälle definiert werden sollten, in welchen seitens des Leistungsempfängers bei Zahlungsverzug spontan, d.h. ohne Erfordernis entsprechender Demarchen seitens des Vertragspartners ein Verzugszins bezahlt werden soll. Dabei wären der Grund (Verschulden) für die eingetretene Verzugssituation zu berücksichtigen, eine Toleranzfrist nach Fälligkeit festzulegen und ggfs. das Leistungsvolumen und das konkrete Verhalten bzw. die Erwartungshaltung des Vertragspartners miteinzubeziehen. Ein derartiges schematisches Vorgehen hätte den Vorteil, dass es in begründeten Fällen nicht dem Vertragspartner überlassen bleiben müsste, die entsprechenden Verzugsfolgen auszulösen, ein Schritt, vor welchem aus verständlichen Gründen eine Hemmung besteht. Zudem ergäbe sich eine zusätzliche Motivation im Sinne der Prävention, Verzugsfälle tunlichst zu vermeiden sowie ein konkreter Leistungsindikator zur Beurteilung der administrativen Prozesse.
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat im Sinne der obigen Erwägungen mit 7 : 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, das Postulat 2000/065 als erfüllt abzuschreiben.
Reigoldswil, 27. Januar 2003
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
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